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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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Zu Buchstabe h<br />

Zu Doppelbuchstabe aa<br />

- 124 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Auch hier wird <strong>der</strong> Wortlaut des Gestaltungshinweises an die Än<strong>der</strong>ungen im § 360 BGB-<br />

E angepasst.<br />

Zu Doppelbuchstabe bb<br />

Es wird <strong>der</strong> Wortlaut an die Än<strong>der</strong>ung des § 360 BGB-E angepasst. Auch sonst handelt<br />

es sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung. Das Wi<strong>der</strong>rufsrecht ist nunmehr in § 312g BGB-E geregelt.<br />

Zu Buchstabe i<br />

Die Verweisung wird angepasst. Zudem wird eine Folgeän<strong>der</strong>ung vorgenommen, siehe<br />

Buchstabe g.<br />

Zu Buchstabe j<br />

Es erfolgt eine Anpassung <strong>der</strong> Formulierung an die neue Systematik des § 360 BGB-E.<br />

Außerdem wird die Verweisung angepasst.<br />

Zu Buchstabe k<br />

Die Än<strong>der</strong>ungen in § 360 BGB-E werden in <strong>der</strong> Anmerkung nachvollzogen.<br />

Zu Artikel 3 (Än<strong>der</strong>ung des Fernunterrichtsschutzgesetzes)<br />

Die Richtlinie sieht Informationspflichten für Verbraucherverträge im stationären Handel<br />

sowie Informationspflichten <strong>und</strong> ein Wi<strong>der</strong>rufsrecht für Verbraucherverträge vor, die im<br />

Fernabsatz o<strong>der</strong> außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Der nationale<br />

Gesetzgeber darf von <strong>der</strong> insoweit vollharmonisierenden Richtlinie nur abweichen, sofern<br />

die Richtlinie dies ausdrücklich zulässt bzw. sofern <strong>der</strong> Regelungsbereich von <strong>der</strong> Richtlinie<br />

nicht erfasst wird. Für Fernunterrichtsverträge sieht die Richtlinie in ihrem Artikel 3<br />

Absatz 3 keine Ausnahme vor. Soweit Fernunterrichtsverträge im Fernabsatz o<strong>der</strong> außerhalb<br />

von Geschäftsräumen geschlossen werden, gelten daher zwingend die Informationspflichten<br />

<strong>und</strong> das Wi<strong>der</strong>rufsrecht aus <strong>der</strong> Richtlinie. Für im Ladengeschäft geschlossene<br />

Verträge gelten gr<strong>und</strong>sätzlich die Informationspflichten <strong>der</strong> Richtlinie aus Artikel 5. Hier<br />

lässt es Artikel 5 Absatz 4 zu, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche vorvertragliche Informationspflichten<br />

einführen o<strong>der</strong> aufrechterhalten. Im Interesse <strong>eines</strong> einheitlichen<br />

Verbraucherschutzes <strong>und</strong> <strong>zur</strong> weitmöglichen Aufrechterhaltung des bisherigen Verbraucherschutzniveaus<br />

im Bereich des Fernunterrichts werden die weitergehenden Informationspflichten<br />

für im Fernabsatz o<strong>der</strong> außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge<br />

aus <strong>der</strong> Richtlinie auch auf die Verträge angewendet, die nicht in einer <strong>der</strong> vorgenannten<br />

Vertriebsformen geschlossen wurden. Die Informationspflichten <strong>und</strong> das Wi<strong>der</strong>rufsrecht<br />

sind für in beson<strong>der</strong>en Vertriebsformen geschlossene Fernunterrichtsverträge in<br />

den §§ 312 ff. BGB-E bzw. den §§ 355 ff. BGB-E umgesetzt. Soweit das Fernunterrichtsschutzgesetz<br />

bislang auch für in beson<strong>der</strong>en Vertriebsformen geschlossene Fernunterrichtsverträge<br />

von <strong>der</strong> Richtlinie abweichende Informationspflichten o<strong>der</strong> Regelungen zum<br />

Wi<strong>der</strong>rufsrecht vorsah, sind diese daher aufzuheben. Allerdings soll auch weiterhin bei<br />

we<strong>der</strong> im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein<br />

Wi<strong>der</strong>rufsrecht bestehen. Auch insoweit soll ein weitgehen<strong>der</strong> Gleichlauf von im stationären<br />

Handel auf <strong>der</strong> einen Seite <strong>und</strong> unter Nutzung beson<strong>der</strong>er Vertriebsformen geschlossener<br />

Fernunterrichtsverträge auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite hergestellt werden.

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