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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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Zu Artikel 6 (Än<strong>der</strong>ung des Investmentgesetzes)<br />

Zu Nummer 1 (§ 126 Absatz 1)<br />

- 127 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Es handelt sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung. Der Ausschluss <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsrechts bei im<br />

Fernabsatz geschlossenen Verträgen über Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen, einschließlich<br />

Finanzdienstleistungen, <strong>der</strong>en Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängen,<br />

findet sich nunmehr in § 312g Absatz 2 Nummer 8 BGB-E.<br />

Zu Nummer 2 (§ 126 Absatz 2)<br />

Es handelt sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung. Die Anfor<strong>der</strong>ungen an die Belehrung zum Wi<strong>der</strong>rufsrecht<br />

finden sich nunmehr in Artikel 246 Absatz 3 EGBGB-E, so dass die Verweisung<br />

anzupassen ist.<br />

Zu Artikel 7 (Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Preisangabenverordnung)<br />

Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 2)<br />

§ 1 Absatz 2 Satz 2 <strong>der</strong> Preisangabenverordnung enthält in <strong>der</strong> bisherigen Fassung<br />

Pflichten <strong>der</strong> Unternehmer, die Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über Kosten <strong>der</strong><br />

Lieferung zu informieren. Auch nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e <strong>der</strong> Richtlinie hat <strong>der</strong><br />

Unternehmer gegenüber dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag Informationen<br />

u. a. zu den Lieferkosten zu erteilen. Da die Richtlinie nach ihrem Artikel 4 vollharmonisierend<br />

ist, ist es sinnvoll, die insoweit ähnlichen, aber nicht deckungsgleichen Informationspflichten<br />

zu den Kosten an die Vorgaben <strong>der</strong> Richtlinie anzugleichen. Dies dient zum einen<br />

dem Interesse <strong>der</strong> Unternehmen, die nicht doppelt informieren müssen. Zum an<strong>der</strong>en<br />

werden hierdurch auch etwaige Verwirrungen auf Seiten <strong>der</strong> Verbraucher vermieden. Die<br />

sonstigen in <strong>der</strong> Preisangabenverordnung enthaltenen Pflichten können daneben bestehen<br />

bleiben. Sie betreffen nicht die in <strong>der</strong> Richtlinie geregelten vorvertraglichen Informationspflichten<br />

gegenüber einem bestimmten potentiellen Vertragspartner. Es handelt sich<br />

vielmehr um Angabepflichten bei Werbung o<strong>der</strong> beim Absatz von Produkten.<br />

Zu Nummer 2 (§ 9 Absatz 3)<br />

Es handelt sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung. Die Ausnahmen finden sich nunmehr in § 312<br />

BGB-E. Eine inhaltliche Än<strong>der</strong>ung ist damit nicht verb<strong>und</strong>en.<br />

Zu Artikel 8 (Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zivilprozessordnung)<br />

Es handelt sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung, da nunmehr § 312a BGB-E die außerhalb von<br />

Geschäftsräumen geschlossenen Verträge regelt. Zudem wird die Terminologie <strong>der</strong> Richtlinie<br />

übernommen.<br />

Zu Artikel 9 (Än<strong>der</strong>ung des Versicherungsvertragsgesetzes)<br />

Zu Nummer 1<br />

Es handelt sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung, da die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr<br />

nunmehr in § 312h BGB-E geregelt werden.<br />

Zu Nummer 2<br />

Es handelt sich um Folgeän<strong>der</strong>ungen, da die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr<br />

nunmehr in § 312h BGB-E <strong>und</strong> die Informationspflichten in Artikel 246c EGBGB-E<br />

werden.

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