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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 113 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

des <strong>Gesetzes</strong> genügend Zeit, innerhalb <strong>der</strong> sie prüfen <strong>und</strong> entscheiden können, ob sie ein<br />

gegebenenfalls fortbestehendes Wi<strong>der</strong>rufsrecht ausüben möchten.<br />

Durch die Formulierung „solange“ wird zugleich sichergestellt, dass es den Unternehmern<br />

bei einer fehlerhaften o<strong>der</strong> fehlenden Wi<strong>der</strong>rufsbelehrung auch weiterhin möglich ist, den<br />

Beginn <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsfrist durch eine nachgeholte ordnungsgemäße Wi<strong>der</strong>rufsbelehrung in<br />

Gang zu setzen. In diesem Fall beträgt die Wi<strong>der</strong>rufsfrist einen Monat (§ 355 Absatz 2<br />

Satz 3 BGB). Auch in den Fällen, in denen das Wi<strong>der</strong>rufsrecht trotz fehlen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> fehlerhafter<br />

Wi<strong>der</strong>rufsbelehrung aus an<strong>der</strong>en Gründen erloschen ist (s. § 312d Absatz 3 BGB)<br />

kommt die Regelung des Absatzes 2 – wie sich aus <strong>der</strong> „Solange“-Formulierung ergibt –<br />

nicht zum Tragen.<br />

Die Vorschrift ist europarechtskonform. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 <strong>der</strong> Fernabsatzrichtlinie,<br />

<strong>der</strong>en Regime die Altverträge auch weiterhin unterliegen, beträgt die Wi<strong>der</strong>rufsfrist drei<br />

Monate ab Vertragsschluss bzw. Eingang <strong>der</strong> Waren, wenn <strong>der</strong> Unternehmer die Informationen<br />

nach Artikel 5 <strong>der</strong> Fernabsatzrichtlinie – hierzu gehört auch die schriftliche Information<br />

über das Wi<strong>der</strong>rufsrecht – nicht erfüllt hat. Dem Gesetzgeber ist es gemäß Artikel 14<br />

<strong>der</strong> Fernabsatzrichtlinie allerdings unbenommen, über das Mindestschutzniveau <strong>der</strong><br />

Fernabsatzrichtlinie zu Gunsten <strong>der</strong> Verbraucher hinauszugehen.<br />

Zu Nummer 1<br />

Nummer 1 knüpft hinsichtlich des Beginns <strong>der</strong> Frist bei Verträgen über die Lieferung von<br />

Waren an den Zeitpunkt des Eingangs <strong>der</strong> Waren beim Empfänger an. Dies entspricht <strong>der</strong><br />

Wertung in § 355 Absatz 4 Satz 2 <strong>und</strong> § 312d Absatz 2 BGB sowie § 356 Absatz 3 Nummer<br />

1 Buchstabe a, b <strong>und</strong> d BGB-E. Das Wi<strong>der</strong>rufsrecht soll jedoch frühestens zwölf Monate<br />

<strong>und</strong> 14 Tage nach Inkrafttreten des <strong>Gesetzes</strong>, d. h. nicht vor Ablauf des 27. Juni<br />

2015 erlöschen. Hierdurch wird sichergestellt, dass dem Verbraucher nach Inkrafttreten<br />

des <strong>Gesetzes</strong> zumindest zwölf Monate <strong>und</strong> 14 Tage verbleiben, in denen er prüfen <strong>und</strong><br />

entscheiden kann, ob er von einem gegebenenfalls noch bestehenden Wi<strong>der</strong>rufsrecht<br />

Gebrauch machen möchte. In <strong>der</strong> Praxis wird das Wi<strong>der</strong>rufsrecht bei Altverträgen über<br />

Warenlieferungen damit überwiegend mit Ablauf des 27. Juni 2015 erlöschen. Lediglich in<br />

den Fällen, in denen <strong>der</strong> Vertrag zwar vor Inkrafttreten des <strong>Gesetzes</strong> geschlossen worden<br />

ist, die Waren aber erst zu einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten des <strong>Gesetzes</strong> geliefert worden<br />

sind, kommt es auf den Zeitpunkt des Wareneingangs an.<br />

Zu Nummer 2<br />

Nummer 2 knüpft den Fristbeginn bei <strong>der</strong> wie<strong>der</strong>kehrenden Lieferung gleichartiger Waren<br />

an den Eingang <strong>der</strong> ersten Teillieferung. Dies entspricht <strong>der</strong> Wertung in § 312d Absatz 2<br />

BGB <strong>und</strong> § 356 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c BGB-E. Die weiteren Ausführungen unter<br />

Nummer 1 gelten entsprechend.<br />

Zu Nummer 3<br />

Nummer 3 bestimmt, dass ein infolge fehlen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> nicht ordnungsgemäßer Belehrung<br />

noch bestehendes Wi<strong>der</strong>rufsrecht bei Dienstleistungsverträgen mit Ablauf des 27. Juni<br />

2015 erlischt. An<strong>der</strong>s als bei Nummer 1 <strong>und</strong> 2 ist es hier nicht notwendig, einen weiteren<br />

Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn zu benennen. Bei Dienstleistungsverträgen käme<br />

entsprechend den Wertungen in § 355 Absatz 4 Satz 1 <strong>und</strong> § 312d Absatz 2 BGB sowie<br />

§ 355 Absatz 2 Satz 2 BGB-E als weiterer Bezugspunkt allein <strong>der</strong> Zeitpunkt des Vertragsschlusses<br />

in Betracht. Dieser wird aber in jedem Fall vor Inkrafttreten des <strong>Gesetzes</strong> liegen,<br />

so dass ein späteres Erlöschen des Wi<strong>der</strong>rufsrechts als mit Ablauf des 27. Juni 2015<br />

nicht denkbar ist.

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