eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und
eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und
eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 23 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />
a) In Absatz 5 werden die Wörter „bedürfen <strong>der</strong> Textform“ durch die Wörter „müssen<br />
auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen“ ersetzt.<br />
b) Absatz 6 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in Textform“ durch die Wörter „auf einem dauerhaften<br />
Datenträger“ ersetzt.<br />
bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 355 Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe<br />
„§ 356b Absatz 1“ ersetzt.<br />
cc) Satz 4 wird aufgehoben.<br />
dd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „in Textform“ durch die Wörter „auf<br />
einem dauerhaften Datenträger“ ersetzt.<br />
16. § 494 Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben.<br />
17. § 495 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
a) Absatz 2 wird aufgehoben.<br />
b) Absatz 3 wird Absatz 2.<br />
18. In § 496 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ durch<br />
die Wörter „Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 <strong>und</strong> 4“ ersetzt.<br />
19. In § 504 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in Textform“ durch die Wörter „auf einem<br />
dauerhaften Datenträger“ ersetzt.<br />
20. In § 505 Absatz 1 Satz 1 <strong>und</strong> Absatz 2 werden jeweils die Wörter „in Textform“ durch<br />
die Wörter „auf einem dauerhaften Datenträger“ ersetzt.<br />
21. In § 506 Absatz 1 wird die Angabe „359a“ durch die Angabe „360“ ersetzt.<br />
22. In § 507 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in Textform“ durch die Wörter „auf einem<br />
dauerhaften Datenträger“ ersetzt.<br />
23. § 508 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:<br />
b) Absatz 1 wird aufgehoben.<br />
„§ 508<br />
Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften“.<br />
c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.<br />
24. § 510 wird wie folgt gefasst: