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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 24 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

㤠510<br />

Ratenlieferungsverträge<br />

(1) Der Vertrag zwischen einem Verbraucher <strong>und</strong> einem Unternehmer bedarf<br />

<strong>der</strong> schriftlichen Form, wenn <strong>der</strong> Vertrag<br />

1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen<br />

zum Gegenstand hat <strong>und</strong> das Entgelt für die Gesamtheit <strong>der</strong> Sachen in Teilzahlungen<br />

zu entrichten ist,<br />

2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat o<strong>der</strong><br />

3. die Verpflichtung zum wie<strong>der</strong>kehrenden Erwerb o<strong>der</strong> Bezug von Sachen zum<br />

Gegenstand hat.<br />

Dies gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen<br />

einschließlich <strong>der</strong> Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss<br />

ab<strong>zur</strong>ufen <strong>und</strong> in wie<strong>der</strong>gabefähiger Form zu speichern. Der Unternehmer<br />

hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.<br />

(2) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Absatzes 3 bei Verträgen nach Absatz<br />

1, die we<strong>der</strong> im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen<br />

werden, ein Wi<strong>der</strong>rufsrecht nach § 355 zu.<br />

(3) Das Wi<strong>der</strong>rufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 <strong>und</strong> 3<br />

bestimmten Umfang. Dem in § 491 Absatz 2 Nummer 1 genannten Nettodarlehensbetrag<br />

entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt<br />

zu entrichtenden Teilzahlungen.“<br />

Artikel 2<br />

Än<strong>der</strong>ung des Einführungsgesetzes zum<br />

Bürgerlichen Gesetzbuche<br />

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch<br />

Artikel 2 des <strong>Gesetzes</strong> vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1600, 1942) geän<strong>der</strong>t worden ist,<br />

wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

1. Artikel 46b Absatz 3 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) Nummer 2 wird aufgehoben.<br />

b) Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4.<br />

2. Dem Artikel 229 wird folgen<strong>der</strong> § … [einsetzen: nächster bei <strong>der</strong> Verkündung freier<br />

§ mit Zählbezeichnung] angefügt:

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