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VERWALTUNGSAKT UND EINSPRUCH - Moorkamp, Gesche

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1.3. Einspruchsbefugnis, §§ 350, 352, 353 AO<br />

ÜBERSICHT 4 STEUERARTENRECHT, AO,FGO<br />

ASS. JUR, DIPL. FINANZWIRTIN GESCHE MOORKAMP<br />

SEITE 6 von 12<br />

1.3.1. Beschwer<br />

Befugt zur Einlegung eines Einspruches ist gem. § 350 AO nur derjenige, der durch den VA beschwert<br />

ist. Beschwert ist ein Stpfl., wenn er durch den VA bzw. dessen Unterlassung in seinen Rechten verletzt<br />

oder – bei Ermessensentscheidungen – zumindest in seiner Rechtsposition beeinträchtigt ist.<br />

Bsp: Stpfl. beantragt Stundung seiner ESt-Abschlusszahlung in 10 Monatsraten und erhält eine Stundung<br />

in 5 Monatsraten. Der Stpfl ist beeinträchtigt, da das FA sein Ermessen auch großzügiger hätte<br />

ausüben können.<br />

1.3.2. Einspruchsbefugnis bei einheitlichen Feststellungsbescheiden, § 352 AO<br />

� Allgemeines<br />

Die Besteuerungsgrundlagen werden grds. im Steuerfestsetzungsverfahren ermittelt und bilden dann<br />

einen Teil des Steuerbescheides. In einigen Fällen ordnen die Steuergesetze jedoch an, dass Besteuerungsgrundlagen<br />

durch einen besonderen VA, den sog. Feststellungsbescheid gesondert<br />

festgestellt werden, vgl. §§ 179 ff AO. Richtet sich der Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen,<br />

spricht man von der einheitlichen und gesonderten Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO).<br />

Vgl. im Einzelnen Ü 3<br />

� Anfechtung der Gewinnfeststellung<br />

Die gesonderte Feststellung kann wie ein „normaler“ Steuerbescheid bestandskräftig werden. Daher<br />

kann der Stpfl die in ihr getroffenen Feststellungen nur mit einem Einspruch gegen den Feststellungsbescheid<br />

selbst angreifen. Ein Einspruch gegen den Folgebescheid (zB ESt-Bescheid) ist nicht begründet,<br />

da der Feststellungsbescheid gem. § 182 (1) AO für den Folgebescheid bindend ist. Wenn<br />

der Feststellungsbescheid durch den Einspruch geändert wird, muss auch der Folgebescheid gem.<br />

§ 175 (1) 1 AO geändert werden. Daher werden Feststellungsbescheide auch „Grundlagenbescheide“<br />

genannt.<br />

� Einspruchsbefugnis bei Feststellungsbescheiden<br />

� Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung (vgl. §§ 179 ff AO) sind in erster<br />

Linie die zur Vertretung berufenen Geschäftsführer einspruchsbefugt, § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 1<br />

AO). Wer zur Geschäftsführung berufen ist, ergibt sich aus dem Gesetz oder aus den vertraglichen<br />

Vereinbarungen der Feststellungsbeteiligten.<br />

� Ist kein zur Vertretung berufener Geschäftsführer vorhanden (zB bei einer Erbengemeinschaft),<br />

ist nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. AO der sog. Einspruchsbevollmächtigte nach § 352 Abs. 2 AO<br />

einspruchsbefugt. Die Regelung des § 352 Abs. 2 AO knüpft an die Empfangsbevollmächtigung für<br />

die Bekanntgabe von einheitlichen Feststellungsbescheiden an (vgl. § 183 Abs. 1 AO).<br />

� Ist weder ein vertretungsberechtigter Geschäftsführer noch ein Einspruchsbevollmächtigter<br />

vorhanden, ist nach § 352 Abs. 1 Nr. 2 AO jeder Feststellungsbeteiligte einspruchsbefugt.<br />

� Auch wenn einspruchsbefugte Personen nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO vorhanden sind, können weitere<br />

– beschränkte – Einspruchsbefugnisse der durch die Feststellung betroffenen Personen vorliegen<br />

(§ 352 Abs. 1 Nr. 3 – 5 AO).

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