eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und
eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und
- 36 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr „Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten.“ b) In Gestaltungshinweis 2 werden jeweils die Wörter „§ 312g Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 312h Absatz 1 Satz 1“ und die Angabe „Artikel 246 § 3“ wird durch die Angabe „Artikel 246c“ ersetzt. c) In Gestaltungshinweis 4b werden die Wörter „Ware oder “ gestrichen, werden nach dem Wort „erfüllt“ die Wörter „, obwohl das Darlehen ausschließlich zu dessen Finanzierung dient“ eingefügt und wird die Angabe „§ 359a Absatz 1“ durch die Wörter „§ 360 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. d) In Gestaltungshinweis 4c werden die Wörter „Vertrag über eine vom Darlehensgeber für die Darlehensgewährung verlangte Zusatzleistung (§ 359 Absatz 2 BGB in Verbindung mit Artikel 247 § 8 EGBGB)“ durch die Wörter „mit einem Verbraucherdarlehensvertrag zusammenhängenden Vertrag (§ 360 BGB)“, die Wörter „Vertrags über eine Zusatzleistung“ durch die Wörter „mit dem Darlehensvertrag zusammenhängenden Vertrags“ sowie nach den Wörtern „im Folgenden: “ werden die Wörter „Vertrag über eine Zusatzleistung“ durch die Wörter „zusammenhängender Vertrag“ ersetzt und werden die Wörter „, wenn der [einsetzen***: Vertrag über eine Zusatzleistung] in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen wurde“ gestrichen. e) In Gestaltungshinweis 7 werden die Wörter „§ 495 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 1“ durch die Wörter „§ 357a Absatz 3 Satz 4“ ersetzt. f) In Gestaltungshinweis 8a wird die Angabe „§ 359a Absatz 1“ durch die Wörter „§ 360 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. g) In Gestaltungshinweis 8b werden die Wörter „Vertrag über eine Zusatzleistung“ durch die Wörter „zusammenhängenden Vertrag“ ersetzt und werden die Wörter „und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben“ gestrichen. h) Gestaltungshinweis 8c wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „Vertrag über eine Zusatzleistung“ durch die Wörter „zusammenhängenden Vertrag“ ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „Vertrags über eine Zusatzleistung“ durch die Wörter „zusammenhängenden Vertrags“ und die Angabe „§ 312d“ durch die Angabe „§ 312g“ ersetzt. i) In Gestaltungshinweis 8d wird die Angabe „§ 359a Absatz 1“ durch die Wörter „§ 360 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt und werden die Wörter „und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben“ gestrichen. j) In Gestaltungshinweis 8e werden die Angabe „§ 359a Absatz 1“ durch die Wörter „§ 360 Absatz 2 Satz 2“ und die Wörter „Vertrag über eine Zusatzleistung“ durch die Wörter „zusammenhängenden Vertrag“ ersetzt. k) In der Anmerkung *** werden die Wörter „Vertrag über eine Zusatzleistung“ durch die Wörter „zusammenhängender Vertrag“ ersetzt.
- 37 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr Artikel 3 Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)“ gestrichen. 2. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags (1) Die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des Teilnehmers bedarf der schriftlichen Form. (2) Bei einem Fernunterrichtsvertrag, der weder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag nach § 312a des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch ein Fernabsatzvertrag nach § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, gelten die Informationspflichten des § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend. § 4 Widerrufsrecht des Teilnehmers Bei einem Fernunterrichtsvertrag nach § 3 Absatz 2 steht dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die §§ 356 und 357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Für finanzierte Fernunterrichtsverträge ist § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.“ 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz)“ gestrichen. b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ gestrichen. 4. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen erbracht, bestimmt sich die Widerrufsfrist nach § 356b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
- Seite 1 und 2: Referentenentwurf des Bundesministe
- Seite 3 und 4: E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllun
- Seite 5 und 6: 2. § 126b wird wie folgt gefasst:
- Seite 7 und 8: - 7 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012
- Seite 9 und 10: - 9 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012
- Seite 11 und 12: - 11 - Bearbeitungsstand: 19.09.201
- Seite 13 und 14: - 13 - Bearbeitungsstand: 19.09.201
- Seite 15 und 16: - 15 - Bearbeitungsstand: 19.09.201
- Seite 17 und 18: - 17 - Bearbeitungsstand: 19.09.201
- Seite 19 und 20: - 19 - Bearbeitungsstand: 19.09.201
- Seite 21 und 22: - 21 - Bearbeitungsstand: 19.09.201
- Seite 23 und 24: - 23 - Bearbeitungsstand: 19.09.201
- Seite 25 und 26: - 25 - Bearbeitungsstand: 19.09.201
- Seite 27 und 28: - 27 - Bearbeitungsstand: 19.09.201
- Seite 29 und 30: - 29 - Bearbeitungsstand: 19.09.201
- Seite 31 und 32: - 31 - Bearbeitungsstand: 19.09.201
- Seite 33 und 34: - 33 - Bearbeitungsstand: 19.09.201
- Seite 35: 6. Artikel 248 wird wie folgt geän
- Seite 39 und 40: - 39 - Bearbeitungsstand: 19.09.201
- Seite 41 und 42: - 41 - Bearbeitungsstand: 19.09.201
- Seite 43 und 44: - 43 - Bearbeitungsstand: 19.09.201
- Seite 45 und 46: tikel 248 § 4 Absatz 1 EGBGB“; -
- Seite 47 und 48: - 47 - Bearbeitungsstand: 19.09.201
- Seite 49 und 50: - 49 - Bearbeitungsstand: 19.09.201
- Seite 51 und 52: - 51 - Bearbeitungsstand: 19.09.201
- Seite 53 und 54: Zu Artikel 1 Nummer 10 - 53 - Bearb
- Seite 55 und 56: - 55 - Bearbeitungsstand: 19.09.201
- Seite 57 und 58: Homepage einmaliger Personalaufwand
- Seite 59 und 60: - 59 - Bearbeitungsstand: 19.09.201
- Seite 61 und 62: Zu § 312f BGB-E - 61 - Bearbeitung
- Seite 63 und 64: - 63 - Bearbeitungsstand: 19.09.201
- Seite 65 und 66: - 65 - Bearbeitungsstand: 19.09.201
- Seite 67 und 68: - 67 - Bearbeitungsstand: 19.09.201
- Seite 69 und 70: - 69 - Bearbeitungsstand: 19.09.201
- Seite 71 und 72: - 71 - Bearbeitungsstand: 19.09.201
- Seite 73 und 74: - 73 - Bearbeitungsstand: 19.09.201
- Seite 75 und 76: - 75 - Bearbeitungsstand: 19.09.201
- Seite 77 und 78: - 77 - Bearbeitungsstand: 19.09.201
- Seite 79 und 80: - 79 - Bearbeitungsstand: 19.09.201
- Seite 81 und 82: Zu Absatz 5 - 81 - Bearbeitungsstan
- Seite 83 und 84: - 83 - Bearbeitungsstand: 19.09.201
- Seite 85 und 86: Zu Absatz 1 - 85 - Bearbeitungsstan
- 36 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />
„Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es <strong>der</strong> Darlehensnehmer<br />
spätestens innerhalb von 30 Tagen <strong>zur</strong>ückzuzahlen <strong>und</strong> für den Zeitraum<br />
zwischen <strong>der</strong> Auszahlung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Rückzahlung des Darlehens den<br />
vereinbarten Sollzins zu entrichten.“<br />
b) In Gestaltungshinweis 2 werden jeweils die Wörter „§ 312g Absatz 1 Satz 1“<br />
durch die Wörter „§ 312h Absatz 1 Satz 1“ <strong>und</strong> die Angabe „Artikel 246 § 3“ wird<br />
durch die Angabe „Artikel 246c“ ersetzt.<br />
c) In Gestaltungshinweis 4b werden die Wörter „Ware o<strong>der</strong> “ gestrichen, werden<br />
nach dem Wort „erfüllt“ die Wörter „, obwohl das Darlehen ausschließlich zu dessen<br />
Finanzierung dient“ eingefügt <strong>und</strong> wird die Angabe „§ 359a Absatz 1“ durch<br />
die Wörter „§ 360 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.<br />
d) In Gestaltungshinweis 4c werden die Wörter „Vertrag über eine vom Darlehensgeber<br />
für die Darlehensgewährung verlangte Zusatzleistung (§ 359 Absatz 2<br />
BGB in Verbindung mit Artikel 247 § 8 EGBGB)“ durch die Wörter „mit einem<br />
Verbraucherdarlehensvertrag zusammenhängenden Vertrag (§ 360 BGB)“, die<br />
Wörter „Vertrags über eine Zusatzleistung“ durch die Wörter „mit dem Darlehensvertrag<br />
zusammenhängenden Vertrags“ sowie nach den Wörtern „im Folgenden:<br />
“ werden die Wörter „Vertrag über eine Zusatzleistung“ durch die Wörter „zusammenhängen<strong>der</strong><br />
Vertrag“ ersetzt <strong>und</strong> werden die Wörter „, wenn <strong>der</strong> [einsetzen***:<br />
Vertrag über eine Zusatzleistung] in unmittelbarem Zusammenhang mit<br />
dem Darlehensvertrag abgeschlossen wurde“ gestrichen.<br />
e) In Gestaltungshinweis 7 werden die Wörter „§ 495 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3<br />
Halbsatz 1“ durch die Wörter „§ 357a Absatz 3 Satz 4“ ersetzt.<br />
f) In Gestaltungshinweis 8a wird die Angabe „§ 359a Absatz 1“ durch die Wörter<br />
„§ 360 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.<br />
g) In Gestaltungshinweis 8b werden die Wörter „Vertrag über eine Zusatzleistung“<br />
durch die Wörter „zusammenhängenden Vertrag“ ersetzt <strong>und</strong> werden die Wörter<br />
„<strong>und</strong> ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben“ gestrichen.<br />
h) Gestaltungshinweis 8c wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „Vertrag über eine Zusatzleistung“ durch<br />
die Wörter „zusammenhängenden Vertrag“ ersetzt.<br />
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Vertrags über eine Zusatzleistung“ durch die<br />
Wörter „zusammenhängenden Vertrags“ <strong>und</strong> die Angabe „§ 312d“ durch die<br />
Angabe „§ 312g“ ersetzt.<br />
i) In Gestaltungshinweis 8d wird die Angabe „§ 359a Absatz 1“ durch die Wörter<br />
„§ 360 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt <strong>und</strong> werden die Wörter „<strong>und</strong> ggf. gezogene Nutzungen<br />
(z.B. Zinsen) herauszugeben“ gestrichen.<br />
j) In Gestaltungshinweis 8e werden die Angabe „§ 359a Absatz 1“ durch die Wörter<br />
„§ 360 Absatz 2 Satz 2“ <strong>und</strong> die Wörter „Vertrag über eine Zusatzleistung“ durch<br />
die Wörter „zusammenhängenden Vertrag“ ersetzt.<br />
k) In <strong>der</strong> Anmerkung *** werden die Wörter „Vertrag über eine Zusatzleistung“ durch<br />
die Wörter „zusammenhängen<strong>der</strong> Vertrag“ ersetzt.