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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 15 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

rung auf <strong>der</strong> Webseite des Unternehmers auszufüllen <strong>und</strong> zu übermitteln. Macht <strong>der</strong><br />

Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss <strong>der</strong> Unternehmer dem Verbraucher<br />

den Zugang des Wi<strong>der</strong>rufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.<br />

(3) Die Wi<strong>der</strong>rufsfrist beginnt<br />

1. bei einem Kaufvertrag o<strong>der</strong> einem sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer<br />

Ware gerichteten Vertrag,<br />

a) bei dem <strong>der</strong> Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung<br />

bestellt hat, die getrennt geliefert werden, wenn <strong>der</strong> Verbraucher<br />

o<strong>der</strong> ein von ihm benannter Dritter, <strong>der</strong> nicht Frachtführer ist, die letzte Ware<br />

erhalten hat,<br />

b) bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen o<strong>der</strong> Stücken geliefert wird,<br />

wenn <strong>der</strong> Verbraucher o<strong>der</strong> ein vom Verbraucher benannter Dritter, <strong>der</strong> nicht<br />

Frachtführer ist, die letzte Teilsendung o<strong>der</strong> das letzte Stück erhalten hat,<br />

c) <strong>der</strong> auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festegelegten Zeitraum<br />

gerichtet ist, wenn <strong>der</strong> Verbraucher o<strong>der</strong> ein von ihm benannter Dritter,<br />

<strong>der</strong> nicht Frachtführer ist, die erste Ware erhalten hat,<br />

d) <strong>der</strong> nicht unter Buchstaben a bis c fällt, sobald <strong>der</strong> Verbraucher o<strong>der</strong> ein von<br />

ihm benannter Dritter, <strong>der</strong> nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat,<br />

2. bei einem Vertrag, <strong>der</strong> die nicht in einem begrenzten Volumen o<strong>der</strong> in einer bestimmten<br />

Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas o<strong>der</strong> Strom, die Lieferung<br />

von Fernwärme o<strong>der</strong> die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger<br />

befindlichen digitalen Inhalten zum Gegenstand hat, mit Vertragsschluss.<br />

(4) Die Wi<strong>der</strong>rufsfrist beginnt nicht, bevor <strong>der</strong> Unternehmer den Verbraucher<br />

gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 2 Nummer 1 o<strong>der</strong> Artikel 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes<br />

zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat.<br />

(5) Das Wi<strong>der</strong>rufsrecht erlischt bei einem Vertrag <strong>zur</strong> Erbringung von Dienstleistungen<br />

auch dann, wenn <strong>der</strong> Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat<br />

<strong>und</strong> mit <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem <strong>der</strong> Verbraucher<br />

dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat <strong>und</strong> gleichzeitig seine<br />

Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Wi<strong>der</strong>rufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung<br />

durch den Unternehmer verliert. Bei einem Vertrag über die Erbringung von<br />

Finanzdienstleistungen erlischt das Wi<strong>der</strong>rufsrecht abweichend von Satz 1, wenn <strong>der</strong><br />

Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig<br />

erfüllt ist, bevor <strong>der</strong> Verbraucher sein Wi<strong>der</strong>rufsrecht ausübt.<br />

(6) Das Wi<strong>der</strong>rufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht<br />

auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn<br />

<strong>der</strong> Unternehmer mit <strong>der</strong> Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem <strong>der</strong><br />

Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat <strong>und</strong> gleichzeitig seine<br />

Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Wi<strong>der</strong>rufsrecht bei Beginn mit <strong>der</strong> Vertragsausführung<br />

verliert.<br />

(7) Das Wi<strong>der</strong>rufsrecht erlischt spätestens 12 Monate <strong>und</strong> 14 Tage nach dem<br />

Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen für den Fristbeginn nach Absatz 2 o<strong>der</strong> § 355 Absatz<br />

2 Satz 2. Satz 1 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.

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