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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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8. § 323 Absatz 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

- 14 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „o<strong>der</strong>“ ersetzt.<br />

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„2. <strong>der</strong> Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin o<strong>der</strong><br />

innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin-<br />

o<strong>der</strong> fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den<br />

Schuldner vor Vertragsschluss o<strong>der</strong> aufgr<strong>und</strong> an<strong>der</strong>er den Vertragsabschluss<br />

begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist.“<br />

c) Nummer 3 wird aufgehoben.<br />

9. Buch 2 Abschnitt 3 Titel 5 Untertitel 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„Untertitel 2<br />

Wi<strong>der</strong>rufsrecht bei Verbraucherverträgen<br />

§ 355<br />

Wi<strong>der</strong>rufsrecht bei Verbraucherverträgen<br />

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Wi<strong>der</strong>rufsrecht nach dieser Vorschrift<br />

eingeräumt, so sind <strong>der</strong> Verbraucher <strong>und</strong> <strong>der</strong> Unternehmer an ihre auf den Abschluss<br />

des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr geb<strong>und</strong>en, wenn <strong>der</strong><br />

Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht wi<strong>der</strong>rufen hat. Der Wi<strong>der</strong>ruf erfolgt<br />

durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus <strong>der</strong> Erklärung muss <strong>der</strong> Entschluss<br />

des Verbrauchers zum Wi<strong>der</strong>ruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der<br />

Wi<strong>der</strong>ruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige<br />

Absendung des Wi<strong>der</strong>rufs.<br />

(2) Die Wi<strong>der</strong>rufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit<br />

nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist.<br />

(3) Im Fall des Wi<strong>der</strong>rufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich <strong>zur</strong>ückzugewähren.<br />

Ist eine Höchstfrist für die Rückgewährung bestimmt, so beginnt<br />

diese für den Unternehmer mit dem Zugang <strong>und</strong> für den Verbraucher mit <strong>der</strong> Abgabe<br />

<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung<br />

<strong>der</strong> Waren.<br />

§ 356<br />

Wi<strong>der</strong>rufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen <strong>und</strong><br />

Fernabsatzverträgen<br />

(1) Der Verbraucher kann für den Wi<strong>der</strong>ruf das Muster-Wi<strong>der</strong>rufsformular nach<br />

Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen<br />

Gesetzbuche verwenden.<br />

(2) Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das<br />

Muster-Wi<strong>der</strong>rufsformular nach Absatz 1 o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e eindeutige Wi<strong>der</strong>rufserklä-

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