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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 101 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie ergibt sich, dass ein Bezug des zusammenhängenden<br />

Vertrags zu dem wi<strong>der</strong>rufenen Vertrag erfor<strong>der</strong>lich ist. Allerdings sind sowohl in<br />

Artikel 6 Absatz 7 zweiter Unterabsatz <strong>der</strong> Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie als<br />

auch im bisherigen § 312f nur Fernabsatzverträge als weitere zusammenhängende Verträge<br />

genannt. Dies ist damit zu erklären, dass in <strong>der</strong> Praxis einem Fernabsatzvertrag –<br />

schon aus tatsächlichen Gründen – fast ausschließlich an<strong>der</strong>e Fernabsatzverträge hinzugefügt<br />

werden; darüber hinaus dürften Verträgen über Finanzdienstleistungen auch in<br />

erster Linie Verträge über an<strong>der</strong>e (Finanz-)Dienstleistungen hinzugefügt werden. Es erscheint<br />

jedoch sachgerecht, die Regelung auch insoweit nicht auf Fernabsatzverträge zu<br />

begrenzen. Da die vorgenannte Richtlinie hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs nur den<br />

Fernabsatz von Finanzdienstleistungen betrifft, ist <strong>der</strong> nationale Gesetzgeber auch nicht<br />

daran gehin<strong>der</strong>t, weitere Verträge als zusammenhängende Verträge zu erfassen.<br />

Im neuen Absatz 2 Satz 1 geht auch die bisherige Regelung des § 359a Absatz 2 inhaltlich<br />

auf. Mit ihm wird mithin auch Artikel 14 Absatz 4 <strong>der</strong> Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt.<br />

Dieser sieht vor, dass <strong>der</strong> Verbraucher nicht mehr an die Vereinbarung über eine<br />

Nebenleistung geb<strong>und</strong>en ist, wenn er sein Recht auf Wi<strong>der</strong>ruf des Verbraucherdarlehensvertrags<br />

ausübt. Der Wi<strong>der</strong>rufsdurchgriff erfolgt aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> europäischen Vorschrift nur,<br />

wenn die Zusatzleistung im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom Darlehensgeber<br />

o<strong>der</strong> von einem Dritten aufgr<strong>und</strong> einer Vereinbarung zwischen dem Dritten <strong>und</strong><br />

dem Darlehensgeber erbracht wird. Die Beschränkung, dass bei von Dritten erbrachten<br />

Leistungen eine Vereinbarung zwischen dem Dritten <strong>und</strong> dem Darlehensgeber erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist, war bei <strong>der</strong> <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Verbraucherkreditrichtlinie nicht in das deutsche Recht<br />

übernommen worden. Hintergr<strong>und</strong> war, dass das deutsche Recht eine solche Vereinbarung<br />

als Voraussetzung für den Durchgriff des Wi<strong>der</strong>rufsrechts zuvor nicht kannte <strong>und</strong><br />

man nicht von Gr<strong>und</strong>entscheidungen des deutschen Verbraucherschutzrechts abweichen<br />

wollte. Schon <strong>der</strong> alte § 358 war hier daher bewusst von <strong>der</strong> alten Verbraucherkreditrichtlinie<br />

87/102/EWG (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b) abgewichen, die eine „Vereinbarung“<br />

(im Original „Abmachung“) vorsah <strong>und</strong> auf die auch die Vorgabe in Artikel 14 Absatz 4 <strong>der</strong><br />

aktuellen Verbraucherkreditrichtlinie <strong>zur</strong>ückgeht. Auch war <strong>der</strong> Gleichlauf des Begriffs<br />

„Zusatzleistungen“ in § 359a <strong>und</strong> Artikel 247 § 8 EGBGB bei <strong>der</strong> <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Verbraucherkreditrichtlinie<br />

für die Rechtsanwendung als Vorteil gesehen worden, da durch die<br />

deutsche Regelung eine einheitliche rechtliche Behandlung aller Zusatzverträge erfolgen<br />

konnte. Gerade für den Fall, dass <strong>der</strong> Darlehensgeber eine Zusatzleistung verlangt, war<br />

es als sinnvoll angesehen worden, dass auch <strong>der</strong> Vertrag über die Zusatzleistung aufgehoben<br />

wird, wenn <strong>der</strong> Verbraucher den Darlehensvertrag wi<strong>der</strong>ruft. Diese Überlegungen<br />

erscheinen zwar nach wie vor nicht ungerechtfertigt. Nunmehr soll aber in <strong>Umsetzung</strong> des<br />

Artikels 15 <strong>der</strong> <strong>Verbraucherrechterichtlinie</strong> die alte Systematik des § 358 nicht mehr aufrechterhalten<br />

werden <strong>und</strong> das Kriterium „auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage einer Vereinbarung zwischen<br />

dem Dritten <strong>und</strong> dem Unternehmer“ als Voraussetzung für den Wi<strong>der</strong>rufsdurchgriff bei<br />

akzessorischen Verträgen in das deutsche Verbraucherschutzrecht übernommen werden.<br />

Aus diesem Gr<strong>und</strong> erscheint es nicht mehr vertretbar, hier vom Wortlaut des Artikels 14<br />

Absatz 4 <strong>der</strong> Verbraucherkreditrichtlinie unter Hinweis auf Gr<strong>und</strong>entscheidungen des<br />

deutschen Verbraucherschutzrechts abzuweichen. Vielmehr wird die alte noch in § 359a<br />

Absatz 2 enthaltene Systematik aufgegeben, um mit § 360 eine einheitliche Vorschrift für<br />

zusammenhängende Verträge zu ermöglichen, die die bisher getrennten Regelungen<br />

bündelt.<br />

Absatz 2 Satz 2 übernimmt die bisher in § 359a Absatz 1 normierten in einem Verbraucherdarlehensvertrag<br />

angegebenen Verträge <strong>und</strong> setzt Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung<br />

mit Artikel 3 Buchstabe n Unterabsatz ii <strong>der</strong> Verbraucherkreditrichtlinie um. Die Ergänzung,<br />

dass <strong>der</strong> Verbraucherdarlehensvertrag <strong>der</strong> Finanzierung des wi<strong>der</strong>rufenen Vertrags<br />

dienen muss, dient <strong>der</strong> Klarstellung. Auch bisher war § 359a Absatz 1 in Übereinstimmung<br />

mit Artikel 3 Buchstabe n <strong>der</strong> Verbraucherkreditrichtlinie entsprechend zu verstehen<br />

(siehe nur Palandt/Grüneberg, § 359a, Rn. 2). Ein „angegebener Vertrag“ im Sinne des<br />

Absatzes 2 Satz 2 liegt vor, wenn das Verbraucherdarlehen zwar <strong>der</strong> Finanzierung <strong>der</strong><br />

Leistung aus dem wi<strong>der</strong>rufenen Vertrag dient, eine wirtschaftliche Einheit gemäß § 358

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