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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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Zu Absatz 4<br />

- 106 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

§ 474 Absatz 4 des Vorschlags dient <strong>der</strong> <strong>Umsetzung</strong> von Artikel 20 Satz 2 <strong>der</strong> Richtlinie.<br />

Er bestimmt, dass § 447 Absatz 1 mit <strong>der</strong> Maßgabe auf Verbrauchsgüterkäufe anwendbar<br />

ist, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs <strong>und</strong> <strong>der</strong> zufälligen Verschlechterung nur<br />

dann auf den Käufer übergeht, wenn dieser die <strong>zur</strong> Ausführung <strong>der</strong> Versendung bestimmte<br />

Person beauftragt hat <strong>und</strong> <strong>der</strong> Verkäufer dem Käufer diese Person nicht zuvor benannt<br />

hat.<br />

Der Vorschlag weicht von <strong>der</strong> geltenden Fassung des § 474 Absatz 2 Satz 2 ab. Danach<br />

findet § 447 generell keine Anwendung auf Verbrauchsgüterkäufe. Es gilt vielmehr die<br />

allgemeine Vorschrift des § 446 Satz 1 BGB, wonach die Gefahr erst mit <strong>der</strong> Übergabe<br />

<strong>der</strong> Sache an den Verbraucher auf diesen übergeht.<br />

Für die Son<strong>der</strong>konstellation, dass <strong>der</strong> Verbraucher die Beför<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Sache selbst organisiert,<br />

also den o<strong>der</strong> die möglichen Beför<strong>der</strong>er ohne Rückgriff auf einen Vorschlag des<br />

Unternehmers auswählt, ist § 447 Absatz 1 zukünftig anwendbar. Der damit umgesetzte<br />

Artikel 20 Satz 2 <strong>der</strong> Richtlinie beruht auf <strong>der</strong> Erwägung, dass <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>er in einem<br />

solchen Fall <strong>der</strong> Sphäre des Käufers zu<strong>zur</strong>echnen ist (vgl. Erwägungsgr<strong>und</strong> 55 <strong>der</strong> Richtlinie).<br />

Zu Absatz 5<br />

Nach § 474 Absatz 5 des Entwurfs sind die §§ 445 <strong>und</strong> 447 Absatz 2 nicht auf<br />

Verbrauchsgüterkäufe anzuwenden. Der Vorschlag entspricht inhaltlich dem bisherigen<br />

§ 474 Absatz 2 Satz 1. Es wird lediglich § 447 Absatz 1 (Gefahrübergang bei Versendungskauf)<br />

nicht mehr für unanwendbar erklärt, weil insoweit für Verbrauchsgüterkäufe<br />

die Son<strong>der</strong>reglung des § 474 Absatz 4 gilt.<br />

Zu § 474a <strong>und</strong> § 474b<br />

Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 16. Juni 2011 (C 65/09 <strong>und</strong> C 87/09)<br />

auf Vorlage unter an<strong>der</strong>em des B<strong>und</strong>esgerichtshofs (VIII ZR 70/08) entschieden, dass <strong>der</strong><br />

Verkäufer einer beweglichen Sache im Rahmen einer Nacherfüllung gegenüber dem<br />

Verbraucher verpflichtet sein kann, die bereits in eine an<strong>der</strong>e Sache eingebaute mangelhafte<br />

Kaufsache auszubauen <strong>und</strong> die Ersatzsache einzubauen o<strong>der</strong> die Kosten für beides<br />

zu tragen. Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie steht danach einer nationalen Regelung entgegen,<br />

die es dem Verkäufer erlaubt, eine Ersatzlieferung als einzig mögliche Art <strong>der</strong><br />

Nacherfüllung mit <strong>der</strong> Begründung zu verweigern, dass die hiermit verb<strong>und</strong>enen Kosten,<br />

verglichen mit dem Wert einer vertragsgemäßen Erfüllung für den Verbraucher, unverhältnismäßig<br />

wären. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs stellt eine Ausweitung<br />

des Nacherfüllungsanspruchs des Verbrauchers gegenüber <strong>der</strong> bisherigen Rechtspraxis<br />

in Deutschland dar. Nach bisher vertretener mehrheitlicher Auffassung (vgl. hierzu<br />

die sogenannte Parkettstäbe-Entscheidung des BGH m. w. N., NJW 2008, 2837) handelte<br />

es sich bei dem Nacherfüllungsanspruch des Käufers um eine Modifikation von dessen<br />

ursprünglichem Erfüllungsanspruch mit <strong>der</strong> Folge, dass <strong>der</strong> Nacherfüllungsanspruch im<br />

Umfang nicht weiter reichen kann als <strong>der</strong> ursprüngliche Erfüllungsanspruch. Dieser ist<br />

nach § 433 Absatz 1 regelmäßig nur auf die Übereignung <strong>und</strong> Übergabe einer mangelfreien<br />

Kaufsache gerichtet. Zu einem Ersatz weitergehen<strong>der</strong> Kosten, verursacht durch<br />

den Ein- <strong>und</strong> Ausbau <strong>der</strong> mangelhaften Kaufsache, wäre <strong>der</strong> Verkäufer dem Verbraucher<br />

nur verpflichtet, wenn die weitergehenden Voraussetzungen <strong>eines</strong> Schadensersatzanspruchs<br />

nach den §§ 437 Nummer 3, 440, 280 ff. vorliegen würden, dass heißt <strong>der</strong> Verkäufer<br />

gemäß § 280 Absatz 1 insbeson<strong>der</strong>e auch schuldhaft gehandelt hätte. Nach <strong>der</strong><br />

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs kann hingegen bereits <strong>der</strong> Nacherfüllungsanspruch<br />

des Verbrauchers den Ausbau <strong>der</strong> mangelhaften Kaufsache <strong>und</strong> den Einbau<br />

<strong>der</strong> Ersatzsache o<strong>der</strong> Ersatz <strong>der</strong> Kosten für beides umfassen. Mit den §§ 474a <strong>und</strong> 474b<br />

wird die Entscheidung nur auf den Anwendungsbereich <strong>der</strong> Verbrauchsgüterkaufrichtlinie

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