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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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Zu Nummer 1 (§ 2)<br />

- 125 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Es handelt sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des § 3.<br />

Zu Nummer 2 (§§ 3 <strong>und</strong> 4)<br />

Zu § 3 (Form <strong>und</strong> Inhalt des Fernunterrichtsvertrages)<br />

Zu Absatz 1<br />

Es verbleibt aus Gründen des Verbraucherschutzes dabei, dass die auf den Vertragsschluss<br />

gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers schriftlich abgegeben werden<br />

muss.<br />

Zu Absatz 2<br />

Die gemäß Absatz 2 zu erteilenden Angaben dienen <strong>der</strong> Information des Verbrauchers.<br />

Gleichzeitig werden sie Vertragsbestandteil (§ 312d Absatz 1 Satz 2 BGB). Um einen<br />

Gleichlauf <strong>der</strong> Informationspflichten für Fernunterrichtsverträge, die im Fernabsatz o<strong>der</strong><br />

außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden <strong>und</strong> Verträgen, die im Ladengeschäft<br />

geschlossen werden, zu erreichen, erklärt Absatz 2 für die letztgenannten Verträge<br />

die Informationspflichten aus § 312d Absatz 1 BGB-E in Verbindung mit Artikel 246a<br />

EGBGB-E für anwendbar. Hierdurch wird auch das bisherige Verbraucherschutzniveau<br />

des Fernunterrichtsgesetzes weitgehend aufrecht erhalten. Für im Fernabsatz <strong>und</strong> außerhalb<br />

von Geschäftsräumen geschlossene Verträge gelten die beson<strong>der</strong>en Informationspflichten<br />

aus § 312d Absatz 1 BGB-E in Verbindung mit Artikel 246a EGBGB-E unmittelbar,<br />

so dass es einer zusätzlichen Regelung im Fernunterrichtsgesetz nicht bedarf.<br />

Der Inhalt <strong>und</strong> Umfang <strong>der</strong> einzelnen Informationspflichten ist dabei abhängig vom im Einzelfall<br />

betroffenen Vertragstypus. Bei Fernunterrichtsverträgen gehört zu den wesentlichen<br />

Eigenschaften nach Artikel 246a § 1 Absatz 1 Nummer 1 EGBGB-E insbeson<strong>der</strong>e<br />

auch die Angabe von Gegenstand, Ziel, Beginn <strong>und</strong> voraussichtlicher Dauer des Fernlehrgangs<br />

sowie Art <strong>und</strong> Geltung des Lehrgangsabschlusses. Darüber hinaus ist anzugeben,<br />

ob es sich um einen Abschluss des Veranstalters handelt o<strong>der</strong> ob <strong>der</strong> Fernlehrgang<br />

dazu vorgesehen ist, auf eine bestimmte Prüfung vorzubereiten. Ebenso können<br />

Angaben über Ort, Dauer <strong>und</strong> Häufigkeit des begleitenden Unterrichts hierzu gehören<br />

sowie erfor<strong>der</strong>liche Vorbildungsvoraussetzungen für die Teilnahme am Fernlehrgang.<br />

Zu § 4 (Wi<strong>der</strong>rufsrecht des Teilnehmers)<br />

§ 4 räumt dem Teilnehmer, <strong>der</strong> den Vertrag we<strong>der</strong> im Fernabsatz noch außerhalb von<br />

Geschäftsräumen geschlossen hat, ein Wi<strong>der</strong>rufsrecht ein. Für im Fernabsatz o<strong>der</strong> außerhalb<br />

von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über Fernunterricht gelten die Vorschriften<br />

<strong>der</strong> §§ 312a ff. BGB-E unmittelbar. Für die Ausgestaltung des Wi<strong>der</strong>rufsrechts<br />

des § 4 <strong>und</strong> die Rechtsfolgen wird auf die §§ 355, 356 <strong>und</strong> 357 BGB-E verwiesen. Der<br />

Verweis auf § 358 BGB-E für finanzierte Fernunterrichtsverträge dient nur <strong>der</strong> Klarstellung.<br />

Zu Nummer 3 (§ 6)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Es handelt sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des § 3.

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