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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 10 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

§ 312e<br />

Verletzung von Informationspflichten über Kosten<br />

Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- o<strong>der</strong> Versandkosten,<br />

sonstige Kosten o<strong>der</strong> Kosten für die Rücksendung <strong>der</strong> Ware nur verlangen, soweit<br />

er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anfor<strong>der</strong>ungen aus<br />

§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Nummer 5 o<strong>der</strong> Absatz<br />

2 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert<br />

hat.<br />

§ 312f<br />

Abschriften <strong>und</strong> Bestätigungen<br />

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist <strong>der</strong> Unternehmer<br />

verpflichtet, dem Verbraucher auf Papier eine Abschrift <strong>eines</strong> Vertragsdokuments,<br />

das von den Vertragsschließenden so unterzeichnet wurde, dass auf ihre<br />

Identität hingewiesen wird, o<strong>der</strong> eine Bestätigung des Vertrags, in <strong>der</strong> <strong>der</strong> Vertragsinhalt<br />

wie<strong>der</strong>gegeben ist, zu überlassen. Wenn <strong>der</strong> Verbraucher zustimmt, kann für die<br />

Abschrift o<strong>der</strong> die Bestätigung des Vertrags auch ein an<strong>der</strong>er dauerhafter Datenträger<br />

verwendet werden.<br />

(2) Der Unternehmer ist bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, dem Verbraucher<br />

eine Bestätigung des im Fernabsatz geschlossenen Vertrags, in <strong>der</strong> <strong>der</strong> Vertragsinhalt<br />

wie<strong>der</strong>gegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss,<br />

spätestens jedoch bei <strong>der</strong> Lieferung <strong>der</strong> Waren o<strong>der</strong> bevor mit <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong><br />

Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger <strong>zur</strong> Verfügung zu<br />

stellen. Die Bestätigung nach Satz 1 muss alle in Artikel 246a des Einführungsgesetzes<br />

zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, <strong>der</strong><br />

Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss<br />

auf einem dauerhaften Datenträger zu Verfügung gestellt.<br />

(3) Bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger<br />

befindlichen digitalen Inhalten, ist auf <strong>der</strong> Abschrift o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Bestätigung des<br />

Vertrags nach den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 gegebenenfalls auch zu bestätigen, dass <strong>der</strong><br />

Verbraucher<br />

1. <strong>der</strong> Ausführung des Vertrags vorher ausdrücklich zugestimmt hat, <strong>und</strong><br />

2. <strong>zur</strong> Kenntnis genommen hat, dass er sein Wi<strong>der</strong>rufsrecht verliert, sobald <strong>der</strong> Unternehmer<br />

mit seiner vorherigen ausdrücklichen Zustimmung mit <strong>der</strong> Ausführung<br />

des Vertrags beginnt.<br />

(4) Digitale Inhalte im Sinne des Absatzes 3 sind Daten, die in digitaler Form<br />

hergestellt <strong>und</strong> bereitgestellt werden.<br />

(5) Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf Verträge über Finanzdienstleistungen.

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