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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 33 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

§ 2<br />

Weitere Informationspflichten<br />

(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen<br />

Vertragserklärung die folgenden Informationen auf einem dauerhaften Datenträger<br />

<strong>zur</strong> Verfügung zu stellen:<br />

1. die Vertragsbestimmungen einschließlich <strong>der</strong> Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

<strong>und</strong><br />

2. die in § 1 Absatz 1 genannten Informationen.<br />

Wird <strong>der</strong> Vertrag auf Verlangen des Verbrauchers telefonisch o<strong>der</strong> unter Verwendung<br />

<strong>eines</strong> an<strong>der</strong>en Fernkommunikationsmittels geschlossen, das die Mitteilung auf einem<br />

dauerhaften Datenträger vor Vertragsschluss nicht gestattet, hat <strong>der</strong> Unternehmer<br />

dem Verbraucher abweichend von Satz 1 die Informationen unverzüglich nach Abschluss<br />

des Fernabsatzvertrags zu übermitteln.<br />

(2) Der Verbraucher kann während <strong>der</strong> Laufzeit des Vertrags vom Unternehmer<br />

je<strong>der</strong>zeit verlangen, dass dieser ihm die Vertragsbedingungen einschließlich <strong>der</strong> Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen in Papierform <strong>zur</strong> Verfügung stellt.<br />

(3) Zur Erfüllung seiner Informationspflicht gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in<br />

Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 über das Bestehen <strong>eines</strong> Wi<strong>der</strong>rufsrechts<br />

kann <strong>der</strong> Unternehmer dem Verbraucher das in <strong>der</strong> Anlage 3 vorgesehene Muster für<br />

die Wi<strong>der</strong>rufsbelehrung bei Finanzdienstleistungsverträgen zutreffend ausgefüllt in<br />

Textform übermitteln.<br />

Artikel 246c<br />

Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr<br />

Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss <strong>der</strong> Unternehmer den<br />

K<strong>und</strong>en unterrichten<br />

1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,<br />

2. darüber, ob <strong>der</strong> Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer<br />

gespeichert wird <strong>und</strong> ob er dem K<strong>und</strong>en zugänglich ist,<br />

3. darüber, wie er mit den gemäß § 312h Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs <strong>zur</strong> Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler<br />

vor Abgabe <strong>der</strong> Vertragserklärung erkennen <strong>und</strong> berichtigen kann,<br />

4. über die für den Vertragsschluss <strong>zur</strong> Verfügung stehenden Sprachen <strong>und</strong><br />

5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich <strong>der</strong> Unternehmer<br />

unterwirft, sowie über die Möglichkeit <strong>eines</strong> elektronischen Zugangs zu diesen<br />

Regelwerken.“<br />

5. Artikel 247 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) § 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:

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