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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 117 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

sowie das Muster-Wi<strong>der</strong>rufsformular zu informieren. Auch besteht die Pflicht <strong>zur</strong> Information<br />

darüber, dass <strong>der</strong> Verbraucher die Kosten für die Rücksendung <strong>der</strong> Waren zu tragen<br />

hat. Diese Pflicht gilt bei Waren, die aufgr<strong>und</strong> ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen<br />

Postweg <strong>zur</strong>ückgesendet werden können, als erfüllt, wenn <strong>der</strong> Unternehmer einen Beför<strong>der</strong>er<br />

(beispielsweise den, den er mit <strong>der</strong> Warenlieferung beauftragt hat) <strong>und</strong> einen Preis<br />

für die Rücksendung <strong>der</strong> Waren angibt. In den Fällen, in denen die Kosten für die Rücksendung<br />

<strong>der</strong> Waren vom Unternehmer vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden<br />

können, beispielsweise weil <strong>der</strong> Unternehmer nicht anbietet, die Rücksendung <strong>der</strong><br />

Waren selbst zu organisieren, sollte <strong>der</strong> Unternehmer erklären, dass Kosten zu entrichten<br />

sind <strong>und</strong> diese Kosten hoch sein können, einschließlich einer vernünftigen Schätzung <strong>der</strong><br />

Höchstkosten, die auf den Kosten <strong>der</strong> Lieferung an den Verbraucher basieren könnte.<br />

Daneben hat <strong>der</strong> Unternehmer zu informieren, dass <strong>der</strong> Verbraucher gegebenenfalls einen<br />

angemessenen Betrag für die erbrachte Dienstleistung zu entrichten hat, wenn er den<br />

Vertrag wi<strong>der</strong>ruft, nachdem er ausdrücklich erklärt hat, dass mit <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong><br />

Dienstleistung begonnen werden soll. Dies gilt auch für die leitungsgeb<strong>und</strong>ene Lieferung<br />

von Wasser <strong>und</strong> Energie.<br />

Zudem wird in <strong>Umsetzung</strong> von Artikel 6 Absatz 4 Satz 2 festgeschrieben, dass <strong>der</strong> Unternehmer<br />

seinen gesetzlichen Informationspflichten zum Wi<strong>der</strong>rufsrecht genügt, wenn er<br />

das in <strong>der</strong> Anlage 1 vorgesehene Muster für die Wi<strong>der</strong>rufsbelehrung zutreffend ausfüllt<br />

dem Verbraucher in Textform übermittelt. Dabei darf die Belehrung nicht verän<strong>der</strong>t werden<br />

<strong>und</strong> ist entsprechend <strong>der</strong> Gestaltungshinweise auszufüllen <strong>und</strong> zu verwenden.<br />

Zugleich wird klargestellt, dass eine Pflicht <strong>zur</strong> Nutzung <strong>der</strong> Musterbelehrung nicht besteht.<br />

Zu Absatz 3<br />

Absatz 3 enthält die Informationspflicht aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe k <strong>der</strong> Richtlinie,<br />

wonach <strong>der</strong> Verbraucher auch darüber zu informieren ist, dass gegebenenfalls kein Wi<strong>der</strong>rufsrecht<br />

besteht o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verbraucher dieses vorzeitig verlieren kann.<br />

Zu § 2 (Erleichterte Informationspflichten bei Reparatur- <strong>und</strong> Instandsetzungsarbeiten)<br />

§ 2 erleichtert die Informationspflichten bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen<br />

Vertrag über Reparatur- <strong>und</strong> Instandhaltungsarbeiten, sofern die Leistungen<br />

von beiden Seiten sofort erfüllt werden <strong>und</strong> die zu leistende Vergütung 200 Euro nicht<br />

übersteigt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass <strong>der</strong> Verbraucher die Dienste des Unternehmers<br />

ausdrücklich angefor<strong>der</strong>t hat, <strong>der</strong> Vertrag über die Arbeiten also nicht im Rahmen<br />

<strong>eines</strong> herkömmlichen Vertreterbesuchs durch den Unternehmer geschlossen wird.<br />

Es ist sachgerecht, die durch Artikel 7 Absatz 4 <strong>der</strong> Richtlinie eröffneten erleichterten Informationspflichten<br />

zu übernehmen. Die vom Unternehmer erteilte anschließende Bestätigung<br />

des Vertrags hat dann alle gemäß § 1 zu erteilenden Informationen zu enthalten.<br />

Zu § 3 (Erleichterte Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit)<br />

Eine weitere Erleichterung <strong>der</strong> Informationspflichten sieht § 4 für Fernabsatzverträge vor,<br />

die mittels <strong>eines</strong> Fernkommunikationsmittels geschlossen werden, auf dem für die Darstellung<br />

<strong>der</strong> zu erteilenden Informationen nur begrenzter Raum o<strong>der</strong> eine begrenzte Zeit<br />

<strong>zur</strong> Verfügung stehen. Dies geht auf Artikel 8 Absatz 4 <strong>der</strong> Richtlinie <strong>zur</strong>ück. Danach sind<br />

mittels des verwendeten Fernkommunikationsmittels zumindest die aufgezählten Kerninformationen<br />

zu erteilen; die weiteren Angaben sind in geeigneter Weise <strong>zur</strong> Verfügung zu<br />

stellen. Damit wird den technischen Beschränkungen, denen bestimmte Medien unterworfen<br />

sind, Rechnung getragen, wie z. B. <strong>der</strong> beschränkten Anzahl <strong>der</strong> Zeichen auf bestimmten<br />

Displays. In diesen Fällen sollte sich <strong>der</strong> Unternehmer nach Erwägungsgr<strong>und</strong> 36<br />

<strong>der</strong> Richtlinie an Mindestanfor<strong>der</strong>ungen hinsichtlich <strong>der</strong> Information halten <strong>und</strong> den<br />

Verbraucher an eine an<strong>der</strong>e Informationsquelle verweisen, beispielsweise durch Angabe<br />

einer gebührenfreien Telefonnummer o<strong>der</strong> <strong>eines</strong> Hypertext-Links zu einer Webseite des

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