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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 22 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Versendung bestimmte Person o<strong>der</strong> Anstalt mit <strong>der</strong> Ausführung beauftragt hat <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> Unternehmer dem Käufer diese Person o<strong>der</strong> Anstalt nicht zuvor benannt hat.<br />

(5) Die §§ 445 <strong>und</strong> 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.<br />

§ 474a<br />

Son<strong>der</strong>bestimmungen für die Nacherfüllung<br />

(1) Hat <strong>der</strong> Käufer die gekaufte Sache ihrer Art <strong>und</strong> ihrem Verwendungszweck<br />

gemäß in eine an<strong>der</strong>e Sache eingebaut, umfasst sein Anspruch auf Lieferung einer<br />

mangelfreien Sache nach § 439 Absatz 1 auch den Ausbau <strong>der</strong> gekauften mangelhaften<br />

<strong>und</strong> den Einbau <strong>der</strong> als Ersatz zu liefernden Sache. Dies gilt nicht, wenn <strong>der</strong><br />

Käufer den Mangel <strong>der</strong> Kaufsache bei ihrem Einbau gekannt hat o<strong>der</strong> ihm <strong>der</strong> Mangel<br />

infolge grober Fahrlässigkeit beim Einbau unbekannt geblieben ist.<br />

(2) § 439 Absatz 3 ist mit <strong>der</strong> Maßgabe anzuwenden, dass <strong>der</strong> Verkäufer die<br />

vom Käufer gewählte Art <strong>der</strong> Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Absatz 2 <strong>und</strong> 3<br />

nur verweigern kann, wenn sie im Vergleich <strong>zur</strong> an<strong>der</strong>en Art <strong>der</strong> Nacherfüllung nur<br />

mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Anspruch des Käufers beschränkt<br />

sich in diesem Fall auf die an<strong>der</strong>e Art <strong>der</strong> Nacherfüllung. Ist eine Art <strong>der</strong> Nacherfüllung<br />

nach § 275 unmöglich <strong>und</strong> die an<strong>der</strong>e Art <strong>der</strong> Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen<br />

Kosten möglich, kann <strong>der</strong> Verkäufer den Nacherfüllungsanspruch des<br />

Käufers durch Erklärung auf die Zahlung <strong>eines</strong> angemessenen Teils <strong>der</strong> Nacherfüllungskosten<br />

beschränken. Dies gilt auch, wenn beide Arten <strong>der</strong> Nacherfüllung nur mit<br />

unverhältnismäßigen Kosten möglich sind. Der Käufer kann vom dem Verkäufer in<br />

den Fällen <strong>der</strong> Sätze 3 <strong>und</strong> 4 einen Vorschuss auf den angemessenen Teil <strong>der</strong><br />

Nacherfüllungskosten verlangen.<br />

(3) § 439 Absatz 4 ist mit <strong>der</strong> Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben<br />

o<strong>der</strong> durch ihren Wert zu ersetzen sind.<br />

§ 474b<br />

Son<strong>der</strong>bestimmungen für Rücktritt <strong>und</strong> Schadensersatz<br />

Abweichend von § 440 Satz 1 bedarf es <strong>der</strong> Fristsetzung außer in den Fällen des<br />

§ 281 Absatz 2 <strong>und</strong> des § 323 Absatz 2 dann nicht, wenn die dem Käufer zustehende<br />

Art <strong>der</strong> Nacherfüllung fehlgeschlagen o<strong>der</strong> ihm unzumutbar ist o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verkäufer<br />

den Nacherfüllungsanspruch des Käufers nach § 474a Absatz 2 Satz 3 o<strong>der</strong> 4 durch<br />

Erklärung auf die Zahlung <strong>eines</strong> angemessenen Teils <strong>der</strong> Nacherfüllungskosten beschränkt<br />

hat.“<br />

12. § 485 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.<br />

b) Die Absätze 2 <strong>und</strong> 3 werden aufgehoben.<br />

13. § 485a wird aufgehoben.<br />

14. In § 491 Absatz 3 wird die Angabe „, 4 <strong>und</strong> 5“ durch die Angabe „<strong>und</strong> 4“ ersetzt.<br />

15. § 492 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:

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