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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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Zu Absatz 3<br />

- 114 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Absatz 3 überträgt die Regelung des Absatzes 2 auf Haustürgeschäfte im Sinne des<br />

§ 312 Absatz 1 Satz 1 BGB, die vor dem 13. Juni 2014 geschlossen wurden. Die Ausführungen<br />

zu Absatz 2 gelten daher weitgehend entsprechend. An<strong>der</strong>s als Absatz 2 knüpft<br />

Absatz 3 hinsichtlich des Fristbeginns jedoch nicht an den Vertragsschluss bzw. den Eingang<br />

<strong>der</strong> Waren beim Empfänger an, son<strong>der</strong>n an die Erbringung <strong>der</strong> bei<strong>der</strong>seitigen Leistungen<br />

aus dem Vertrag. Diese Differenzierung erfolgt vor folgendem Hintergr<strong>und</strong>:<br />

An<strong>der</strong>s als die Fernabsatzrichtlinie bezieht sich die Haustürgeschäfterichtlinie hinsichtlich<br />

des Fristbeginns für den Wi<strong>der</strong>ruf ausdrücklich auf die schriftliche Belehrung des<br />

Verbrauchers über das Wi<strong>der</strong>rufsrecht. Gemäß Artikel 5 <strong>der</strong> Haustürgeschäfterichtlinie hat<br />

<strong>der</strong> Verbraucher das Recht, innerhalb von mindestens sieben Tagen nach Erteilung <strong>der</strong><br />

Belehrung über das Wi<strong>der</strong>rufsrecht <strong>zur</strong>ückzutreten. Der Europäische Gerichtshof hatte<br />

dementsprechend in <strong>der</strong> Rechtssache C-481/99 (Heininger) mit Urteil vom 13. Dezember<br />

2001 entschieden, dass <strong>der</strong> nationale Gesetzgeber daran gehin<strong>der</strong>t sei, das Wi<strong>der</strong>rufsrecht<br />

nach Artikel 5 <strong>der</strong> Haustürgeschäfterichtlinie bei fehlen<strong>der</strong> Belehrung über das Wi<strong>der</strong>rufsrecht<br />

auf ein Jahr nach Vertragsschluss zu befristen. Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite hat <strong>der</strong><br />

Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 10. April 2008 in <strong>der</strong> Rechtssache C-412/06 (Hamilton)<br />

ausgeführt, dass <strong>der</strong> nationale Gesetzgeber für den Fall einer fehlerhaften Belehrung<br />

des Verbrauchers über die Modalitäten <strong>der</strong> Ausübung des Wi<strong>der</strong>rufsrechts vorsehen<br />

könne, dass das Wi<strong>der</strong>rufsrecht nicht später als einen Monat nach vollständiger Erbringung<br />

<strong>der</strong> Leistungen ausgeübt werden kann. Der Europäische Gerichtshof hat dies damit<br />

begründet, dass bei bei<strong>der</strong>seitiger Erfüllung des Vertrags keinerlei Verpflichtungen aus<br />

dem vollständig abgewickelten Vertrag mehr bestünden. Die Verwendung des Wortes<br />

„Verpflichtungen“ in Artikel 5 Absatz 2 <strong>der</strong> Haustürgeschäfterichtlinie zeige aber, dass <strong>der</strong><br />

Verbraucher sein Wi<strong>der</strong>rufsrecht in Bezug auf einen Vertrag ausüben müsse, <strong>der</strong> noch<br />

durchgeführt werde (Randziffer 41 ff. <strong>der</strong> Hamilton-Entscheidung). Schließlich hat <strong>der</strong> Europäische<br />

Gerichtshof unter Randziffer 35 <strong>der</strong> Hamilton-Entscheidung darauf hingewiesen,<br />

dass eine fehlerhafte schriftliche Belehrung über das Wi<strong>der</strong>rufsrecht einer fehlenden<br />

Belehrung gleichzusetzen sei.<br />

Zu Absatz 4<br />

Im Hinblick auf Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen, die von <strong>der</strong> Richtlinie<br />

nicht erfasst werden, soll es bei <strong>der</strong> bisherigen Rechtslage verbleiben. Sowohl vor Inkrafttreten<br />

des <strong>Gesetzes</strong> als auch nach Inkrafttreten des <strong>Gesetzes</strong> geschlossene Verträge<br />

können daher im Fall einer fehlenden o<strong>der</strong> fehlerhaften Wi<strong>der</strong>rufsbelehrung auch weiterhin<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich wi<strong>der</strong>rufen werden. Dies entspricht Artikel 6 Absatz 1 Satz 3 zweiter<br />

Spiegelstrich <strong>der</strong> Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie. Es erscheint sinnvoll, Haustürgeschäfte<br />

über Finanzdienstleistungen auch in dieser Hinsicht mit Fernabsatzgeschäften<br />

über Finanzdienstleistungen gleich zu behandeln.<br />

Zu Nummer 3 (Artikel 245)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Es handelt sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung, da das Rückgaberecht entfällt.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Durch diese Folgeän<strong>der</strong>ung werden die Verweisungen angepasst; zudem wird <strong>der</strong> Tatsache<br />

Rechnung getragen, dass das Rückgaberecht entfällt.<br />

Zu Nummer 4 (Artikel 246 bis 246c)<br />

Die Än<strong>der</strong>ungen zu Nummer 3 folgen <strong>der</strong> Systematik <strong>der</strong> Richtlinie. Artikel 246 enthält die<br />

Informationspflichten, die Artikel 5 <strong>der</strong> Richtlinie für Verbrauchererträge vorsieht, die we-

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