20.02.2013 Aufrufe

eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Zu Buchstabe c<br />

- 123 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

In dem Gestaltungshinweis zum angegebenen Geschäft werden die Än<strong>der</strong>ungen des<br />

§ 360 Absatz 2 Satz 2 BGB-E nachvollzogen: Das Wort „Ware“ kann entfallen, weil die<br />

Warenlieferung bereits unter den Oberbegriff „Leistung“ fällt. Der Wortlaut wird <strong>zur</strong> Klarstellung<br />

dahingehend ergänzt, dass das Darlehen ausschließlich <strong>der</strong> Finanzierung <strong>der</strong><br />

Leistung aus dem angegebenen Geschäft dienen muss. Außerdem wird die Verweisung<br />

an die geän<strong>der</strong>te Paragrafenziffer angepasst.<br />

Zu Buchstabe d<br />

Der Gestaltungshinweis 4c ist fakultativ vorgesehen, damit <strong>der</strong> Darlehensgeber den<br />

Verbraucher informieren kann, ohne den Verlust <strong>der</strong> Gesetzlichkeitsfiktion befürchten zu<br />

müssen (B<strong>und</strong>estagsdrucksache 17/1394, S. 28). Er ist an die Än<strong>der</strong>ungen in § 360 BGB-<br />

E gegenüber dem gegenwärtigen § 359a Absatz 2 BGB anzupassen. Wesentliche Än<strong>der</strong>ung<br />

gegenüber <strong>der</strong> geltenden Rechtslage ist, dass <strong>der</strong> Darlehensgeber nunmehr immer<br />

weiß, ob ein mit einem Verbraucherdarlehensvertrag zusammenhängen<strong>der</strong> Vertrag vorliegt.<br />

Ihm muss bekannt sein, ob die in einem zusammenhängenden Vertrag vereinbarte<br />

Leistung im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom ihm selbst o<strong>der</strong> von einem<br />

Dritten aufgr<strong>und</strong> einer Vereinbarung zwischen dem Dritten <strong>und</strong> ihm (dem Darlehensgeber)<br />

erbracht wird. Daher kann die Beschränkung auf eine „vom Darlehensgeber für die Darlehensgewährung<br />

verlangte“ Leistung im Eingangssatz entfallen. Zusätzlich wird die Formulierung<br />

an die neue Systematik des § 360 BGB-E angepasst. Einen Vertrag über eine Zusatzleistung<br />

sieht das Gesetz danach nicht mehr vor. An dessen Stelle tritt <strong>der</strong> zusammenhängende<br />

Vertrag. Zudem wird <strong>der</strong> Informationstext selbst geän<strong>der</strong>t. Hier ist aufgr<strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> angesprochenen Än<strong>der</strong>ung die Beschränkung auf Fälle, in denen <strong>der</strong> Vertrag über<br />

eine Zusatzleistung (bzw. jetzt <strong>der</strong> zusammenhängende Vertrag) in unmittelbarem Zusammenhang<br />

mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, nicht mehr erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Diese war vorgesehen worden, weil <strong>der</strong> Darlehensgeber nicht in jedem Fall die direkte<br />

kausale Verknüpfung von Zusatzvertrag <strong>und</strong> Darlehensvertrag kennen kann, dem Darlehensnehmer<br />

diese aber jedenfalls bekannt sein muss (B<strong>und</strong>estagsdrucksache 17/1394,<br />

S. 28). Da <strong>der</strong> Darlehensgeber nunmehr immer weiß, ob ein entsprechen<strong>der</strong> zusammenhängen<strong>der</strong><br />

Vertrag vorliegt, ist die Einschränkung nicht mehr erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Zu Buchstabe e<br />

Die Verweisung wird angepasst.<br />

Zu Buchstabe f<br />

Die Verweisung wird angepasst.<br />

Zu Buchstabe g<br />

Es wird zunächst die Formulierung des Gestaltungshinweises an die neue Systematik des<br />

§ 360 BGB-E angepasst: Aus dem Vertrag über eine Zusatzleistung wird <strong>der</strong> zusammenhängende<br />

Vertrag.<br />

Im Übrigen handelt es sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung, die im Gestaltungshinweis abgebildet<br />

wird. Zukünftig besteht kein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen, da die<br />

§§ 355 Absatz 3, 357a BGB-E die Rechtsfolgen des Wi<strong>der</strong>rufs regeln, ohne auf das Rücktrittsrecht<br />

zu verweisen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!