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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 19 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

§ 357b<br />

Rechtsfolgen des Wi<strong>der</strong>rufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein<br />

langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen <strong>und</strong> Tauschsystemverträgen<br />

Der Verbraucher hat im Falle des Wi<strong>der</strong>rufs keine Kosten zu tragen. Die Kosten<br />

des Vertrags, seiner Durchführung <strong>und</strong> seiner Rückabwicklung hat <strong>der</strong> Unternehmer<br />

dem Verbraucher zu erstatten. Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die<br />

Überlassung von Wohngebäuden <strong>zur</strong> Nutzung ist ausgeschlossen.<br />

§ 357c<br />

Rechtsfolgen des Wi<strong>der</strong>rufs von we<strong>der</strong> im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen<br />

geschlossenen Ratenlieferungsverträgen<br />

Für die Rückgewähr <strong>der</strong> empfangenen Leistungen gilt § 357 Absatz 1 bis 7 <strong>und</strong><br />

Absatz 9 entsprechend.<br />

§ 358<br />

Mit dem wi<strong>der</strong>rufenen Vertrag verb<strong>und</strong>ener Vertrag<br />

(1) Hat <strong>der</strong> Verbraucher seine auf den Abschluss <strong>eines</strong> Vertrags über die Lieferung<br />

einer Ware o<strong>der</strong> die Erbringung einer an<strong>der</strong>en Leistung durch einen Unternehmer<br />

gerichtete Willenserklärung wirksam wi<strong>der</strong>rufen, so ist er auch an seine auf den<br />

Abschluss <strong>eines</strong> mit diesem Vertrag verb<strong>und</strong>enen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung<br />

nicht mehr geb<strong>und</strong>en.<br />

(2) Hat <strong>der</strong> Verbraucher seine auf den Abschluss <strong>eines</strong> Verbraucherdarlehensvertrags<br />

gerichtete Willenserklärung aufgr<strong>und</strong> des § 495 Absatz 1 wirksam wi<strong>der</strong>rufen,<br />

so ist er auch an seine auf den Abschluss <strong>eines</strong> mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag<br />

verb<strong>und</strong>enen Vertrags über die Lieferung einer Ware o<strong>der</strong> die Erbringung<br />

einer an<strong>der</strong>en Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr geb<strong>und</strong>en.<br />

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware o<strong>der</strong> über die Erbringung einer<br />

an<strong>der</strong>en Leistung <strong>und</strong> ein Darlehensvertrag nach Absatz 1 o<strong>der</strong> 2 sind verb<strong>und</strong>en,<br />

wenn das Darlehen ganz o<strong>der</strong> teilweise <strong>der</strong> Finanzierung des an<strong>der</strong>en Vertrags dient<br />

<strong>und</strong> beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist<br />

insbeson<strong>der</strong>e anzunehmen, wenn <strong>der</strong> Unternehmer selbst die Gegenleistung des<br />

Verbrauchers finanziert, o<strong>der</strong> im Falle <strong>der</strong> Finanzierung durch einen Dritten, wenn<br />

sich <strong>der</strong> Darlehensgeber bei <strong>der</strong> Vorbereitung o<strong>der</strong> dem Abschluss des Darlehensvertrags<br />

<strong>der</strong> Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb <strong>eines</strong><br />

Gr<strong>und</strong>stücks o<strong>der</strong> <strong>eines</strong> gr<strong>und</strong>stücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit<br />

nur anzunehmen, wenn <strong>der</strong> Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Gr<strong>und</strong>stück<br />

o<strong>der</strong> das gr<strong>und</strong>stücksgleiche Recht verschafft o<strong>der</strong> wenn er über die Zurverfügungstellung<br />

von Darlehen hinaus den Erwerb des Gr<strong>und</strong>stücks o<strong>der</strong> gr<strong>und</strong>stücksgleichen<br />

Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer för<strong>der</strong>t, indem er sich<br />

dessen Veräußerungsinteressen ganz o<strong>der</strong> teilweise zu Eigen macht, bei <strong>der</strong> Planung,<br />

Werbung o<strong>der</strong> Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt<br />

o<strong>der</strong> den Veräußerer einseitig begünstigt.<br />

(4) § 355 Absatz 3 sowie die §§ 357 <strong>und</strong> 357a Absatz 1, 2 <strong>und</strong> 4 gelten für den<br />

verb<strong>und</strong>enen Vertrag entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche<br />

auf Zahlung von Zinsen <strong>und</strong> Kosten aus <strong>der</strong> Rückabwicklung des Darlehensvertrags<br />

gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum

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