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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 18 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

2. <strong>der</strong> Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Nummer 1 des<br />

Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Wi<strong>der</strong>rufsrecht<br />

unterrichtet hat.<br />

(8) Wi<strong>der</strong>ruft <strong>der</strong> Verbraucher einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen<br />

o<strong>der</strong> über die Lieferung von Wasser, Gas, Strom in nicht bestimmten Mengen<br />

o<strong>der</strong> Volumen o<strong>der</strong> die Lieferung von Fernwärme, so schuldet <strong>der</strong> Verbraucher dem<br />

Unternehmer nur dann Wertersatz für die bis zum Wi<strong>der</strong>ruf erbrachte Leistung, wenn<br />

<strong>der</strong> Verbraucher nach Auffor<strong>der</strong>ung durch den Unternehmer vom Unternehmer ausdrücklich<br />

verlangt hat, dass dieser mit <strong>der</strong> Leistung vor Ablauf <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsfrist beginnt.<br />

Bei <strong>der</strong> Berechnung des Wertersatzes ist <strong>der</strong> vereinbarte Gesamtpreis zu<br />

Gr<strong>und</strong>e zu legen. Ist <strong>der</strong> vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, ist <strong>der</strong><br />

Wertersatz auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage des Marktwerts <strong>der</strong> erbrachten Leistung zu berechnen.<br />

Der Anspruch aus Satz 1 besteht nur, wenn <strong>der</strong> Unternehmer den Verbraucher nach<br />

Artikel 246a § 1 Absatz 2 Nummer 1 <strong>und</strong> 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen<br />

Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat. Bei außerhalb von Geschäftsräumen<br />

geschlossenen Verträgen besteht <strong>der</strong> Anspruch nach Satz 1 nur dann, wenn <strong>der</strong><br />

Verbraucher sein Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat.<br />

(9) Weitere Ansprüche gegen den Verbraucher bestehen nicht.<br />

§ 357a<br />

Rechtsfolgen des Wi<strong>der</strong>rufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen einschließlich<br />

Verbraucherdarlehensverträgen<br />

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen <strong>zur</strong>ückzugewähren.<br />

(2) Im Falle des Wi<strong>der</strong>rufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen<br />

Verträgen o<strong>der</strong> Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist <strong>der</strong> Verbraucher<br />

<strong>zur</strong> Zahlung von Wertersatz für die vom Unternehmer bis zum Wi<strong>der</strong>ruf erbrachte<br />

Dienstleistung verpflichtet, wenn er<br />

1. vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden<br />

ist, <strong>und</strong><br />

2. ausdrücklich zugestimmt hat, dass <strong>der</strong> Unternehmer vor Ende <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsfrist<br />

mit <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> Dienstleistung beginnt.<br />

Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei <strong>der</strong> Berechnung des Wertersatzes<br />

zu Gr<strong>und</strong>e zu legen. Ist <strong>der</strong> vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch,<br />

ist <strong>der</strong> Wertersatz auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage des Marktwerts <strong>der</strong> erbrachten Leistung zu berechnen.<br />

(3) Im Falle des Wi<strong>der</strong>rufs von Verbraucherdarlehensverträgen hat <strong>der</strong> Darlehensnehmer<br />

für den Zeitraum zwischen <strong>der</strong> Auszahlung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Rückzahlung des<br />

Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Ist das Darlehen durch ein Gr<strong>und</strong>pfandrecht<br />

gesichert, kann nachgewiesen werden, dass <strong>der</strong> Wert des Gebrauchsvorteils<br />

niedriger war als <strong>der</strong> vereinbarte Sollzins. In diesem Fall ist nur <strong>der</strong> niedrigere<br />

Betrag geschuldet. Darüber hinaus hat <strong>der</strong> Darlehensnehmer dem Darlehensgeber<br />

nur die Aufwendungen zu ersetzen, die <strong>der</strong> Darlehensgeber gegenüber öffentlichen<br />

Stellen erbracht hat <strong>und</strong> nicht <strong>zur</strong>ückverlangen kann.<br />

(4) Weitere Ansprüche gegen den Verbraucher bestehen nicht.

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