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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 128 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Zu Artikel 10 (Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- <strong>und</strong><br />

Organisationsverordnung)<br />

Es handelt sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung. Eine inhaltliche Än<strong>der</strong>ung ist damit nicht verb<strong>und</strong>en.<br />

Es werden lediglich die Verweisungen angepasst.<br />

Zu Artikel 11 (Än<strong>der</strong>ung des Wertpapierprospektgesetzes)<br />

Es handelt sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung. Es wird lediglich die Verweisung angepasst.<br />

Zu Artikel 12 (Än<strong>der</strong>ung des Vermögensanlagengesetzes)<br />

Es handelt sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung. Es wird lediglich die Verweisung angepasst.<br />

Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)<br />

Artikel 4 regelt das Inkrafttreten. Das Gesetz tritt am 13. Juni 2014 in Kraft. Dies entspricht<br />

den Anfor<strong>der</strong>ungen des Artikels 28 Absatz 1 <strong>der</strong> Richtlinie.<br />

Zu Anlage 1 (Muster für die Wi<strong>der</strong>rufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen<br />

geschlossenen Verträgen <strong>und</strong> bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über<br />

Finanzdienstleistungen)<br />

Die Anlage 1 wird neu gefasst. Zukünftig gilt europaweit ein einheitliches Muster für die<br />

Wi<strong>der</strong>rufsbelehrung im Hinblick auf außerhalb von Geschäftsräumen o<strong>der</strong> im Fernabsatz<br />

geschlossene Verträge mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen. Dieses<br />

Muster entspricht dem Anhang I Buchstabe A <strong>der</strong> Richtlinie. Dieses einheitliche europäische<br />

Muster vereinfacht sowohl für die Unternehmen die rechtssichere Belehrung als<br />

auch für die Verbraucher das Verfahren zum Wi<strong>der</strong>ruf.<br />

Zu Anlage 2 (Muster für das Wi<strong>der</strong>rufsformular)<br />

Die Anlage 2 wird neu eingefügt. Es handelt sich um ein europaweites Muster für den Wi<strong>der</strong>ruf,<br />

das es den Verbrauchern erleichtert, auch grenzüberschreitend das Verfahren zum<br />

Wi<strong>der</strong>ruf einzuhalten.<br />

Zu Anlage 3 (Muster für die Wi<strong>der</strong>rufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen<br />

geschlossenen Verträgen <strong>und</strong> bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen)<br />

Für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen konnte bisher auf das allgemeine<br />

Muster <strong>zur</strong>ückgegriffen werden, da <strong>der</strong> nationale Gesetzgeber insoweit in <strong>der</strong> Gestaltung<br />

frei war. Durch die Vorgaben <strong>der</strong> Richtlinie entfällt die Möglichkeit <strong>eines</strong> gemeinsamen<br />

Musters. Um den Unternehmen die rechtssichere Belehrung auch bei außerhalb von Geschäftsräumen<br />

<strong>und</strong> Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen zu ermöglichen,<br />

wird ein Muster geschaffen, das speziell auf diese Verträge zugeschnitten ist.

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