eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

20.02.2013 Aufrufe

- 2 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr tragsgemäßen Erfüllung für den Verbraucher, unverhältnismäßig wären. Der Wortlaut der geltenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Nacherfüllung des Verkäufers ist teilweise unvereinbar mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Dem Bundesgerichtshof war eine Umsetzung dieser Entscheidung daher insoweit nur im Wege der Rechtsfortbildung des geltenden Rechts möglich (Urteil vom 21. Dezember 2011, VIII ZR 70/08). Ziel der vorgeschlagenen Regelung ist es, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur kaufrechtlichen Nacherfüllung an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs anzupassen und damit Rechtssicherheit und -klarheit zu schaffen. B. Lösung Die Umsetzung der Richtlinie erfordert insbesondere Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dabei wird der Untertitel 2 im Buch 2 Abschnitt 3 Titel 1 über die besonderen Vertriebsformen neu benannt, in vier Kapitel untergliedert und vollständig neu gefasst. Neu aufgenommen werden grundlegende Informationspflichten des Unternehmers bei Verbraucherverträgen im stationären Handel sowie allgemeine Grundsätze, die unabhängig von der jeweiligen Vertriebsform für alle Verbraucherverträge gelten. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie werden die Regelungen der Informationspflichten und des Widerrufsrechts bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen einander weitgehend angeglichen. Des Weiteren wird Untertitel 2 im Buch 2 Abschnitt 3 Titel 5 über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen neu strukturiert und ebenfalls grundlegend neu gefasst. Der Titel enthält die grundsätzlich abschließenden Regelungen zur Rückabwicklung des widerrufenen Vertrags; eine Bezugnahme auf die Rücktrittsregelungen entfällt. Normiert werden zunächst für alle Verbraucherverträge geltende Regelungen über das Widerrufsrecht und daran anschließend Sonderregelungen für die Widerrufsfrist bzw. die Rechtsfolgen nach Widerruf im Hinblick auf einzelne Verbraucherverträge. Die bislang bei den einzelnen Vertragstypen normierten Regelungen werden nun an einer zentralen Stelle zusammengefasst. Schließlich werden die Regelungen über verbundene Verträge neu gefasst. Insbesondere wird eine einheitliche Vorschrift über zusammenhängende Verträge aufgenommen. Darüber hinaus werden Änderungen im Kaufrecht, insbesondere im Verbrauchsgüterkaufrecht vorgenommen, um die Vorschriften der Richtlinie zur Lieferung und zum Gefahrübergang umzusetzen. Schließlich sind die Regelungen über die Informationspflichten und die das Widerrufsrecht betreffenden Muster im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu ändern und zu ergänzen sowie notwendige Anpassungen insbesondere im Fernunterrichtsschutzgesetz und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorzunehmen. Zur Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2011 wird das Verbrauchsgüterkaufrecht um Sonderbestimmungen zur Nacherfüllung des Verkäufers und zum Rücktritts- und Schadensersatzrecht des Verbrauchers ergänzt. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft - 3 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr Der Wirtschaft entsteht durch einmalige Umstellungskosten ein Erfüllungsaufwand von 7,6 Millionen Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Weitere Kosten werden nicht verursacht. Insbesondere sind keine Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau zu erwarten.

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tragsgemäßen Erfüllung für den Verbraucher, unverhältnismäßig wären. Der Wortlaut <strong>der</strong><br />

geltenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs <strong>zur</strong> Nacherfüllung des Verkäufers<br />

ist teilweise unvereinbar mit <strong>der</strong> Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Dem B<strong>und</strong>esgerichtshof<br />

war eine <strong>Umsetzung</strong> dieser Entscheidung daher insoweit nur im Wege <strong>der</strong><br />

Rechtsfortbildung des geltenden Rechts möglich (Urteil vom 21. Dezember 2011, VIII ZR<br />

70/08). Ziel <strong>der</strong> vorgeschlagenen Regelung ist es, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

<strong>zur</strong> kaufrechtlichen Nacherfüllung an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs<br />

anzupassen <strong>und</strong> damit Rechtssicherheit <strong>und</strong> -klarheit zu schaffen.<br />

B. Lösung<br />

Die <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Richtlinie erfor<strong>der</strong>t insbeson<strong>der</strong>e Än<strong>der</strong>ungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.<br />

Dabei wird <strong>der</strong> Untertitel 2 im Buch 2 Abschnitt 3 Titel 1 über die beson<strong>der</strong>en<br />

Vertriebsformen neu benannt, in vier Kapitel unterglie<strong>der</strong>t <strong>und</strong> vollständig neu gefasst.<br />

Neu aufgenommen werden gr<strong>und</strong>legende Informationspflichten des Unternehmers bei<br />

Verbraucherverträgen im stationären Handel sowie allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze, die unabhängig<br />

von <strong>der</strong> jeweiligen Vertriebsform für alle Verbraucherverträge gelten. Entsprechend<br />

den Vorgaben <strong>der</strong> Richtlinie werden die Regelungen <strong>der</strong> Informationspflichten <strong>und</strong> des<br />

Wi<strong>der</strong>rufsrechts bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen <strong>und</strong> bei<br />

Fernabsatzverträgen einan<strong>der</strong> weitgehend angeglichen.<br />

Des Weiteren wird Untertitel 2 im Buch 2 Abschnitt 3 Titel 5 über das Wi<strong>der</strong>rufsrecht bei<br />

Verbraucherverträgen neu strukturiert <strong>und</strong> ebenfalls gr<strong>und</strong>legend neu gefasst. Der Titel<br />

enthält die gr<strong>und</strong>sätzlich abschließenden Regelungen <strong>zur</strong> Rückabwicklung des wi<strong>der</strong>rufenen<br />

Vertrags; eine Bezugnahme auf die Rücktrittsregelungen entfällt. Normiert werden<br />

zunächst für alle Verbraucherverträge geltende Regelungen über das Wi<strong>der</strong>rufsrecht <strong>und</strong><br />

daran anschließend Son<strong>der</strong>regelungen für die Wi<strong>der</strong>rufsfrist bzw. die Rechtsfolgen nach<br />

Wi<strong>der</strong>ruf im Hinblick auf einzelne Verbraucherverträge. Die bislang bei den einzelnen Vertragstypen<br />

normierten Regelungen werden nun an einer zentralen Stelle zusammengefasst.<br />

Schließlich werden die Regelungen über verb<strong>und</strong>ene Verträge neu gefasst. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

wird eine einheitliche Vorschrift über zusammenhängende Verträge aufgenommen.<br />

Darüber hinaus werden Än<strong>der</strong>ungen im Kaufrecht, insbeson<strong>der</strong>e im Verbrauchsgüterkaufrecht<br />

vorgenommen, um die Vorschriften <strong>der</strong> Richtlinie <strong>zur</strong> Lieferung <strong>und</strong> zum Gefahrübergang<br />

umzusetzen. Schließlich sind die Regelungen über die Informationspflichten<br />

<strong>und</strong> die das Wi<strong>der</strong>rufsrecht betreffenden Muster im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen<br />

Gesetzbuche zu än<strong>der</strong>n <strong>und</strong> zu ergänzen sowie notwendige Anpassungen insbeson<strong>der</strong>e<br />

im Fernunterrichtsschutzgesetz <strong>und</strong> im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorzunehmen.<br />

Zur <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2011 wird<br />

das Verbrauchsgüterkaufrecht um Son<strong>der</strong>bestimmungen <strong>zur</strong> Nacherfüllung des Verkäufers<br />

<strong>und</strong> zum Rücktritts- <strong>und</strong> Schadensersatzrecht des Verbrauchers ergänzt.<br />

C. Alternativen<br />

Keine.<br />

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand<br />

Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

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