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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 105 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

die Sache unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Tagen nach Abschluss des Vertrags<br />

liefert. Wie <strong>der</strong> Erwägungsgr<strong>und</strong> 51 <strong>der</strong> Richtlinie zeigt, soll Artikel 18 Absatz 1 dem<br />

Verbraucher Rechtssicherheit über den Zeitpunkt <strong>der</strong> Lieferung <strong>der</strong> Sache nach einem<br />

Kauf verschaffen. Inhaltlich lässt sich diese Regelung we<strong>der</strong> auf alle sonstigen Schuldverhältnisse<br />

des BGB noch auf sämtliche Verträge zwischen zwei Verbrauchern o<strong>der</strong> zwei<br />

Unternehmern übertragen. Eine <strong>Umsetzung</strong> soll daher nicht in <strong>der</strong> allgemeinen Vorschrift<br />

des § 271 erfolgen, son<strong>der</strong>n in § 474 Absatz 3.<br />

Auch <strong>der</strong> Verbraucher hat seine Pflichten <strong>zur</strong> Kaufpreiszahlung <strong>und</strong> Abnahme <strong>der</strong> Sache<br />

nach dem Vorschlag an<strong>der</strong>s als nach § 271 Absatz 1 nicht sofort, son<strong>der</strong>n gemäß § 474<br />

Absatz 3 Satz 1 unverzüglich zu erfüllen. Für die damit einheitliche Regelung des Zeitpunkts<br />

<strong>der</strong> Fälligkeit <strong>der</strong> bei<strong>der</strong>seitigen Verpflichtungen des Verbrauchsgüterkaufs spricht,<br />

dass die Regelung insgesamt dem Verbraucherschutz dienen soll. Hiermit wäre es nicht<br />

zu vereinbaren, wenn <strong>der</strong> Unternehmer dem Verbraucher die Kaufsache (nur) unverzüglich<br />

zu übereignen <strong>und</strong> zu übergeben hätte, <strong>der</strong> Verbraucher dem Unternehmer den Kaufpreis<br />

aber sofort entrichten müsste.<br />

Die Vertragsparteien bewirken ihre Leistungen unverzüglich, wenn sie ihre Pflichten aus<br />

dem Vertrag ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Absatz 1) erfüllen. An<strong>der</strong>s als das Merkmal<br />

„sofort“ in § 271 Absatz 1 bemisst sich das Merkmal „unverzüglich“ nicht nach einem ausschließlich<br />

objektiven Maßstab, son<strong>der</strong>n danach, in welcher Zeit den Vertragsparteien<br />

eine Erfüllung ihrer Pflichten subjektiv zugemutet werden kann.<br />

Für die überwiegende Anzahl <strong>der</strong> Fälle wird die vorgeschlagene <strong>Gesetzes</strong>än<strong>der</strong>ung nicht<br />

zu Ergebnissen führen, die von <strong>der</strong> bisherigen Rechtslage abweichen. Während eine<br />

schuldhafte Verzögerung <strong>der</strong> Anfechtung nach § 121 Absatz 1 im Einzelfall vor allem<br />

deshalb zu verneinen ist, weil <strong>der</strong> Anfechtende eine Frist benötigt, um die Rechtsfolgen<br />

einer Anfechtung, etwa in Bezug auf eine Schadensersatzverpflichtung nach § 122 zu<br />

prüfen, besteht für die Leistenden nach § 474 Absatz 3 ein vergleichbarer Prüfungsbedarf<br />

nicht. Durch den Abschluss des Verbrauchsgüterkaufs sind <strong>der</strong> Unternehmer <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Verbraucher bewusst ihre wechselseitigen Verpflichtungen eingegangen. § 474 Absatz 3<br />

regelt lediglich die Modalitäten <strong>der</strong> Vollziehung dieser verbindlichen Verpflichtungen.<br />

Eine unverschuldete zeitliche Verzögerung <strong>der</strong> Leistung ist etwa denkbar, wenn <strong>der</strong> Unternehmer<br />

eine Sache verkauft, die er vor <strong>der</strong> Übereignung <strong>und</strong> Übergabe an den<br />

Verbraucher noch an dessen Son<strong>der</strong>wünsche anpassen o<strong>der</strong> sich selbst von einem Dritten<br />

besorgen muss. Bereits objektiv kann sich <strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Fälligkeit <strong>der</strong> Leistung in<br />

einem solchen Fall um diejenige Zeitspanne verschieben, die <strong>der</strong> Unternehmer benötigt,<br />

um die Sache entsprechend <strong>der</strong> vertraglichen Vereinbarung mit dem Verbraucher noch<br />

nach dessen Wünschen auszugestalten o<strong>der</strong> die Sache in seinen Besitz zu bringen. Jedenfalls<br />

dürfte die zeitliche Verzögerung <strong>der</strong> Lieferung in einem solchen Fall entschuldigt<br />

sein.<br />

Falls für die Pflicht des Unternehmers <strong>zur</strong> Übergabe <strong>der</strong> Sache keine Zeit bestimmt o<strong>der</strong><br />

aus den Umständen zu entnehmen ist, ist diese Pflicht nach § 474 Absatz 3 Satz 2 spätestens<br />

binnen 30 Tagen nach Abschluss des Vertrags fällig. Die Vorschrift schützt die<br />

Interessen des Verbrauchers durch eine Höchstfrist <strong>und</strong> dient zugleich <strong>der</strong> Rechtssicherheit.<br />

Bewirken <strong>der</strong> Unternehmer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verbraucher ihre Leistungen nicht unverzüglich, ergeben<br />

sich die gleichen Rechtsfolgen wie bei einer Nichtleistung trotz Fälligkeit nach<br />

§ 271 Absatz 1. Die Vertragsparteien können beispielsweise unter den Voraussetzungen<br />

des § 286 in Verzug geraten.

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