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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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Zu Absatz 3<br />

- 109 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Nach Absatz 3 des Entwurfs ist § 439 Absatz 4 mit <strong>der</strong> Maßgabe auf Verbrauchsgüterkäufe<br />

anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben o<strong>der</strong> durch ihren Wert zu ersetzen<br />

sind. Der Vorschlag entspricht inhaltlich dem bisherigen § 474 Absatz 2 Satz 1. Die Übernahme<br />

<strong>der</strong> Regelung in Absatz 3 ist deshalb sinnvoll, weil § 474a den Inhalt <strong>und</strong> die Voraussetzungen<br />

<strong>der</strong> Nacherfüllung des Verkäufers nach § 439 nunmehr in weiterem Umfang<br />

modifiziert.<br />

Zu § 474b (Son<strong>der</strong>bestimmungen für Rücktritt <strong>und</strong> Schadensersatz)<br />

§ 474b des Entwurfs enthält Son<strong>der</strong>bestimmungen für den Rücktritt <strong>und</strong> den Schadensersatzanspruch<br />

des Verbrauchers. Die Regelung weicht in zweierlei Hinsicht von § 440<br />

Satz 1 ab: Zum einen ist eine Fristsetzung des Verbrauchers nicht entbehrlich, wenn <strong>der</strong><br />

Verkäufer beide Arten <strong>der</strong> Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 3 verweigert; denn ein<br />

Verweigerungsrecht wegen absoluter Unverhältnismäßigkeit nach § 439 Absatz 3 steht<br />

dem Verkäufer gegenüber einem Verbraucher in <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Entscheidung des Europäischen<br />

Gerichthofs nach § 474a Absatz 2 nicht mehr zu. Zum an<strong>der</strong>en muss es dem<br />

Verbraucher nach <strong>der</strong> Entscheidung des Gerichtshofs in den Fällen, in denen <strong>der</strong> Verkäufer<br />

den Nacherfüllungsanspruch des Verbrauchers wegen absoluter Unverhältnismäßigkeit<br />

auf die Zahlung <strong>eines</strong> angemessenen Teils <strong>der</strong> Nacherfüllungskosten beschränkt,<br />

möglich sein, sofort die sek<strong>und</strong>ären Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Der Gerichtshof<br />

begründet dies damit, dass die Nacherfüllung für den Verbraucher in diesem Fall<br />

eine erhebliche Unannehmlichkeit bedeuten würde, weil <strong>der</strong> Verbraucher zumindest einen<br />

Teil <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> Nacherfüllung selbst tragen müsste. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> sieht <strong>der</strong><br />

Vorschlag zu § 474b vor, dass es für einen Rücktritt o<strong>der</strong> einen Schadensersatzanspruch<br />

des Verbrauchers nach § 474b auch dann keiner erfolglosen Einräumung einer Frist <strong>zur</strong><br />

Nacherfüllung bedarf, wenn <strong>der</strong> Verkäufer den Nacherfüllungsanspruch des Käufers im<br />

Falle dessen absoluter Unverhältnismäßigkeit nach § 474a Absatz 2 Satz 3 o<strong>der</strong> 4 durch<br />

Erklärung auf die Zahlung <strong>eines</strong> angemessenen Teils <strong>der</strong> Nacherfüllungskosten beschränkt<br />

hat.<br />

§ 440 Satz 2, <strong>der</strong> konkretisiert, wann eine Nachbesserung fehlgeschlagen ist, findet auch<br />

auf Verbrauchsgüterkäufe Anwendung.<br />

Zu Nummer 12 (§ 485)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Es handelt sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung. Die Absatzbezeichnung ist zu streichen, da die<br />

Absätze 2 <strong>und</strong> 3 entfallen.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Die Absätze 2 <strong>und</strong> 3 werden aufgehoben, da die Wi<strong>der</strong>rufsfolgen gemäß Nummer 9 nunmehr<br />

einheitlich im allgemeinen Teil des Schuldrechts geregelt werden. Die Regelung<br />

über die Kosten im Fall des Wi<strong>der</strong>rufs <strong>eines</strong> Teilzeit-Wohnrechtevertrags, <strong>eines</strong> Vertrags<br />

über ein langfristiges Urlaubsprodukt, <strong>eines</strong> Vermittlungsvertrags <strong>und</strong> <strong>eines</strong> Tauschsystemvertrags<br />

befindet sich jetzt in § 357b <strong>und</strong> die Regelung über die Auswirkungen des<br />

Wi<strong>der</strong>rufs <strong>eines</strong> Vertrags auf mit diesem Vertrag zusammenhängende Verträge in § 360<br />

Absatz 1. Materielle Än<strong>der</strong>ungen sind damit nicht verb<strong>und</strong>en.<br />

Zu Nummer 13 (§ 485a)<br />

§ 485a ist aufzuheben, da auch <strong>der</strong> Beginn <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsfrist <strong>und</strong> das Erlöschen des Wi<strong>der</strong>rufsrechts<br />

gemäß Nummer 9 nunmehr einheitlich im allgemeinen Teil des Schuldrechts<br />

geregelt werden. Die Regelungen befinden sich jetzt – inhaltlich unverän<strong>der</strong>t – in<br />

§ 356a Absatz 2 bis 5.

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