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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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Zu Absatz 1<br />

- 100 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Absatz 1 enthält eine allgemeine Vorschrift über die Auswirkungen des Wi<strong>der</strong>rufs <strong>eines</strong><br />

Vertrags auf mit diesem Vertrag zusammenhängende Verträge. Zugleich wird klargestellt,<br />

dass die Vorschrift nur dann <strong>zur</strong> Anwendung kommt, wenn nicht bereits ein verb<strong>und</strong>ener<br />

Vertrag vorliegt. Wi<strong>der</strong>ruft <strong>der</strong> Verbraucher einen Vertrag, ist er auch an einen mit diesem<br />

Vertrag nach Maßgabe des Absatzes 2 zusammenhängenden Vertrag nicht mehr geb<strong>und</strong>en.<br />

Für die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags sind die Vorschriften<br />

entsprechend anwendbar, die gelten würden, wenn <strong>der</strong> zusammenhängende Vertrag wi<strong>der</strong>rufen<br />

worden wäre. Dies gilt unabhängig von <strong>der</strong> Frage, ob <strong>der</strong> zusammenhängende<br />

Vertrag überhaupt hätte wi<strong>der</strong>rufen werden können. Als Gr<strong>und</strong>norm kommt zunächst<br />

§ 355 Absatz 3 <strong>zur</strong> entsprechenden Anwendung. Hiernach ist nach dem jeweiligen Vertragstypus<br />

zu differenzieren. Werden mit dem zusammenhängenden Vertrag Waren o<strong>der</strong><br />

Dienstleistungen erworben, gilt § 357 entsprechend. Dies bedeutet, dass <strong>der</strong> Verbraucher<br />

bei Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen des § 357 Absatz 2 die Kosten trägt, die über die angebotene<br />

Standardlieferung hinausgehen. Nach <strong>der</strong> entsprechenden Anwendung des<br />

§ 357 Absatz 6, 7 <strong>und</strong> 8 hat <strong>der</strong> Verbraucher unter den dort genannten Voraussetzungen<br />

ebenso die Kosten <strong>der</strong> Rücksendung <strong>und</strong> gegebenenfalls Wertersatz zu leisten. § 357<br />

Absatz 9 stellt schließlich klar, dass weitere Ansprüche gegen den Verbraucher nicht bestehen.<br />

Hiervon darf wegen § 361 auch nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen<br />

werden. Für Finanzdienstleistungen ist neben § 355 Absatz 3 die Vorschrift des § 357a<br />

entsprechend anzuwenden, <strong>der</strong> in Absatz 3 eine Son<strong>der</strong>regelung für Verbraucherdarlehensverträge<br />

enthält. Daneben bestehen nach § 357a Absatz 4 keine weiteren Ansprüche<br />

gegenüber dem Verbraucher. Durch diese Regelungen ist sichergestellt, dass weitere<br />

Kosten im Sinne von Artikel 15 <strong>der</strong> Richtlinie bzw. eine Vertragsstrafe nach Artikel 6 Absatz<br />

7 <strong>der</strong> Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie von dem Verbraucher nicht erhoben<br />

werden dürfen. Für Teilzeit-Wohnrechteverträge <strong>und</strong> Verträge über ein langfristiges Urlaubsprodukt<br />

enthält Satz 3 eine Son<strong>der</strong>regelung. Hiernach gilt § 357b für den zusammenhängenden<br />

Vertrag entsprechend mit <strong>der</strong> Folge, dass <strong>der</strong> Verbraucher auch für diesen<br />

Vertrag keinerlei Kosten zu tragen hat. Satz 3 übernimmt insoweit die bisher in § 485<br />

Absatz 3 enthaltene Regelung.<br />

Zu Absatz 2<br />

Absatz 2 Satz 1 beschreibt, wann ein zusammenhängen<strong>der</strong> Vertrag vorliegt. Er führt die<br />

Vorgaben aus Artikel 6 Absatz 7 <strong>der</strong> Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie, Artikel 14<br />

Absatz 4 <strong>der</strong> Verbraucherkreditrichtlinie <strong>und</strong> Artikel 11 Absatz 1 <strong>der</strong> Richtlinie über den<br />

Schutz <strong>der</strong> Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen,<br />

Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wie<strong>der</strong>verkaufs- <strong>und</strong> Tauschverträgen<br />

zu einer einheitlichen Regelung zusammen <strong>und</strong> setzt gleichzeitig Artikel 15 <strong>der</strong><br />

Richtlinie um. Die genannten europäischen Vorgaben verfolgen – ungeachtet ihrer unterschiedlichen<br />

Formulierungen – dasselbe Ziel: Der Verbraucher soll auch an einen mit dem<br />

wi<strong>der</strong>rufenen Vertrag im Zusammenhang stehenden Vertrag nicht geb<strong>und</strong>en sein. Er soll<br />

von einem möglichen Wi<strong>der</strong>ruf nicht dadurch abgehalten werden, dass er auch in diesem<br />

Fall an einen weiteren, mit dem wi<strong>der</strong>rufenen Vertrag im Zusammenhang stehenden Vertrag<br />

geb<strong>und</strong>en bleibt. Der Wi<strong>der</strong>ruf wird daher auf einen zusammenhängenden Vertrag<br />

erstreckt.<br />

Ausgangspunkt für die Formulierung des zusammenhängenden Vertrags ist Artikel 2<br />

Nummer 15 <strong>der</strong> Richtlinie, <strong>der</strong> einen „akzessorischen Vertrag“ annimmt, wenn <strong>der</strong><br />

Verbraucher mit diesem Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen erwirbt, die im Zusammenhang mit<br />

einem Fernabsatzvertrag o<strong>der</strong> einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen<br />

Vertrag stehen <strong>und</strong> bei dem diese Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen von dem Unternehmer<br />

o<strong>der</strong> einem Dritten auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten <strong>und</strong><br />

dem Unternehmer geliefert o<strong>der</strong> erbracht werden. „Leistung“ in Absatz 2 Satz 1 wird dabei<br />

als Oberbegriff für Warenlieferung <strong>und</strong> Dienstleistung verwendet. Auch aus den Formulierungen<br />

„hinzugefügt“ <strong>und</strong> „Zusatzvertrag“ in Artikel 6 Absatz 7 zweiter Unterabsatz <strong>der</strong>

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