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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 118 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Unternehmers, auf <strong>der</strong> die einschlägigen Informationen unmittelbar abrufbar <strong>und</strong> leicht<br />

zugänglich sind.<br />

Zu § 4 (Formale Anfor<strong>der</strong>ungen an die Erfüllung <strong>der</strong> Informationspflichten)<br />

Zu Absatz1<br />

Absatz 1 stellt an die Erfüllung <strong>der</strong> Informationspflichten formale Anfor<strong>der</strong>ungen, wonach<br />

die Informationen <strong>der</strong> §§ 1 bis 3 dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung<br />

in klarer <strong>und</strong> verständlicher Weise <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen sind. Dies umfasst die<br />

Darstellung <strong>der</strong> Informationen auf dem jeweiligen Medium, aber auch, dass die Informationen<br />

in einer für den Verbraucher klaren <strong>und</strong> verständlichen Sprache abgefasst sind. Die<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen gehen auf Artikel 7 Absatz 1 <strong>und</strong> Artikel 8 Absatz 1 <strong>der</strong> Richtlinie <strong>zur</strong>ück.<br />

Nach Erwägungsgr<strong>und</strong> 34 <strong>der</strong> Richtlinie soll <strong>der</strong> Unternehmer bei <strong>der</strong> Bereitstellung <strong>der</strong><br />

Informationen den beson<strong>der</strong>en <strong>und</strong> für ihn vernünftigerweise erkennbaren Bedürfnissen<br />

von Verbrauchern Rechnung tragen, die aufgr<strong>und</strong> ihrer geistigen o<strong>der</strong> körperlichen Behin<strong>der</strong>ung,<br />

ihrer psychischen Labilität, ihres Alters o<strong>der</strong> ihrer Leichtgläubigkeit in einer<br />

Weise beson<strong>der</strong>s schutzbedürftig sind.<br />

Zu Absatz 2<br />

Absatz 2 setzt die formalen Anfor<strong>der</strong>ungen für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene<br />

Verträge aus Artikel 7 <strong>der</strong> Richtlinie um. Danach hat <strong>der</strong> Unternehmer die Informationen<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich auf Papier <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen. Stimmt <strong>der</strong> Verbraucher<br />

zu, können die Informationen auch in an<strong>der</strong>er Weise in Textform <strong>zur</strong> Verfügung gestellt<br />

werden. Absatz 2 Satz 2 sieht vor, dass <strong>der</strong> Unternehmer davon absehen kann, die Informationen<br />

nach § 2 Absatz 2 in Textform <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen, wenn <strong>der</strong> Verbraucher<br />

sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt. Dies geht auf Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe<br />

a <strong>der</strong> Richtlinie <strong>zur</strong>ück.<br />

Zu Absatz 3<br />

Bei Fernabsatzverträgen sind die Informationen in einer dem Fernkommunikationsmittel<br />

angepassten Weise <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich aus Artikel 8 Absatz 1 <strong>der</strong><br />

Richtlinie. Nutzt <strong>der</strong> Unternehmer hierfür einen dauerhaften Datenträger, sind die Informationen<br />

in Textform zu übermitteln.<br />

Zu Artikel 246b (Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen<br />

Verträgen <strong>und</strong> Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen)<br />

Artikel 246b enthält die Informationspflichten für Verträge über Finanzdienstleistungen, die<br />

im Fernabsatz o<strong>der</strong> außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Für die im<br />

Fernabsatz geschlossenen Verträge ergeben sich die Informationspflichten aus <strong>der</strong> Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie.<br />

Da die Verbraucher aber bei außerhalb von Geschäftsräumen<br />

geschlossenen Verträgen ebenso schutzbedürftig sind, werden diese Informationspflichten<br />

auch insoweit übernommen, obwohl diese vom europäischen Recht<br />

nicht vorgeschrieben sind.<br />

Zu § 1 (Informationspflichten)<br />

Zu Absatz 1<br />

§ 1 Absatz 1 enthält die gr<strong>und</strong>legenden Informationspflichten, die auf Artikel 3 <strong>der</strong> Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie<br />

beruhen. Aus Gründen des einheitlichen Verbraucherschutzes<br />

<strong>und</strong> <strong>zur</strong> Vermeidung einer Regelungslücke sind diese Pflichten nunmehr<br />

sowohl bei im Fernabsatz also auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen<br />

Verträgen zu erfüllen. Die bisherigen in Artikel 246 enthaltenen Informationspflichten, die

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