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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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Zu Nummer 11 (§§ 474 bis 474b)<br />

- 104 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Zu § 474 (Begriff des Verbrauchsgüterkaufs; anwendbare Vorschriften)<br />

Zu Absatz 1<br />

§ 474 Absatz 1 definiert den Verbrauchsgüterkauf. Gemäß Satz 1 sind Verbrauchsgüterkäufe<br />

Kaufverträge über bewegliche Sachen zwischen einem Unternehmer als Verkäufer<br />

<strong>und</strong> einem Verbraucher als Käufer mit allen wechselseitigen Rechten <strong>und</strong> Pflichten nach<br />

§ 433. Der Begriff „Ware“ soll in den §§ 474 bis 479 an<strong>der</strong>s als in den Vorschriften des<br />

Allgemeinen Schuldrechts (§§ 241a ff.) nicht verwendet werden. Hintergr<strong>und</strong> ist, dass<br />

Artikel 1 Absatz 2b <strong>der</strong> insoweit speziellen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie für den Kauf beweglicher<br />

Sachen durch einen Verbraucher weiterhin auf den Begriff „Verbrauchsgüter“<br />

abstellt.<br />

§ 474 Absatz 1 Satz 2 dient <strong>der</strong> <strong>Umsetzung</strong> von Artikel 2 Nummer 5 letzter Halbsatz <strong>der</strong><br />

Richtlinie, <strong>der</strong> die Regelungen <strong>der</strong> Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ergänzt. Nach dem Entwurf<br />

handelt es sich bei einem Verbrauchsgüterkauf auch um einen Vertrag, <strong>der</strong> neben<br />

dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer<br />

zum Gegenstand hat. Gemeint sind Fälle, in denen <strong>der</strong> Unternehmer die<br />

Dienstleistung als Nebenleistung zu seiner Hauptpflicht erbringt, dem Verbraucher die<br />

gekaufte Sache zu übereignen <strong>und</strong> zu übergeben. Die Parteien können insoweit beispielsweise<br />

vereinbaren, dass <strong>der</strong> Unternehmer die verkaufte Sache beim Verbraucher<br />

montiert, installiert, sie anpasst o<strong>der</strong> sonstige Handreichungen vornimmt. Da <strong>der</strong> Dienstleistung<br />

des Unternehmers in solchen Fällen keine eigenständige, gleichrangige Bedeutung<br />

zukommt, ist es sachgerecht, den Vertrag insgesamt einheitlich als Verbrauchsgüterkauf<br />

einzuordnen <strong>und</strong> damit den Regelungen des Kaufrechts zu unterwerfen.<br />

Zu Absatz 2<br />

Die Neufassung des § 474 Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 474 Absatz 1<br />

Satz 1 Halbsatz 2 <strong>und</strong> Satz 2. Nach wie vor sollen für den Verbrauchsgüterkauf neben<br />

den allgemeinen Vorschriften <strong>der</strong> §§ 433 bis 473 ergänzend die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 474<br />

Absatz 3 bis 479 gelten. Nicht anwendbar sein sollen die speziellen Vorschriften über den<br />

Verbrauchsgüterkauf auf gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft<br />

werden, an <strong>der</strong> <strong>der</strong> Verbraucher persönlich teilnehmen kann. Die Möglichkeit für die<br />

Mitgliedstaaten, solche Sachen von dem Geltungsbereich <strong>der</strong> §§ 474 Absatz 3 bis 479<br />

auszuschließen, folgt weiterhin aus Artikel 1 Absatz 3 <strong>der</strong> Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.<br />

Zu Absatz 3<br />

Der neue § 474 Absatz 3 dient <strong>der</strong> <strong>Umsetzung</strong> von Artikel 18 Absatz 1 <strong>der</strong> Richtlinie.<br />

Durch den Vorschlag wird <strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Fälligkeit <strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong> Parteien <strong>eines</strong><br />

Verbrauchsgüterkaufs abweichend von § 271 Absatz 1 Halbsatz 1 geregelt. Falls für die<br />

Leistungen keine Zeit bestimmt o<strong>der</strong> aus den Umständen zu entnehmen ist, kann <strong>der</strong><br />

Gläubiger einer Leistung nach § 474 Absatz 3 Satz 1 nur verlangen, dass die Leistung<br />

„unverzüglich“ bewirkt wird. Der Unternehmer hat seine Pflicht <strong>zur</strong> Übergabe <strong>der</strong> Sache in<br />

diesem Fall gemäß § 474 Absatz 3 Satz 2 spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss zu<br />

erfüllen. Der Zeitpunkt <strong>der</strong> Erfüllbarkeit <strong>der</strong> Leistungen aus einem Verbrauchsgüterkauf<br />

wird in § 474 Absatz 3 Satz 3 entsprechend § 271 Absatz 1 Halbsatz 2 geregelt. Die Parteien<br />

sollen ihre Leistungen wie nach bisherigem Recht sofort bewirken können. § 271<br />

Absatz 2, wonach bei einer Zeitbestimmung im Zweifel anzunehmen ist, dass <strong>der</strong> Gläubiger<br />

die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, <strong>der</strong> Schuldner sie aber vorher bewirken<br />

kann, ist auf Verbrauchsgüterkäufe anwendbar.<br />

Hintergr<strong>und</strong> des <strong>Umsetzung</strong>svorschlags zu § 474 Absatz 3 ist, dass die vollharmonisierende<br />

Richtlinie in Artikel 18 Absatz 1 verlangt, dass <strong>der</strong> Unternehmer dem Verbraucher

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