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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 116 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Zu Artikel 246a (Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen<br />

Verträgen <strong>und</strong> Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen)<br />

Zu § 1 (Informationspflichten)<br />

§ 1 enthält die gr<strong>und</strong>legenden Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen<br />

<strong>und</strong> im Fernabsatz geschlossenen Verträgen. Ausgenommen sind Verträge über Finanzdienstleistungen.<br />

Hierfür enthält Artikel 246b spezielle Regelungen.<br />

Zu Absatz 1<br />

In Absatz 1 sind die in Artikel 6 Absatz 1 <strong>der</strong> Richtlinie enthaltenen Informationspflichten<br />

des Unternehmers mit Ausnahme <strong>der</strong> Buchstaben h bis k geregelt. Auch bisher hatte <strong>der</strong><br />

Unternehmer bei Fernabsatzverträgen nach Artikel 246 Informationspflichten gegenüber<br />

dem Verbraucher. Die Vorgaben <strong>der</strong> Richtlinie sind mit diesen aber nur teilidentisch. Aufgr<strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> umfassenden Verbraucherinformation in Verträgen, die im Fernabsatz o<strong>der</strong><br />

außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, können die Verbraucher grenzüberschreitende<br />

Angebote zukünftig besser vergleichen. Dies dient einem hohen<br />

Verbraucherschutzniveau <strong>und</strong> för<strong>der</strong>t den Binnenmarkt für Geschäfte zwischen Unternehmen<br />

<strong>und</strong> Verbrauchern. Die Vorgaben <strong>der</strong> Richtlinie werden daher nahezu wörtlich<br />

übernommen.<br />

Nach Absatz 1 Nummer 1 hat <strong>der</strong> Unternehmer den Verbraucher über die wesentlichen<br />

Eigenschaften <strong>der</strong> Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen in dem für den Datenträger <strong>und</strong> die Waren<br />

o<strong>der</strong> Dienstleistungen angemessenen Umfang zu informieren. Hinsichtlich des Inhalts<br />

<strong>und</strong> des Umfangs <strong>der</strong> zu erteilenden Informationen kommt es auf die konkrete Ware bzw.<br />

Dienstleistung an. Notwendig ist eine Beschreibung, aus <strong>der</strong> <strong>der</strong> Verbraucher die für seine<br />

Entscheidung maßgeblichen Merkmale entnehmen kann. Dies mag bei Bekleidung zum<br />

Beispiel die Größe, Farbe <strong>und</strong> das Material <strong>der</strong> Textilien sein. Bei Fernunterrichtsverträgen<br />

gehört zu den wesentlichen Eigenschaften <strong>der</strong> Dienstleistung auch die Angabe von<br />

Gegenstand, Ziel, Beginn <strong>und</strong> voraussichtlicher Dauer des Fernlehrgangs <strong>und</strong> Art <strong>und</strong><br />

Geltung des Lehrgangsabschlusses.<br />

Nach Absatz 1 Nummer 6 hat <strong>der</strong> Unternehmer den Verbraucher über die Kosten <strong>der</strong><br />

Nutzung <strong>eines</strong> Fernkommunikationsmittels zum Abschluss <strong>eines</strong> Vertrags zu informieren,<br />

wenn dem Verbraucher für diese Nutzung aufgr<strong>und</strong> <strong>eines</strong> Mehrwertdienstes geson<strong>der</strong>te<br />

Kosten berechnet werden, die über die Kosten <strong>der</strong> bloßen Nutzung des Fernkommunikationsmittels<br />

hinausgehen. Die Richtlinie drückt dies in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f dahingehend<br />

aus, dass <strong>der</strong> Unternehmer den Verbraucher über die Kosten für den Einsatz<br />

<strong>der</strong> für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationstechnik aufklären muss,<br />

sofern diese Kosten nicht nach dem Gr<strong>und</strong>tarif berechnet werden. Absatz 1 Nummer 6<br />

steht im sachlichen Zusammenhang mit § 312c Absatz 4 des Entwurfs. Nach dieser Vorschrift<br />

ist eine Vereinbarung in einem Verbrauchervertrag unwirksam, durch die ein<br />

Verbraucher verpflichtet wird, dem Unternehmer für eine Auskunft o<strong>der</strong> eine sonstige<br />

während <strong>eines</strong> Anrufs erbrachte Leistung ein Entgelt zu zahlen, wenn <strong>der</strong> Verbraucher mit<br />

dem Unternehmer im Zusammenhang mit einem bereits geschlossenen Vertrag über eine<br />

zu diesem Zweck vom Unternehmer bereitgehaltene Rufnummer Kontakt aufnimmt (siehe<br />

hierzu Artikel 1 Nummer 7). Bezüglich Absatz 1 Nummer 15 wird auf die Begründung zu<br />

Artikel 246 Absatz 1 Nummer 8 verwiesen.<br />

Zu Absatz 2<br />

Wegen <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Bedeutung des Wi<strong>der</strong>rufsrechts für den Verbraucher sind die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an die Belehrung separat in Absatz 2 geregelt. Die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>zur</strong> Belehrung<br />

gehen auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h, i <strong>und</strong> j <strong>zur</strong>ück. Hiernach hat <strong>der</strong> Unternehmer<br />

über die Bedingungen, Fristen <strong>und</strong> das Verfahren für die Ausübung des Wi<strong>der</strong>rufs

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