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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 108 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

hältnismäßigkeit). Nach <strong>der</strong> Entscheidung des Gerichtshofs kann <strong>der</strong> Verkäufer eine<br />

Nacherfüllung abgesehen von dem Fall ihrer Unmöglichkeit vielmehr nur verweigern,<br />

wenn sich die Unverhältnismäßigkeit <strong>der</strong> Nacherfüllung aus dem Vergleich <strong>der</strong> vom<br />

Verbraucher gewählten Art <strong>der</strong> Nacherfüllung mit <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Art <strong>der</strong> Nacherfüllung ergibt<br />

(sogenannte relative Unverhältnismäßigkeit). Der Entwurf setzt dieses in Absatz 2 Satz 1<br />

um, indem er bestimmt, dass § 439 Absatz 3 mit <strong>der</strong> Maßgabe anzuwenden ist, dass die<br />

vom Käufer gewählte Art <strong>der</strong> Nacherfüllung „im Vergleich <strong>zur</strong> an<strong>der</strong>en Art <strong>der</strong> Nacherfüllung“<br />

nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Zudem enthält <strong>der</strong> vorgeschlagene<br />

Absatz 2 keine § 439 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 2 entsprechende Regelung, wonach <strong>der</strong><br />

Verkäufer nicht nur die vom Käufer gewählte, son<strong>der</strong>n auch die an<strong>der</strong>e Art <strong>der</strong> Nacherfüllung<br />

im Falle ihrer (absoluten) Unverhältnismäßigkeit verweigern kann.<br />

Mit dem vorgeschlagenen Absatz 2 Satz 3 soll <strong>der</strong> Gestaltungsspielraum genutzt werden,<br />

auf den <strong>der</strong> Gerichtshof für die Fälle <strong>der</strong> absoluten Unverhältnismäßigkeit des allein möglichen<br />

Ausbaus <strong>der</strong> gekauften mangelhaften <strong>und</strong> Einbaus <strong>der</strong> als Ersatz zu liefernden Sache<br />

hingewiesen hat. Danach schließt Artikel 3 Absatz 3 <strong>der</strong> Verbrauchsgüterkaufrichtlinie<br />

es in diesen Fällen nicht aus, den Anspruch des Verbrauchers auf die Übernahme <strong>eines</strong><br />

angemessenen Betrags durch den Verkäufer zu beschränken. Absatz 2 Satz 4 des Entwurfs<br />

stellt dem konsequenterweise den Fall gleich, dass beide Arten <strong>der</strong> Nacherfüllung<br />

zwar möglich, aber jeweils absolut unverhältnismäßig sind.<br />

Nach <strong>der</strong> Entscheidung des Gerichthofs ist die Angemessenheit des vom Verkäufer zu<br />

zahlenden Kostenbetrags in erneuter Anlehnung an die Kriterien des Artikels 3 Absatz 3<br />

<strong>der</strong> Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nach dem Wert <strong>der</strong> Kaufsache im Falle einer vertragsgemäßen<br />

Erfüllung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Bedeutung des Mangels zu bestimmen. Der Zweck <strong>der</strong><br />

Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten,<br />

muss Berücksichtigung finden. Aus diesem Gr<strong>und</strong> darf das Nacherfüllungsrecht des<br />

Verbrauchers durch die Beschränkung dessen Anspruchs in <strong>der</strong> Praxis nicht ausgehöhlt<br />

werden.<br />

Zum „vertragsgemäßem Zustand“ <strong>der</strong> Kaufsache nach Artikel 3 Absatz 2 <strong>der</strong> Verbrauchsgüterkaufrichtlinie<br />

<strong>und</strong> damit Inhalt <strong>der</strong> Ersatzlieferung zählt <strong>der</strong> Gerichtshof auch den<br />

Ausbau <strong>der</strong> mangelhaften <strong>und</strong> den Einbau <strong>der</strong> Ersatzsache. Wirtschaftlich betrachtet,<br />

kann <strong>der</strong> Wert des Austauschs <strong>der</strong> Kaufsache je nachdem, welche Funktion <strong>und</strong> Bedeutung<br />

<strong>der</strong> Kaufsache insoweit zukommt, den Wert <strong>der</strong> uneingebauten Kaufsache übersteigen.<br />

Die Bedeutung des Mangels wird regelmäßig davon abhängen, ob <strong>der</strong> Mangel <strong>der</strong><br />

eingebauten Sache ihre Verwendungsfähigkeit beeinträchtigt o<strong>der</strong> lediglich ästhetischer<br />

Natur ist. Einem lediglich ästhetischen Mangel <strong>der</strong> Kaufsache kommt zumeist eine deutliche<br />

geringere Bedeutung zu, als wenn die Kaufsache ihre bestimmungsgemäße Funktion<br />

infolge des Mangels nicht o<strong>der</strong> nur eingeschränkt erfüllen kann. Vor allem im Falle <strong>eines</strong><br />

rein ästhetischen Mangels ist es im Einzelfall auch denkbar, lediglich einen solchen Kostenbetrag<br />

als angemessen anzusehen, <strong>der</strong> unter dem Wert <strong>der</strong> ursprünglichen Kaufsache<br />

liegt (vgl. zu einem solchen Fall BGH Urteil vom 21. Dezember 2011, VIII ZR 70/08).<br />

Die möglichen Fälle einer Beeinträchtigung <strong>der</strong> Funktion o<strong>der</strong> Ästhetik <strong>der</strong> Kaufsache sind<br />

so vielgestaltig, insbeson<strong>der</strong>e können die Aus- <strong>und</strong> Wie<strong>der</strong>einbaukosten so unterschiedlich<br />

hoch sein, dass es nicht möglich ist, eine gesetzliche Obergrenze für den Anspruch<br />

des Käufers nach Absatz 2 Satz 3 <strong>und</strong> 4 zu bestimmen. Die Bemessung des vom Verkäufer<br />

zu zahlenden Teils <strong>der</strong> Nacherfüllungskosten muss daher die Rechtsprechung anhand<br />

<strong>der</strong> Umstände des jeweiligen Einzelfalls vornehmen.<br />

Absatz 2 Satz 5 sieht vor, dass <strong>der</strong> Käufer vom Verkäufer einen Vorschuss verlangen<br />

kann, wenn dieser den Nacherfüllungsanspruch des Käufers nach Absatz 2 Satz 3 o<strong>der</strong> 4<br />

auf die Zahlung <strong>eines</strong> angemessenen Teils <strong>der</strong> Nacherfüllungskosten beschränkt. Der<br />

Anspruch besteht bereits vor Durchführung <strong>der</strong> Baumaßnahmen <strong>und</strong> soll den Verbraucher<br />

davor schützen, mit solchen Nacherfüllungskosten in Vorlage treten zu müssen, die nach<br />

Absatz 2 Satz 3 <strong>und</strong> 4 <strong>der</strong> Verkäufer zu tragen hat.

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