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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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Zu Nummer 14 (§ 491)<br />

Es handelt sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung.<br />

Zu Nummer 15 (§ 492)<br />

Zu Buchstabe a<br />

- 110 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Es handelt sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung. Die neue Definition <strong>der</strong> Textform in § 126b<br />

Satz 1 differenziert nunmehr danach, ob die auf einem dauerhaften Datenträger gespeicherte<br />

Information vom Empfänger gelesen werden können muss (Textform) o<strong>der</strong> nicht<br />

(dauerhafter Datenträger gemäß § 126b Satz 2). Diese Differenzierung ist nachzuvollziehen.<br />

Da eine „Lesbarkeit“ nicht den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Verbraucherkreditrichtlinie entspricht,<br />

ist hier zukünftig auf die Form des dauerhaften Datenträgers abzustellen.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Zu Doppelbuchstabe aa<br />

Auch hier handelt es sich um Folgeän<strong>der</strong>ungen aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Neudefinition <strong>der</strong> Textform<br />

in § 126b Satz 1.<br />

Zu Doppelbuchstabe bb<br />

Es handelt es sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung.<br />

Zu Doppelbuchstabe cc<br />

Auch hier handelt es sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung. Satz 4 ist überflüssig geworden, da die<br />

Folgen <strong>der</strong> Nachholung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Informationen jetzt im Zusammenhang in<br />

§ 356b geregelt werden.<br />

Zu Doppelbuchstabe dd<br />

Auch hier handelt es sich um Folgeän<strong>der</strong>ungen aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Neudefinition <strong>der</strong> Textform<br />

in § 126b Satz 1.<br />

Zu Nummer 16 (§ 494)<br />

Es handelt sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung. Die Regelung findet sich jetzt in § 356b Absatz<br />

3.<br />

Zu Nummer 17 (§ 495)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Der Absatz 2 wird aufgehoben, da die Wi<strong>der</strong>rufsfolgen gemäß Nummer 9 nunmehr einheitlich<br />

im allgemeinen Teil des Schuldrechts geregelt werden. Ein Rückgriff auf das<br />

Rücktrittsrecht soll nicht mehr erfolgen (siehe auch Begründung zu § 357a Absatz 3).<br />

Zu Buchstabe b<br />

Die Aufhebung des Absatzes 2 macht diese Folgeanpassung notwendig.<br />

Zu Nummer 18 (§ 496)<br />

Es handelt sich um Folgeän<strong>der</strong>ungen.

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