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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 25 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

„§ … [einsetzen: nächster bei <strong>der</strong> Verkündung freier § mit Zählbezeichnung]<br />

Übergangsvorschrift zum Gesetz <strong>zur</strong> <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Verbraucherrechterichtlinie</strong>, <strong>zur</strong><br />

Än<strong>der</strong>ung des Verbrauchsgüterkaufrechts <strong>und</strong> <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung des <strong>Gesetzes</strong> <strong>zur</strong> Regelung<br />

<strong>der</strong> Wohnungsvermittlung<br />

(1) Auf einen vor dem 13. Juni 2014 abgeschlossenen Verbrauchervertrag sind<br />

die Vorschriften dieses <strong>Gesetzes</strong>, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Fernunterrichtsschutzgesetzes,<br />

des Investmentgesetzes, <strong>der</strong> Preisangabenverordnung, des<br />

<strong>Gesetzes</strong> <strong>zur</strong> Regelung <strong>der</strong> Wohnungsvermittlung <strong>und</strong> des <strong>Gesetzes</strong> gegen unlauteren<br />

Wettbewerb in <strong>der</strong> bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.<br />

(2) Solange <strong>der</strong> Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag, <strong>der</strong> vor dem 13. Juni<br />

2014 geschlossen wurde, nicht o<strong>der</strong> nicht entsprechend den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses<br />

geltenden gesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

über sein Wi<strong>der</strong>rufsrecht belehrt worden ist <strong>und</strong> solange das Wi<strong>der</strong>rufsrecht aus diesem<br />

Gr<strong>und</strong>e nicht erloschen ist, erlischt das Wi<strong>der</strong>rufsrecht<br />

1. bei <strong>der</strong> Lieferung von Waren: 12 Monate <strong>und</strong> 14 Tage nach Eingang <strong>der</strong> Waren<br />

beim Empfänger, jedoch nicht vor Ablauf des 27. Juni 2015,<br />

2. bei <strong>der</strong> wie<strong>der</strong>kehrenden Lieferung gleichartiger Waren: 12 Monate <strong>und</strong> 14 Tage<br />

nach Eingang <strong>der</strong> ersten Teillieferung, jedoch nicht vor Ablauf des 27. Juni 2015,<br />

3. bei Dienstleistungen: mit Ablauf des 27. Juni 2015.<br />

(3) -Solange <strong>der</strong> Verbraucher bei einem Haustürgeschäft, das vor dem 13. Juni<br />

2014 geschlossen wurde, nicht o<strong>der</strong> nicht entsprechend den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses<br />

geltenden Anfor<strong>der</strong>ungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über sein<br />

Wi<strong>der</strong>rufsrecht belehrt worden ist <strong>und</strong> solange das Wi<strong>der</strong>rufsrecht aus diesem Gr<strong>und</strong>e<br />

nicht erloschen ist, erlischt das Wi<strong>der</strong>rufsrecht 12 Monate <strong>und</strong> 14 Tage nach vollständiger<br />

Erbringung <strong>der</strong> bei<strong>der</strong>seitigen Leistungen aus dem Vertrag, nicht jedoch vor<br />

Ablauf des 27. Juni 2015.<br />

(4) Die Absätze 2 <strong>und</strong> 3 sind nicht anwendbar auf Verträge über Finanzdienstleistungen.“<br />

3. Artikel 245 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) In <strong>der</strong> Überschrift werden die Wörter „Wi<strong>der</strong>rufs- <strong>und</strong> Rückgaberecht“ durch das<br />

Wort „Wi<strong>der</strong>rufsrecht“ ersetzt.<br />

b) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 355 Abs. 3 Satz 1, § 356 Abs. 2 Satz 2“ durch<br />

die Angabe „§ 356 Absatz 3“ <strong>und</strong> die Wörter „Wi<strong>der</strong>rufs- <strong>und</strong> Rückgaberecht“<br />

durch das Wort „Wi<strong>der</strong>rufsrecht“ ersetzt.<br />

4. Artikel 246 wird durch die folgenden Artikel 246 bis 246c ersetzt:<br />

„Artikel 246<br />

Informationspflichten beim Verbrauchervertrag<br />

(1) Der Unternehmer ist, sofern sich diese Informationen nicht aus den Umständen<br />

ergeben, nach § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, den<br />

Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer <strong>und</strong> verständlicher<br />

Weise über Folgendes zu informieren:

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