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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 30 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

erteilenden Informationen bietet, ist <strong>der</strong> Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher<br />

mittels dieses Fernkommunikationsmittels zumindest folgende Informationen <strong>zur</strong> Verfügung<br />

zu stellen:<br />

1. die wesentlichen Merkmale <strong>der</strong> Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen,<br />

2. die Identität des Unternehmers,<br />

3. den Gesamtpreis,<br />

4. das Bestehen <strong>eines</strong> Wi<strong>der</strong>rufsrechts,<br />

5. die Vertragslaufzeit <strong>und</strong> die Bedingungen für die Kündigung <strong>eines</strong> Dauerschuldverhältnisses.<br />

Die weiteren Angaben nach § 1 hat <strong>der</strong> Unternehmer dem Verbraucher in geeigneter<br />

Weise unter Beachtung von § 4 Absatz 3 <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen.<br />

§ 4<br />

Formale Anfor<strong>der</strong>ungen an die Erfüllung <strong>der</strong> Informationspflichten<br />

(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Informationen nach den §§ 1<br />

bis 3 vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer <strong>und</strong> verständlicher Weise<br />

<strong>zur</strong> Verfügung stellen.<br />

(2) Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss<br />

<strong>der</strong> Unternehmer die Informationen in Textform auf Papier o<strong>der</strong>, wenn <strong>der</strong> Verbraucher<br />

zustimmt, in an<strong>der</strong>er Weise <strong>zur</strong> Verfügung stellen. Der Unternehmer kann davon<br />

absehen, die Informationen gemäß § 2 Absatz 2 in Textform <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen,<br />

wenn sich <strong>der</strong> Verbraucher hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt hat.<br />

(3) Bei einem Fernabsatzvertrag muss <strong>der</strong> Unternehmer die Informationen in einer<br />

den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise <strong>zur</strong> Verfügung<br />

stellen. Soweit die Informationen auf einem dauerhaften Datenträger <strong>zur</strong> Verfügung<br />

gestellt werden, müssen sie in Textform übermittelt werden.<br />

Artikel 246b<br />

Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen<br />

<strong>und</strong> Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen<br />

§ 1<br />

Informationspflichten<br />

(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

verpflichtet, den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung<br />

klar <strong>und</strong> verständlich <strong>und</strong> unter Angabe des geschäftlichen Zwecks, bei Fernabsatzverträgen<br />

in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise,<br />

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