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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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Zu Buchstabe b<br />

- 126 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Es handelt sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung, da § 508 BGB-E zukünftig nur noch einen Absatz<br />

hat.<br />

Zu Nummer 4 (§ 9)<br />

In § 9 wird klargestellt, dass für die Bestimmung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsfrist bei Teilzahlungen<br />

§ 356b BGB-E gilt.<br />

Zu Nummer 5 (§ 16)<br />

Es handelt sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des § 3. Es wird nunmehr<br />

auf die Informationspflichten aus Artikel 246a EGBGB-E verwiesen. Zudem wird eine Folgeän<strong>der</strong>ung<br />

aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des § 4 vorgenommen.<br />

Zu Nummer 6 (§ 17)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Durch die Streichung des Absatzes 2 entfällt die Absatzbezeichnung.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Absatz 2 ist zu streichen, da die Richtlinie Son<strong>der</strong>regelungen <strong>zur</strong> Wi<strong>der</strong>rufsfrist für außerhalb<br />

von Geschäftsräumen geschlossene Verträge nicht zulässt.<br />

Zu Nummer 7 (§ 21)<br />

Es handelt sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Nummer 6.<br />

Zu Artikel 4 (Än<strong>der</strong>ung des <strong>Gesetzes</strong> <strong>zur</strong> Regelung <strong>der</strong> Wohnungsvermittlung)<br />

Die vorgeschlagene Neufassung erstreckt die Ausnahme des § 2 Absatz 3 Satz 2 auf<br />

nach landesrechtlichen Vorschriften geför<strong>der</strong>te Wohnungen. Dadurch wird dem Umstand<br />

Rechnung getragen, dass Wohnungen nach dem Übergang <strong>der</strong> Gesetzgebungskompetenz<br />

für die soziale Wohnraumför<strong>der</strong>ung auf die Län<strong>der</strong> mit dem Gesetz <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung des<br />

Gr<strong>und</strong>gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) auch nach landesrechtlichen Vorschriften<br />

aus öffentlichen Haushalten geför<strong>der</strong>t werden. Durch die Erweiterung des § 2<br />

Absatz 3 wird klargestellt, dass einem Wohnungsvermittler auch gegen den Mieter einer<br />

durch Landesrecht aus öffentlichen Haushalten geför<strong>der</strong>ten Wohnung kein Anspruch auf<br />

Zahlung <strong>eines</strong> Vermittlungshonorars zusteht. Der Mieter einer nach Landesrecht geför<strong>der</strong>ten<br />

Wohnung ist nicht weniger schutzbedürftig als <strong>der</strong> Mieter einer nach dem Wohnraumför<strong>der</strong>ungsgesetz<br />

des B<strong>und</strong>es geför<strong>der</strong>ten Wohnung.<br />

Zu Artikel 5 (Än<strong>der</strong>ung des <strong>Gesetzes</strong> gegen den unlauteren Wettbewerb)<br />

Die Streichung des Zusatzes „, sofern es sich nicht um eine nach den Vorschriften über<br />

Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige Ersatzlieferung handelt,“ in Nummer 29 des<br />

Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG dient <strong>der</strong> <strong>Umsetzung</strong> von Artikel 27 <strong>der</strong> Richtlinie. Die<br />

Richtlinie tritt an die Stelle <strong>der</strong> Fernabsatzrichtlinie <strong>und</strong> enthält keine entsprechende Regelung<br />

wie § 7 Absatz 3 <strong>der</strong> Fernabsatzrichtlinie. Infolgedessen gilt Artikel 27 <strong>der</strong> vollharmonisierenden<br />

Richtlinie uneingeschränkt (s. Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 3b).

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