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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 102 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Absatz 3 Satz 2 aber nicht gegeben ist. Eine inhaltliche Än<strong>der</strong>ung ist damit nicht verb<strong>und</strong>en.<br />

Der Begriff „Leistung“ in Absatz 2 Satz 2 ist in dem gleichen Sinne zu verstehen wie<br />

in Absatz 2 Satz 1. Der Wegfall <strong>der</strong> Wörter „die Ware o<strong>der</strong>“ gegenüber <strong>der</strong> bisherigen<br />

Fassung in § 359a Absatz 1 hat also keine materielle Än<strong>der</strong>ung <strong>zur</strong> Folge, da <strong>der</strong> Begriff<br />

„Ware“ unter den Oberbegriff „Leistung“ fällt.<br />

In Fällen, in denen zwar <strong>der</strong> Verwendungszweck im Darlehensvertrag bereits konkret bezeichnet<br />

ist, sich <strong>der</strong> Verbraucher aber beispielsweise erst nach <strong>der</strong> Auszahlung des Darlehens<br />

für einen bestimmten Vertragspartner entscheidet, <strong>der</strong> den finanzierten Gegenstand<br />

liefert, erscheint es nach wie vor nicht sachgerecht, sämtliche Vorschriften über das<br />

verb<strong>und</strong>ene Geschäft anzuwenden. Insbeson<strong>der</strong>e würde <strong>der</strong> Einwendungsdurchgriff nach<br />

§ 359 für den Darlehensgeber ein unberechenbares Risiko darstellen, wenn er den Lieferanten<br />

gar nicht kennt. Deshalb sollen Fälle, bei denen eine wirtschaftliche Einheit fehlt,<br />

aber <strong>der</strong> zu finanzierende Gegenstand konkret im Vertrag bezeichnet ist, nur hinsichtlich<br />

des Wi<strong>der</strong>rufsrechts den verb<strong>und</strong>enen Geschäften gleichgestellt werden. Eine unterschiedliche<br />

Behandlung <strong>der</strong> verb<strong>und</strong>enen <strong>und</strong> <strong>der</strong> angegebenen Geschäfte ist sachlich<br />

gerechtfertigt <strong>und</strong> europarechtlich zulässig. Die in Absatz 2 Satz 2 vorgesehene Regelung<br />

genügt <strong>der</strong> Vorgabe des Artikels 15 Absatz 1 <strong>und</strong> 2 <strong>der</strong> Verbraucherkreditrichtlinie. Denn<br />

Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 <strong>der</strong> Verbraucherkreditrichtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten hinsichtlich<br />

des Einwendungsdurchgriffs ausdrücklich festzulegen, in welchem Maße <strong>und</strong><br />

unter welchen Bedingungen dieser ausgeübt werden kann. Die Nichtanwendung des<br />

§ 359 auf die Fälle des Absatzes 2 Satz 2 wird in <strong>der</strong> Literatur zwar teilweise als nicht<br />

richtlinienkonform kritisiert (siehe z. B. MüKoBGB/Habersack, 6. Auflage, § 359a, Rn. 11;<br />

Palandt/Grüneberg, § 359a, Rn. 3), an<strong>der</strong>e sehen die (bisher noch in § 359a Absatz 1<br />

normierte) Regelung aber in Übereinstimmung mit <strong>der</strong> Richtlinie (NK-BGB/Ring, 2. Auflage,<br />

§ 359a, Rn. 5; Hk-BGB/Schulze, 7. Auflage, § 359a, Rn. 2).<br />

Zu § 361 (Abweichende Vereinbarungen)<br />

§ 361 stellt fest, dass von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des<br />

Verbrauchers abgewichen werden darf. Zu Gunsten des Verbrauchers sind Än<strong>der</strong>ungen<br />

möglich. Zudem enthält die Regelung ein Umgehungsverbot.<br />

Zu Nummer 10 (§ 443)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Die Überschrift zu § 443 soll nicht mehr „Beschaffenheits- <strong>und</strong> Haltbarkeitsgarantie“, son<strong>der</strong>n<br />

allgemeiner „Garantie“ lauten. Der Vorschlag beruht darauf, dass die Richtlinie einheitlich<br />

die Bezeichnung <strong>der</strong> „gewerblichen Garantie“ verwendet <strong>und</strong> in Artikel 2 Nummer<br />

14 definiert.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Die Neufassung des § 443 Absatz 1 dient <strong>der</strong> <strong>Umsetzung</strong> des Garantiebegriffs aus Artikel<br />

2 Nummer 14 <strong>der</strong> Richtlinie in innerstaatliches Recht. Nach § 443 Absatz 1 des Entwurfs<br />

stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet <strong>der</strong> gesetzlichen Ansprüche die<br />

Rechte aus <strong>der</strong> Garantie gegenüber dem Verkäufer, dem Hersteller o<strong>der</strong> einem sonstigen<br />

Dritten als Garantiegeber zu, wenn einer von ihnen in einer Erklärung o<strong>der</strong> einschlägigen<br />

Werbung, die vor o<strong>der</strong> bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich <strong>zur</strong> gesetzlichen<br />

Mängelhaftung die Verpflichtung eingegangen ist, den Kaufpreis zu erstatten,<br />

die Ware auszutauschen, sie nachzubessern o<strong>der</strong> in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen<br />

zu erbringen, falls die Ware nicht diejenige Beschaffenheit aufweist o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />

als die Mängelfreiheit betreffende Anfor<strong>der</strong>ungen nicht erfüllt, die in <strong>der</strong> Erklärung o<strong>der</strong><br />

einschlägigen Werbung beschrieben sind.<br />

Als Garantiegeber sieht <strong>der</strong> Entwurf auch sonstige Dritte vor <strong>und</strong> geht damit weiter als<br />

Artikel 2 Nummer 14 <strong>der</strong> Richtlinie. Entsprechend dem geltenden Recht kommen als Ga-

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