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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 122 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Basiszinssatz“ beschrieben werden. Mit <strong>der</strong> Abhängigkeit vom Basiszinssatz ist auch die<br />

„Regelung“ für die Anpassung des Verzugszinssatzes beschrieben.<br />

Zu Nummer 9 (Anlage 4)<br />

Bei <strong>der</strong> neuen Nummer <strong>der</strong> Anlage handelt es sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Neufassung <strong>der</strong> Anlagen 1 bis 3. Die Än<strong>der</strong>ungen sind aufgr<strong>und</strong> des drittes „Corrigendum“<br />

<strong>zur</strong> Verbraucherkreditrichtlinie erfor<strong>der</strong>lich. Es handelt sich um eine rein redaktionelle<br />

Anpassung des Wortlauts <strong>der</strong> Europäischen Verbraucherkreditinformationen bei Überziehungskrediten<br />

<strong>und</strong> Umschuldungen an die korrigierte Richtlinienfassung. Inhaltliche<br />

Än<strong>der</strong>ungen werden hierdurch nicht bewirkt. Das materielle Recht bleibt von <strong>der</strong> Anpassung<br />

unberührt.<br />

Zu Nummer 10 (Anlage 5)<br />

Es handelt sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung durch die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Nummerierung <strong>der</strong> Anlagen.<br />

Zu Nummer 11 (Anlage 6)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Zu Doppelbuchstabe aa<br />

Zu Dreifachbuchstabe aaa<br />

Es handelt sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung des Musters, da <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf zukünftig nicht<br />

mehr in Textform erfolgen muss.<br />

Zu Dreifachbuchstabe bbb<br />

Es handelt sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung. Das Muster wird an die geän<strong>der</strong>te Formvorschrift<br />

des § 492 Absatz 6 Satz 1 BGB-E angepasst.<br />

Zu Dreifachbuchstabe ccc<br />

Es handelt sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung. Da § 355 Absatz 1 Satz 5 BGB von Absendung<br />

des Wi<strong>der</strong>rufs spricht, reicht bei einer mündlichen Wi<strong>der</strong>rufserklärung die Abgabe <strong>zur</strong><br />

Fristwahrung nicht aus; denn eine mündliche Erklärung wird nicht abgesandt. Da aber ein<br />

mündlicher Wi<strong>der</strong>ruf nunmehr zulässig ist, muss die Information <strong>zur</strong> Klarstellung entsprechend<br />

ergänzt werden. Die Regelung entspricht Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a) Satz 2<br />

<strong>der</strong> Verbraucherkreditrichtlinie. Um dieser Richtlinie gerecht zu werden, wird hier wegen<br />

<strong>der</strong> differenzierten Unterscheidung im neuen § 126b BGB-E auf den dauerhaften Datenträger<br />

<strong>und</strong> nicht auf die Textform abgestellt.<br />

Zu Doppelbuchstabe bb<br />

Die Formulierung wird verständlicher gefasst. Es wird klargestellt, dass das ausbezahlte<br />

Darlehen gemäß § 357a Absatz 1 BGB spätestens innerhalb einer Höchstfrist von 30 Tagen<br />

<strong>zur</strong>ückzuzahlen ist.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Es handelt sich um Folgeän<strong>der</strong>ungen, da die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr<br />

nunmehr in § 312h BGB-E <strong>und</strong> die in Bezug genommenen Informationspflichten in<br />

Artikel 246c geregelt werden.

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