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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 107 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

beschränkt umgesetzt. Würde man die Entscheidung des Gerichtshofs auch für Verkäufe<br />

zwischen Unternehmern <strong>zur</strong> Geltung bringen, würde man die wirtschaftlichen Risiken für<br />

Verkäufer deutlich erhöhen. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass eine Rückgriffsmöglichkeit<br />

des Verkäufers entsprechend § 478 Absatz 2 im ausschließlich unternehmerischen<br />

Geschäftsverkehr nicht besteht.<br />

Zu § 474a (Son<strong>der</strong>bestimmungen für die Nacherfüllung)<br />

§ 474a des Entwurfs sieht eine Modifikation des Inhalts <strong>und</strong> <strong>der</strong> Voraussetzungen <strong>der</strong><br />

Nacherfüllung des Verkäufers nach § 439 für den Verbrauchsgüterkauf vor. Soweit § 474a<br />

keine abweichenden Son<strong>der</strong>bestimmungen zu § 439 enthält, findet § 439 auch auf<br />

Verbrauchsgüterkäufe Anwendung. Dies gilt etwa für § 439 Absatz 2.<br />

Zu Absatz 1<br />

Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass <strong>der</strong> Anspruch des Käufers auf die Lieferung einer mangelfreien<br />

Sache nach <strong>der</strong> zweiten Variante des § 439 Absatz 1 auch den Ausbau <strong>der</strong> gekauften<br />

mangelhaften <strong>und</strong> den Einbau <strong>der</strong> als Ersatz zu liefernden Sache umfasst, wenn<br />

<strong>der</strong> Käufer die gekaufte Sache ihrer Art <strong>und</strong> ihrem Verwendungszweck gemäß in eine<br />

an<strong>der</strong>e Sache eingebaut hat. Durch die Regelung wird die ausdehnende Anwendung des<br />

Nacherfüllungsanspruchs durch den Europäischen Gerichtshof nur für Verbrauchsgüterkäufe<br />

umgesetzt. Bei einem Verkauf zwischen Unternehmern umfasst <strong>der</strong> Nacherfüllungsanspruch<br />

des Käufers nach <strong>der</strong> zweiten Variante des § 439 Absatz 1 den Ausbau<br />

<strong>der</strong> gekauften mangelhaften <strong>und</strong> den Einbau <strong>der</strong> als Ersatz zu liefernden Sache nicht.<br />

Der Anspruch des Verbrauchers auf Ausbau <strong>der</strong> gekauften mangelhaften <strong>und</strong> Einbau <strong>der</strong><br />

als Ersatz zu liefernden Sache setzt nach dem Urteil des Gerichtshofs voraus, dass <strong>der</strong><br />

Verbraucher die gekaufte Sache gutgläubig <strong>und</strong> ihrer Art <strong>und</strong> ihrem Verwendungszweck<br />

gemäß in die an<strong>der</strong>e Sache eingebaut hat. Ohne diese Einschränkungen würde <strong>der</strong> Anspruch<br />

auf die Aus- <strong>und</strong> Einbauleistung auf Fälle erstreckt, in denen <strong>der</strong> Verbraucher nicht<br />

schutzwürdig ist <strong>und</strong> <strong>der</strong> Anspruchsumfang für den Verkäufer unvorhersehbar wäre.<br />

Der art- <strong>und</strong> verwendungszweckgemäße Einbau <strong>der</strong> Sache ist gr<strong>und</strong>sätzlich objektiv zu<br />

beurteilen. Maßgeblich ist, ob <strong>der</strong> Käufer die Kaufsache durch den vorgenommenen Einbau<br />

bestimmungsgemäß verwendet hat o<strong>der</strong> nicht. Je nach Eigenart <strong>der</strong> Kaufsache kann<br />

diese mehr funktionelle o<strong>der</strong> mehr ästhetische Zwecke erfüllen. Insbeson<strong>der</strong>e wenn <strong>der</strong><br />

Käufer die Kaufsache durch den Einbau entgegen ihrer funktionellen Bestimmung verwendet,<br />

kann ein Anspruch auf ihren Ausbau <strong>und</strong> Einbau einer Ersatzsache abzulehnen<br />

sein.<br />

Die vom Gerichtshof vorgenommene Beschränkung des Anspruchs auf die Fälle, in denen<br />

<strong>der</strong> Verbraucher die mangelhafte Kaufsache gutgläubig eingebaut hat, setzt <strong>der</strong> Entwurf<br />

in Absatz 1 Satz 2 um. Danach besteht kein Anspruch nach Absatz 1 Satz 1, wenn<br />

<strong>der</strong> Käufer den Mangel bei Einbau <strong>der</strong> Kaufsache gekannt hat o<strong>der</strong> ihm <strong>der</strong> Mangel infolge<br />

grober Fahrlässigkeit beim Einbau unbekannt geblieben ist. Für diese Fälle sieht Absatz<br />

1 Satz 2 vor, dass kein Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 besteht.<br />

Zu Absatz 2<br />

Absatz 2 des Entwurfs modifiziert die Voraussetzungen, unter denen <strong>der</strong> Verkäufer die<br />

vom Käufer gewählte Art <strong>der</strong> Nacherfüllung nach § 439 Absatz 3 verweigern kann. Hintergr<strong>und</strong><br />

ist, dass <strong>der</strong> Wortlaut von Artikel 3 Absatz 3 <strong>der</strong> Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nach<br />

<strong>der</strong> Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs einer nationalen Regelung entgegensteht,<br />

die es dem Verkäufer wie § 439 Absatz 3 Satz 1 <strong>und</strong> Satz 3 Halbsatz 2 erlaubt, eine<br />

Ersatzlieferung als einzig mögliche Art <strong>der</strong> Nacherfüllung mit <strong>der</strong> Begründung zu verweigern,<br />

dass die hiermit verb<strong>und</strong>enen Kosten verglichen mit dem Wert einer vertragsgemäßen<br />

Erfüllung für den Verbraucher unverhältnismäßig sind (sogenannte absolute Unver-

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