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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 119 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

größtenteils gemeinsam für Fernabsatzverträge einschließlich <strong>der</strong> Finanzdienstleistungen<br />

galten, wurden soweit möglich übernommen, um den Umstellungsaufwand zu minimieren.<br />

Dabei bilden die Ziffern 1 bis 4 des Absatzes 1 den Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 1 <strong>der</strong> Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie<br />

betreffend die Informationen zum Anbieter ab. Die Ziffern<br />

5 bis 11 betreffen die Informationen <strong>zur</strong> Finanzdienstleistung selbst, die in Artikel 3<br />

Absatz 1 Ziffer 2 <strong>der</strong> Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie geregelt sind. Die Informationen<br />

zum Wi<strong>der</strong>rufsrecht sowie zu den Vertragsklauseln aus Artikel 3 Absatz 1 Nummer<br />

3 <strong>der</strong> Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie sind in den Ziffern 12 bis 17 <strong>und</strong> die<br />

Angaben über Rechtsbehelfe aus Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 4 <strong>der</strong> Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie<br />

an Verbraucher sind durch Ziffern 18 <strong>und</strong> 19 umgesetzt.<br />

Zu Absatz 2<br />

Absatz 2 enthält Anfor<strong>der</strong>ungen, die <strong>der</strong> Unternehmer bei telefonischem Kontakt zu erfüllen<br />

hat. Diese bisher in Artikel 246 § 1 Absatz 3 enthaltenen Pflichten setzen Artikel 3 Absatz<br />

3 <strong>der</strong> Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie um.<br />

Zu § 2 (Weitere Informationspflichten)<br />

§ 2 enthält weitere Informationspflichten, die <strong>der</strong> Unternehmer gegenüber dem Verbraucher<br />

zu erfüllen hat. Diese bisher in Artikel 246 § 2 enthaltenen weiteren Informationspflichten<br />

beruhen auf Artikel 5 <strong>der</strong> Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie. Zudem wird<br />

in Absatz 3 eine Musterbelehrung vorgesehen mit <strong>der</strong> <strong>der</strong> Unternehmer seine Informationspflicht<br />

zum Wi<strong>der</strong>rufsrecht erfüllt, sofern er das Muster zutreffend ausgefüllt dem<br />

Verbraucher in Textform <strong>zur</strong> Verfügung stellt. Da die Richtlinie nur für Verträge, die nicht<br />

Finanzdienstleistungen betreffen, ein eigenes europaweit gültiges Muster enthält, war für<br />

Finanzdienstleistungen ein eigenes Muster für die Wi<strong>der</strong>rufsbelehrung zu schaffen.<br />

Zu Artikel 246c (Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr)<br />

Artikel 246c enthält die Informationspflichten für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr.<br />

Diese waren bisher gleichlautend in Artikel 246 § 3 geregelt.<br />

Zu Nummer 5 (Artikel 247)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Zu Doppelbuchstabe aa<br />

Es handelt sich um Folgeän<strong>der</strong>ungen. Durch die Einfügung <strong>eines</strong> Muster-<br />

Wi<strong>der</strong>rufsformulars än<strong>der</strong>t sich die Nummerierung.<br />

Zu Doppelbuchstabe bb<br />

Zu Dreifachbuchstabe aaa<br />

Auch hier ist lediglich die Verweisung anzupassen.<br />

Zu Dreifachbuchstabe bbb<br />

Es handelt sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung. Durch die Einfügung <strong>eines</strong> Muster-<br />

Wi<strong>der</strong>rufsformulars än<strong>der</strong>t sich die Nummerierung.<br />

Zu Doppelbuchstabe cc<br />

Zu Dreifachbuchstabe aaa<br />

Die Verweisung ist anzupassen.

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