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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 112 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

bei keine dem Artikel 12 Absatz 2 <strong>der</strong> Fernabsatzrichtlinie vergleichbare Vorschrift. Ausweislich<br />

des Erwägungsgr<strong>und</strong>s 58 <strong>der</strong> Richtlinie bestimmt sich das anwendbare Recht<br />

nunmehr nur noch nach <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments<br />

<strong>und</strong> des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende<br />

Recht (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6), die unabhängig von Artikel 46b gilt <strong>und</strong> die<br />

in ihrem Artikel 6 Absatz 2 eine vergleichbare Schutzvorschrift enthält.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Es handelt sich um Folgeän<strong>der</strong>ungen. Die Nummerierungen sind anzupassen.<br />

Zu Nummer 2 (Artikel 229)<br />

Zu Absatz 1<br />

Absatz 1 setzt Artikel 28 Absatz 2 <strong>der</strong> Richtlinie um <strong>und</strong> stellt sicher, dass auf die vor dem<br />

13. Juni 2014 geschlossenen Verträge die bisherigen Regelungen Anwendung finden.<br />

Dies ist notwendig, da die bis dahin maßgeblichen Richtlinien durch Artikel 31 <strong>der</strong> Richtlinie<br />

erst zum 13. Juni 2014 außer Kraft treten.<br />

Zu Absatz 2<br />

Absatz 2 überträgt den Rechtsgedanken des auf Artikel 10 Absatz 1 <strong>der</strong> Richtlinie <strong>zur</strong>ückgehenden<br />

§ 356 Absatz 7 BGB-E auf Fernabsatzverträge im Sinne des § 312b Absatz 1<br />

BGB, die vor dem Inkrafttreten des <strong>Gesetzes</strong> geschlossen worden sind.<br />

Gemäß § 356 Absatz 7 BGB-E erlischt das Wi<strong>der</strong>rufsrecht bei Verträgen, die ab dem 13.<br />

Juni 2014 geschlossen werden, spätestens zwölf Monate <strong>und</strong> 14 Tage nach Vertragsschluss<br />

bzw. bei Warenlieferungsverträgen zwölf Monate <strong>und</strong> 14 Tage nach Eingang <strong>der</strong><br />

Waren beim Empfänger. Das Wi<strong>der</strong>rufsrecht erlischt daher zukünftig auch dann, wenn <strong>der</strong><br />

Unternehmer den Verbraucher nicht o<strong>der</strong> nicht ordnungsgemäß über das Wi<strong>der</strong>rufsrecht<br />

informiert hat. Im Gegensatz hierzu erlischt das Wi<strong>der</strong>rufsrecht im Falle einer fehlenden<br />

o<strong>der</strong> nicht ordnungsgemäßen Wi<strong>der</strong>rufsbelehrung nach bisheriger Rechtslage überhaupt<br />

nicht (§ 355 Absatz 4 Satz 3 BGB). Die nun vorgesehene absolute zeitliche Begrenzung<br />

des Wi<strong>der</strong>rufsrechts dient <strong>der</strong> Rechtssicherheit (s. Erwägungsgr<strong>und</strong> 43 <strong>der</strong> Richtlinie).<br />

Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> erscheint es nicht sachgerecht, das zeitlich unbefristete Wi<strong>der</strong>rufsrecht<br />

bei einer fehlenden o<strong>der</strong> nicht ordnungsgemäßen Belehrung allein bei Altverträgen<br />

fortbestehen zu lassen. Insbeson<strong>der</strong>e für die Unternehmen ist das Risiko, dass<br />

Verbraucher unter Hinweis auf eine fehlerhafte Wi<strong>der</strong>rufsbelehrung den längst erfüllten<br />

Vertrag auch nach vielen Jahren wi<strong>der</strong>rufen, nur schwer zu kalkulieren. Darüber hinaus<br />

erscheint es nicht wi<strong>der</strong>spruchsfrei, dass später geschlossene Verträge nach Ablauf einer<br />

Jahresfrist nicht mehr wi<strong>der</strong>rufen werden können, ältere Verträge aber zeitlich unbefristet<br />

wi<strong>der</strong>rufbar sind.<br />

Die Regelung des Absatzes 2 wird in <strong>der</strong> Praxis in den meisten Fällen zu dem Ergebnis<br />

führen, dass ein infolge fehlen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> fehlerhafter Wi<strong>der</strong>rufsbelehrung fortbestehendes<br />

Wi<strong>der</strong>rufsrecht bei Altverträgen zwölf Monate <strong>und</strong> 14 Tagen nach Inkrafttreten des <strong>Gesetzes</strong><br />

(also mit Ablauf des 27. Juni 2015) erlöschen wird. Die Frist von zwölf Monaten <strong>und</strong><br />

14 Tagen entspricht <strong>der</strong> in Artikel 10 Absatz 1 <strong>der</strong> Richtlinie <strong>und</strong> § 356 Absatz 7 BGB-E<br />

genannten Frist. Es handelt sich hierbei um eine unechte Rückwirkung, die nur dann unzulässig<br />

ist, wenn nach einer Abwägung das Vertrauen des Betroffenen in das Fortbestehen<br />

<strong>der</strong> bisherigen Regelung schwerer wiegt als <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung verfolgte Zweck.<br />

Selbst wenn ein Verbraucher ohne die Wi<strong>der</strong>rufsbelehrung Kenntnis vom Wi<strong>der</strong>rufsrecht<br />

hat <strong>und</strong> dieses bewusst im Vertrauen auf dessen Fortbestand nicht ausübt, wiegt dieses<br />

Vertrauen nicht so schwer wie die Notwendigkeit <strong>eines</strong> wi<strong>der</strong>spruchsfreien Verhältnisses<br />

von Alt- <strong>und</strong> Neuverträgen insbeson<strong>der</strong>e mit Blick auf die Planungssicherheit des Unternehmers.<br />

Verbraucherinnen <strong>und</strong> Verbrauchern verbleibt zudem auch nach Inkrafttreten

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