eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und
eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und
Zu Dreifachbuchstabe bbb Auch hier ist die Verweisung anzupassen. Zu Buchstabe b (§ 5) Die Verweisung ist anzupassen. Zu Buchstabe c (§ 6 Absatz 2) - 120 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr Es handelt sich um eine Folgeänderung durch die Änderung der Nummerierung der Anlagen. Zu Buchstabe d (§ 10 Absatz 2) Die Verweisung ist anzupassen. Zu Buchstabe e (§ 11) Zu Doppelbuchstabe aa Die Verweisung ist anzupassen. Zu Doppelbuchstabe bb Die Verweisung ist anzupassen. Zu Doppelbuchstabe cc Die Verweisung ist anzupassen. Zu Doppelbuchstabe dd Die Verweisung ist anzupassen. Zu Buchstabe f (§ 12) Zu Doppelbuchstabe aa Die Verweisung ist anzupassen. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine Folgeänderung durch die Änderung der Nummerierung der Anlagen. Zu Buchstabe g (§ 13 Absatz 2) Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neudefinition der Textform in § 126b Satz 1 BGB-E. Zu Buchstabe h (§ 14 Absatz 3) Auch hier handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neudefinition der Textform in § 126b Satz 1 BGB-E.
Zu Nummer 6 (Artikel 248) Zu Buchstabe a (§ 1) - 121 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr Es handelt sich um Folgeänderungen durch die Neufassung der Informationspflichten für Finanzdienstleistungen in Artikel 246b. Eine inhaltliche Änderung der Konkurrenzregel zu den Informationspflichten ist damit nicht verbunden. Zu Buchstabe b (§ 3) Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neudefinition der Textform in § 126b Satz 1 BGB-E. Zu Buchstabe c (§ 4) Auch hier handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neudefinition der Textform in § 126b Satz 1 BGB-E. Zu Buchstabe d (§ 5) Hier liegt ebenfalls eine Folgeänderung vor verursacht durch die Neudefinition der Textform in § 126b Satz 1 BGB-E. Zu Buchstabe e (§ 12) Es handelt sich erneut um eine Folgeänderung, die ihre Ursache in der Neudefinition der Textform in § 126b Satz 1 BGB-E hat. Zu Nummer 7 (Anlagen 1 bis 3) Die Anlagen zu 1 bis 3 werden vollständig neu gefasst. Siehe hierzu unten, zu Anlage 1 bis 3. Zu Nummer 8 (Anlage 3) Bei der neuen Nummer der Anlage handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung der Anlagen 1 bis 3. Zu Buchstabe a Die Änderung ist aufgrund der Berichtigung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 10. September 2011 (ABl. L 234 vom 10.9.2011, S. 46, nachfolgend drittes „Corrigendum“ zur Verbraucherkreditrichtlinie) erforderlich. Dabei handelt es sich um das dritte „Corrigendum“ zur Verbraucherkreditrichtlinie, das der sprachlichen Angleichung der verschiedenen offiziellen Sprachfassungen des Richtlinientextes dient. Es handelt sich um eine rein redaktionelle Anpassung des Wortlauts der Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite an die korrigierte Richtlinienfassung. Inhaltliche Änderungen werden hierdurch nicht bewirkt. Das materielle Recht bleibt von der Anpassung unberührt. Zu Buchstabe b Es handelt sich wie bei Buchstabe a um eine rein redaktionelle Anpassung des Wortlauts, die aufgrund des dritten „Corrigendums“ zur Verbraucherkreditrichtlinie erforderlich ist. Es handelt sich um eine rein redaktionelle Anpassung. Auch bisher konnte der Verzugszinssatz gemäß § 288 Absatz 1 BGB nur durch die Angabe „fünf Prozentpunkte über dem
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- Seite 125 und 126: Zu Nummer 1 (§ 2) - 125 - Bearbeit
- Seite 127 und 128: Zu Artikel 6 (Änderung des Investm
Zu Nummer 6 (Artikel 248)<br />
Zu Buchstabe a (§ 1)<br />
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Es handelt sich um Folgeän<strong>der</strong>ungen durch die Neufassung <strong>der</strong> Informationspflichten für<br />
Finanzdienstleistungen in Artikel 246b. Eine inhaltliche Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Konkurrenzregel zu<br />
den Informationspflichten ist damit nicht verb<strong>und</strong>en.<br />
Zu Buchstabe b (§ 3)<br />
Es handelt sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Neudefinition <strong>der</strong> Textform in<br />
§ 126b Satz 1 BGB-E.<br />
Zu Buchstabe c (§ 4)<br />
Auch hier handelt es sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Neudefinition <strong>der</strong> Textform<br />
in § 126b Satz 1 BGB-E.<br />
Zu Buchstabe d (§ 5)<br />
Hier liegt ebenfalls eine Folgeän<strong>der</strong>ung vor verursacht durch die Neudefinition <strong>der</strong> Textform<br />
in § 126b Satz 1 BGB-E.<br />
Zu Buchstabe e (§ 12)<br />
Es handelt sich erneut um eine Folgeän<strong>der</strong>ung, die ihre Ursache in <strong>der</strong> Neudefinition <strong>der</strong><br />
Textform in § 126b Satz 1 BGB-E hat.<br />
Zu Nummer 7 (Anlagen 1 bis 3)<br />
Die Anlagen zu 1 bis 3 werden vollständig neu gefasst. Siehe hierzu unten, zu Anlage 1<br />
bis 3.<br />
Zu Nummer 8 (Anlage 3)<br />
Bei <strong>der</strong> neuen Nummer <strong>der</strong> Anlage handelt es sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong><br />
Neufassung <strong>der</strong> Anlagen 1 bis 3.<br />
Zu Buchstabe a<br />
Die Än<strong>der</strong>ung ist aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Berichtigung <strong>der</strong> Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen<br />
Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge <strong>und</strong> <strong>zur</strong><br />
Aufhebung <strong>der</strong> Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 10. September 2011 (ABl. L 234<br />
vom 10.9.2011, S. 46, nachfolgend drittes „Corrigendum“ <strong>zur</strong> Verbraucherkreditrichtlinie)<br />
erfor<strong>der</strong>lich. Dabei handelt es sich um das dritte „Corrigendum“ <strong>zur</strong> Verbraucherkreditrichtlinie,<br />
das <strong>der</strong> sprachlichen Angleichung <strong>der</strong> verschiedenen offiziellen Sprachfassungen<br />
des Richtlinientextes dient. Es handelt sich um eine rein redaktionelle Anpassung des<br />
Wortlauts <strong>der</strong> Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite an die korrigierte<br />
Richtlinienfassung. Inhaltliche Än<strong>der</strong>ungen werden hierdurch nicht bewirkt. Das<br />
materielle Recht bleibt von <strong>der</strong> Anpassung unberührt.<br />
Zu Buchstabe b<br />
Es handelt sich wie bei Buchstabe a um eine rein redaktionelle Anpassung des Wortlauts,<br />
die aufgr<strong>und</strong> des dritten „Corrigendums“ <strong>zur</strong> Verbraucherkreditrichtlinie erfor<strong>der</strong>lich ist. Es<br />
handelt sich um eine rein redaktionelle Anpassung. Auch bisher konnte <strong>der</strong> Verzugszinssatz<br />
gemäß § 288 Absatz 1 BGB nur durch die Angabe „fünf Prozentpunkte über dem