Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2013 - Landesarbeitsgericht ...
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<strong>Landesarbeitsgericht</strong> Köln<br />
Präsidium<br />
<strong>Richterlicher</strong><br />
<strong>Geschäftsverteilungsplan</strong><br />
Köln, den 14. Dezember 2012<br />
des <strong>Landesarbeitsgericht</strong>s Köln<br />
für das Jahr <strong>2013</strong>
2<br />
Inhaltsverzeichnis Seite<br />
I. Einrichtung der Kammern, örtliche Zuständigkeit 3<br />
II. Besetzung der Kammern 3<br />
1. Vorsitzende und deren Vertreter 3<br />
2. Vertretungsregelung 6<br />
a) vorübergehende Verhinderung und dauernde<br />
Verhinderung aus rechtlichen Gründen<br />
b) Entscheidungen nach den §§ 41, 42, 48 ZPO<br />
c) Verhinderung bei längerer Dienstunfähigkeit<br />
d) Verhinderung durch Kur<br />
3. Zuteilung der ehrenamtlichen Richter 7<br />
III. Verteilung der eingehenden Sachen, statistische Behandlung 9<br />
1. Ausschließliche Zuständigkeit der 1., 6. und 7. Kammer 9<br />
2. Verteilung der eingehenden Sa-Sachen im Blockturnus 9<br />
3. Verteilung der eingehenden SHa-, TaBV-, TaBVHa-, AR- 10<br />
SaGa- und TaBVGa-Sachen im durchlaufenden Turnus<br />
4. Verteilung der eingehenden Ta-Sachen 10<br />
5. Parallelität 11<br />
6. Ausschluss 11<br />
7. Einigungs- und Schlichtungsstellen 12<br />
8. Regelungen für die Verteilung der eingehenden Sachen 12<br />
a) Eingänge eines Tages<br />
b) mehrere Berufungen in einem Rechtsstreit<br />
c) Rücknahme und erneute Einlegung von Berufung<br />
oder Beschwerde<br />
d) Arreste und einstweilige Verfügungen<br />
e) Anfechtung eines vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs<br />
f) nach § 5 Abs. 3 AktO-ArbG abgeschlossene Verfahren oder<br />
nach § 145 ZPO abgetrennte Sachen<br />
g) Verfahren bei Übernahme<br />
h) Verfahren bei Zurückverweisung durch das<br />
Bundesarbeitsgericht<br />
i) Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand<br />
j) Restitutions- und Nichtigkeitsklagen<br />
k) Zuweisung nach § 36 ZPO<br />
IV. In-Kraft-Treten 16<br />
Diese weisen zu Beginn des Textes darauf hin, dass<br />
nachfolgend nur eine Form der Bezeichnung gewählt<br />
wird, aber stets Frauen und Männer gemeint<br />
Soweit in dem <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong> zur besseren Lesbarkeit nur eine Form der personenbezogenen<br />
Bezeichnung verwendet wird, sind in der Textfassung die weibliche und männliche Form gleichermaßen<br />
gemeint.
3<br />
I.<br />
Einrichtung der Kammern, örtliche Zuständigkeit<br />
Bei dem <strong>Landesarbeitsgericht</strong> Köln sind Kammern mit den Ordnungszahlen<br />
1 bis 13 eingerichtet. Die Kammern sind für Berufungen und Beschwerden<br />
gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte Aachen, Bonn, Köln und Siegburg<br />
zuständig.<br />
1. Vorsitzende und deren Vertreter<br />
1. Kammer<br />
II.<br />
Besetzung der Kammern<br />
Vorsitzender: Präsident des <strong>Landesarbeitsgericht</strong>s<br />
Dr. vom Stein<br />
Vertreter: Der Vorsitzende der 6. Kammer,<br />
bei dessen Verhinderung der Reihe nach die Vorsitzenden<br />
der 2., 3., 4., 5., 7., 8., 9., 10., 11. 12., und 13.. Kammer.<br />
2. Kammer<br />
Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am <strong>Landesarbeitsgericht</strong><br />
Olesch<br />
Vertreter: Die/der Vorsitzende der 12. Kammer,<br />
bei deren/dessen Verhinderung der Reihe nach die Vorsitzenden<br />
der 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10. 11. und 13. Kammer.
3. Kammer<br />
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Landesarbeitsgericht</strong><br />
Dr. Kreitner<br />
4<br />
Vertreter: Der Vorsitzende der 6. Kammer,<br />
bei dessen Verhinderung der Reihe nach die Vorsitzenden<br />
der 4., 5., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13. und 2. Kammer.<br />
4. Kammer<br />
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Landesarbeitsgericht</strong><br />
Dr. Backhaus<br />
Vertreter: Der Vorsitzende der 8. Kammer,<br />
bei dessen Verhinderung der Reihe nach die Vorsitzenden<br />
der 5., 6., 7., 9., 10., 11., 12., 13., 2. und 3. Kammer.<br />
5. Kammer<br />
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Landesarbeitsgericht</strong><br />
Dr. Sievers<br />
Vertreter: Der Vorsitzende der 9. Kammer,<br />
bei dessen Verhinderung der Reihe nach die Vorsitzenden<br />
der 6., 7., 8., 10., 11., 12., 13., 2., 3. und 4. Kammer.<br />
6. Kammer<br />
Vorsitzender: Vizepräsident des <strong>Landesarbeitsgericht</strong>s<br />
Dr. Kalb<br />
Vertreter: Der Vorsitzende der 3. Kammer,<br />
bei dessen Verhinderung der Reihe nach die Vorsitzenden<br />
der 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13., 2., 4. und 5. Kammer.
7. Kammer<br />
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Landesarbeitsgericht</strong><br />
Dr. Czinczoll<br />
Vertreter: Die Vorsitzende der 13. Kammer,<br />
bei deren Verhinderung der Reihe nach die Vorsitzenden<br />
der 8., 9., 10., 11., 12., 2., 3., 4., 5. und 6. Kammer.<br />
8. Kammer<br />
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Landesarbeitsgericht</strong><br />
Jüngst<br />
5<br />
Vertreter: Der Vorsitzende der 4. Kammer,<br />
bei dessen Verhinderung der Reihe nach die Vorsitzenden<br />
der 9., 10., 11., 12., 13., 2., 3., 5., 6. und 7. Kammer.<br />
9. Kammer<br />
Vorsitzende: Vorsitzender Richter am <strong>Landesarbeitsgericht</strong><br />
Schwartz<br />
Vertreter: Der Vorsitzende der 5. Kammer,<br />
bei dessen Verhinderung der Reihe nach die Vorsitzenden<br />
der 10., 11., 12., 13., 2., 3., 4., 6., 7. und 8. Kammer.<br />
10. Kammer<br />
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Landesarbeitsgericht</strong><br />
Dr. Staschik<br />
Vertreter: Der Vorsitzende der 11. Kammer,<br />
bei dessen Verhinderung der Reihe nach die Vorsitzenden<br />
der 12., 13., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8.und 9. Kammer.
11. Kammer<br />
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Landesarbeitsgericht</strong><br />
Weyergraf<br />
6<br />
Vertreter: Der Vorsitzende der 10. Kammer,<br />
bei dessen Verhinderung der Reihe nach die Vorsitzenden<br />
der 12., 13., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., und 9. Kammer.<br />
12. Kammer<br />
Vorsitzende/r: Richterin am Arbeitsgericht<br />
Dr. Goebel (bis 30.06.<strong>2013</strong>)<br />
Vertreterin: Die Vorsitzende der 2. Kammer,<br />
bei deren Verhinderung der Reihe nach die Vorsitzenden<br />
der 13., 3., 4., 5., 6., 7.,8., 9., 10. und 11. Kammer.<br />
13. Kammer<br />
Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am <strong>Landesarbeitsgericht</strong><br />
Dr. von Ascheraden<br />
Vertreter: Der Vorsitzende der 7. Kammer,<br />
bei dessen Verhinderung der Reihe nach die Vorsitzenden<br />
der 2., 3., 4., 5., 6., ,8., 9., 10., 11. und 12. Kammer.<br />
2. Vertretungsregelung<br />
a) An die Stelle eines an der Vertretung vorübergehend verhinderten<br />
Vorsitzenden tritt der nächste in der Vertretungsreihenfolge benannte<br />
Vertreter.<br />
Nimmt ein Vertreter bereits eine Vertretung wahr, so fällt der Vertretungsfall<br />
auf den Nächsten der Vertretungsreihenfolge, der noch<br />
keine Vertretung wahrnimmt. Dies gilt nicht, wenn ein weiterer Vertreter<br />
in der Vertretungsreihenfolge nicht mehr zur Verfügung steht.
7<br />
b) Entscheidungen über die Ablehnung eines Vorsitzenden werden<br />
durch die Kammer unter Mitwirkung des Vorsitzenden der Kammer<br />
getroffen, die im Vertreterring dem ersten Vertreter nachfolgt.<br />
Betrifft die Ablehnung oder Selbstablehnung einen ehrenamtlichen<br />
Richter, so entscheidet die Kammer unter Mitwirkung des nach Ziff.<br />
II 3 b zu ladenden nächsten ehrenamtlichen Richters.<br />
c) Ist ein Kammervorsitzender länger als vier Wochen dienstunfähig,<br />
trifft das Präsidium eine besondere Regelung.<br />
d) Bei Kuren von einer Mindestdauer von vier Wochen, für die einem<br />
Kammervorsitzenden gem. § 33 Abs. 4 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung<br />
NRW (FrUrlV NRW) Sonderurlaub bewilligt worden<br />
ist, bleibt die betreffende Kammer beginnend ab dem 1. des<br />
auf den Kurantritt folgenden Monats für einen Monat bei der Zuteilung<br />
von Neueingängen (Sa-Sachen) unberücksichtigt.<br />
Diese Regelung gilt entsprechend bei Sanatoriumsaufenthalten<br />
nach § 6 Beihilfeverordnung NW.<br />
3. Zuteilung der ehrenamtlichen Richter<br />
a) Die für das <strong>Landesarbeitsgericht</strong> Köln berufenen ehrenamtlichen<br />
Richter werden in alphabetischer Reihenfolge in die allgemeinen<br />
Listen der ehrenamtlichen Richter (Anlagen 3 und 4) eingetragen<br />
und in der entsprechenden SHARK-Datenbank erfasst. Sie werden<br />
unter Berücksichtigung der alphabetischen Reihenfolge zu den<br />
Kammerterminen geladen. Die Ladungen zu den Kammerterminen<br />
einer Woche werden in der Reihenfolge der Serviceteams vorgenommen,<br />
die sich aus dem jeweiligen <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong> für<br />
die Prozessabteilung ergibt. Innerhalb eines Serviceteams ist bei<br />
der Ladung mit der Kammer mit der niedrigsten Ordnungszahl zu<br />
beginnen.
8<br />
Ehrenamtliche Richter, die im Laufe des Geschäftsjahres erstmalig<br />
berufen werden, sind - ohne Rücksicht auf die alphabetische Namensfolge<br />
– am Tag des Beginns der Amtsperiode in der Reihenfolge<br />
des Zeitpunktes ihrer Berufung den allgemeinen Listen anzufügen,<br />
deren jeweils aktuelle Druckfassung die Anlage 3 und 4 bildet.<br />
Werden mehrere ehrenamtliche Richter am selben Tag berufen, so<br />
werden sie nach dem Alphabet eingetragen.<br />
b) Bei Verhinderung eines geladenen oder zur Ladung anstehenden<br />
ehrenamtlichen Richters wird der nach der allgemeinen Liste als<br />
nächster zu ladende ehrenamtliche Richter unter Anrechnung auf<br />
den Turnus herangezogen. Der verhinderte ehrenamtliche Richter<br />
wird erst dann wieder zur Ladung vorgesehen, wenn er turnusmäßig<br />
nach der Reihenfolge der Liste zu laden ist.<br />
Wird die Verhinderung eines geladenen ehrenamtlichen Richters<br />
erst innerhalb von vier Werktagen vor dem Sitzungstag bekannt, ist<br />
ein ehrenamtlicher Richter aus dem Stadtkreis Köln nach Maßgabe<br />
der Notlisten (Anlagen 5 und 6) heranzuziehen.<br />
In den Notlisten sind die im Kölner Stadtgebiet wohnenden oder<br />
beschäftigten ehrenamtlichen Richter dem Alphabet nach aufgeführt.<br />
Sie werden unter Beachtung der gegebenen Reihenfolge herangezogen,<br />
und zwar ohne Anrechnung auf den Turnus nach den<br />
allgemeinen Listen.<br />
Sind innerhalb eines Serviceteams gleichzeitig mehrere Vertretungsfälle<br />
zu regeln, wird mit der Kammer der niedrigsten Ordnungszahl<br />
begonnen.<br />
Hinsichtlich der im Laufe des Geschäftsjahres erstmalig berufenen<br />
ehrenamtlichen Richter, die im Kölner Stadtgebiet wohnen oder beschäftigt<br />
sind, gelten die für die allgemeinen Listen getroffenen Regelungen<br />
entsprechend.
9<br />
In den Fällen, in denen in einer Sitzung eine Beweisaufnahme<br />
durch Vernehmung eines Zeugen begonnen worden ist, sind im<br />
Falle einer notwendig werdenden Vertagung die an dieser Sitzung<br />
beteiligten ehrenamtlichen Richter auch zu den weiteren Verhandlungen<br />
heranzuziehen. Dies hat auf die turnusmäßigen Ladungen<br />
nach Maßgabe der allgemeinen Listen keinen Einfluss.<br />
Verteilung der eingehenden Sachen, statistische Behandlung<br />
1. Ausschließliche Zuständigkeit der 1., 6. und 7. Kammer<br />
III.<br />
Die 1. Kammer ist zuständig für alle nach dem Gesetz dieser Kammer zugewiesenen<br />
Aufgaben und für Entscheidungen nach § 21 b Abs. 6 Satz 2<br />
GVG (§ 6 a ArbGG), nach § 159 GVG (§ 13 Abs. 2 ArbGG), nach § 36 ZPO<br />
(§§ 46 ArbGG, 495 ZPO) und nach § 49 Abs. 2 ArbGG. Die 1. Kammer ist<br />
darüber hinaus für die ersten fünf PKH-Beschwerdesachen im Monat zuständig.<br />
Die 6. Kammer ist zuständig für Entscheidungen nach § 37 Abs. 2 i. V. m.<br />
§§ 21 Abs. 5, 27 Satz 1, 28 Satz 1 ArbGG.<br />
Für Entschädigungsklagen wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens<br />
(§§ 198 ff. GVG, 9 Abs. 2 ArbGG) sowie die diesen Verfahren<br />
vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die 7.<br />
Kammer zuständig. Die Zuteilung dieser Oa-Sachen erfolgt unter Anrechnung<br />
auf den Sa-Block-Turnus bei nächster Möglichkeit.<br />
Alle übrigen Sachen (Sa-, SaGa-, SHa-, Ta-, TaBV-, TaBVGa-, TaBVHa-,<br />
und AR- Sachen) werden wie folgt verteilt:<br />
2. Verteilung der eingehenden Sa-Sachen im Block-Turnus<br />
Die eingehenden Sachen werden in der Reihenfolge der Ordnungsnummern<br />
(Abschnitt II Nr. 1) zu Blöcken zusammengefasst. Die Verteilung auf<br />
die Kammern erfolgt fortlaufend in Blöcken mit je fünf Ordnungsnummern.
10<br />
Die 1. Kammer nimmt an den allgemeinen Zuteilungen nicht teil. Im Übrigen<br />
werden für die 4. Kammer Blöcke alternierend mit je 4 und 5 Ordnungsnummern,<br />
für die 6. Kammer alternierend mit je 3 und 4 Ordnungsnummern<br />
und für die 12. Kammer alternierend mit je 2 und 3 Ordnungsnummern gebildet.<br />
Die Abfolge bei den Blockzuteilungen und den Auslassungen ergibt sich<br />
aus dem Verteilungsschema der Anlage 1. Dieses ist Teil des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>es.<br />
Der Turnus wird durch den Jahreswechsel nicht unterbrochen.<br />
3. Verteilung der eingehenden SaGa-, SHa-, TaBV-, TaBVGa-, TaBVHaund<br />
AR-Sachen im durchlaufenden Turnus<br />
Der allgemeine Turnus besteht je Register (Verfahrensart) aus 10 Durchläufen.<br />
Die eingehenden Sachen werden in der Reihenfolge der Ordnungsnummern<br />
(Abschnitt II Nr. 1) auf die Kammern verteilt. Die 1. Kammer<br />
nimmt an den allgemeinen Zuteilungen nicht teil. Im Übrigen bleiben die 4.<br />
Kammer bei einer von zehn Zuteilungen, die 6. Kammer bei drei von zehn<br />
Zuteilungen und die 12. Kammer bei fünf von 10 Zuteilungen unberücksichtigt.<br />
Die Abfolge von Zuteilungen und Auslassungen ergibt sich aus dem<br />
Verteilungsschema der Anlage 2. Diese ist Teil des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>es.<br />
Der Turnus wird durch den Jahreswechsel nicht unterbrochen.<br />
4. Verteilung der eingehenden Ta-Sachen<br />
Die Ta-Beschwerden werden gemäß dem Verteilungsschema der Anlage 2<br />
zugewiesen. Diese ist Teil des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>es. Alle eingehenden<br />
Ta-Beschwerden fallen im Übrigen ohne Rücksicht auf den unmittelbaren<br />
Zusammenhang in diejenige Kammer bzw. werden in die Kammer<br />
übergeleitet, die für das Sa-, SaGa-, SHa- oder TaBV-, TaBVGa-, TaBVHa-<br />
Verfahren zuständig war, ist oder wird. Gleiches gilt, wenn bereits ein Ta-<br />
Verfahren anhängig ist.<br />
Vorstehender Absatz gilt nicht für Beschwerden, die in die Zuständigkeit der<br />
1. Kammer fallen. Diese sind von der Verteilung nach der Anlage 2 ausgenommen.
5. Parallelität<br />
11<br />
Wenn mehrere gleichzeitig anhängige selbstständige Sachen gleich welcher<br />
Verfahrensart (Sa, SaGa, TaBV, TaBVGa, TaBVHa, Ta) mit im wesentlichen<br />
gleichem Sachverhalt (Parallelsachen) denselben Arbeitnehmer,<br />
Arbeitgeber oder Beteiligten betreffen und nach der Eintragung in den Registern<br />
bzw. der entsprechenden SHARK-Anwendungsfunktion (AWF) verschiedenen<br />
Kammern zufallen, gehen sie nach Feststellung der Parallelität<br />
durch das Präsidium in diejenige Kammer über, die für die zuerst eingetragene<br />
Sache zuständig ist. Sollte dies die erste Kammer sein, so gehen die<br />
Sachen in die Kammer über, die für die zweite Sache zuständig ist. Dies gilt<br />
auch, soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 erst nach Erledigung der<br />
zuerst eingetragenen Sache festgestellt werden. Die Entscheidung des<br />
Präsidiums ist durch die Vorsitzenden der Kammern herbeizuführen, die<br />
vorbereitend eine Stellungnahme zur Parallelität der Verfahren abgeben.<br />
Eine Übernahme findet nicht statt bei Parallelsachen, an deren Entscheidung<br />
Ehegatten, ehemalige Ehegatten oder Partner/ ehemalige Partner einer<br />
nichtehelichen Lebensgemeinschaft des Kammervorsitzenden der<br />
Kammer mit dem führenden Aktenzeichen mitgewirkt haben oder bei denen<br />
ein Ausschluss von der Ausübung des Richteramts nach § 41 ZPO vorliegt.<br />
Tritt dieser Fall nach der Übernahme ein, so fällt die betroffene Sache in die<br />
Zuständigkeit der Vertreterkammer.<br />
Gehen Beschwerde im Beschlussverfahren und Berufung am selben Tag<br />
ein, so ist die Kammer federführend, bei der die TaBV-Sache anhängig<br />
wird.<br />
6. Ausschluss<br />
Hat der Ehegatte, der ehemalige Ehegatte oder Partner/ ehemalige Partner<br />
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft des nach dem Turnus zuständigen<br />
Kammervorsitzenden an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt,<br />
so fällt die Sache nach Feststellung dieses Tatbestands in die Zuständigkeit<br />
der Vertreterkammer.
12<br />
7. Einigungs- und Schlichtungsstellen / Schiedsgerichte<br />
Sachen, die sich auf Überprüfung, Auslegung oder Anwendung des Spruchs<br />
einer Einigungs- oder tariflichen Schlichtungs-/Schiedsstelle oder eines<br />
Schiedsgerichts oder auf eine Vereinbarung beziehen, die auf Initiative einer<br />
solchen Stelle zustande gekommen ist, fallen, wenn der Kammervorsitzende<br />
Mitglied dieser Stelle war, nach Feststellung dieses Tatbestands in die Zuständigkeit<br />
der Vertreterkammer.<br />
8. Regelungen für die Verteilung der eingehenden Sachen<br />
a) Für die Verteilung aller Sachen an die Kammern gelten folgende<br />
Grundsätze, sofern der <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong> keine speziellen Regelungen<br />
enthält:<br />
aa) Die montags bis freitags jeweils bis 24.00 Uhr eingehenden<br />
Sachen werden am folgenden Arbeitstag in das betreffende<br />
Register eingetragen bzw. unter der entsprechenden SHARK-<br />
AWF erfasst.<br />
Die an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag<br />
durch Einwurf im Nachtbriefkasten des <strong>Landesarbeitsgericht</strong>s<br />
oder durch Telefax eingehenden Sachen werden zusammen<br />
mit den am nächsten Arbeitstag eingehenden Sachen an dem<br />
auf diesen folgenden Arbeitstag in das betreffende Register<br />
eingetragen bzw. unter der entsprechenden SHARK-AWF erfasst.<br />
Die Eintragung in das betreffende Register bzw. die Erfassung<br />
unter der entsprechenden SHARK-AWF erfolgt in alphabetischer<br />
Reihenfolge nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens<br />
der beklagten Partei (Antragsgegner) erster Instanz,<br />
der Firmenbezeichnung bzw. des in der Firmenbezeichnung<br />
enthaltenen Familiennamens.<br />
Ist aus der Berufungsschrift nicht erkennbar, wer beklagte Partei<br />
erster Instanz war, ist davon auszugehen, dass der zuerst<br />
angegebene Name (Firmenbezeichnung) beklagte Partei erster<br />
Instanz gewesen ist.
13<br />
Bei mehreren Beklagten ist der zuerst aufgeführte Name<br />
maßgebend.<br />
Für die Zuteilung gelten Adelstitel und -prädikate ebensowenig<br />
als Bestandteil des Namens wie sonstige vorangestellte Namensteile<br />
wie van, de, di usw.<br />
Bei gleichzeitig eingehenden Berufungen (Beschwerden) mehrerer<br />
Kläger (Antragsteller) gegen denselben Beklagten (Antragsgegner)<br />
ist der Anfangsbuchstabe des Familiennamens<br />
der einzelnen Kläger maßgebend.<br />
Bei gleichzeitig eingehenden Berufungen (Beschwerden) desselben<br />
Klägers (Antragstellers) gegen denselben Beklagten<br />
(Antragsgegner) in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten wird<br />
zuerst diejenige Sache eingetragen, die das ältere Aktenzeichen<br />
des Arbeitsgerichts aufweist.<br />
bb) Bei juristischen Personen des Privatrechts und sonstigen<br />
Rechtsträgern gilt der Anfangsbuchstabe des ersten Wortes<br />
der Bezeichnung. Enthält die Firmenbezeichnung einen Familiennamen,<br />
so gilt die gleiche Regelung wie zu Ziffer 8 a) aa).<br />
Maßgebend für die Einordnung ist die in dem eingereichten<br />
Schriftsatz angegebene Bezeichnung.<br />
Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden entscheidet die<br />
Ortsbezeichnung.<br />
cc) Berufungen oder Beschwerden in einstweiligen Verfügungsund<br />
Arrestverfahren werden sofort eingetragen und erhalten<br />
die erste freie Ordnungsnummer des Registers.<br />
Andere Sachen, die ausnahmsweise noch einer Bearbeitung<br />
am selben Tag bedürfen, erhalten ebenfalls die erste freie<br />
Ordnungsnummer des Registers. Die Entscheidung, ob eine<br />
Sache der sofortigen Bearbeitung bedarf, trifft der Vorsitzende<br />
der demnach zuständigen Kammer, bei seiner Verhinderung<br />
der in der Vertretungsregelung nächstfolgende.
14<br />
b) Liegen in einem Rechtsstreit mehrere noch nicht erledigte Berufungen<br />
gegen dasselbe oder verschiedene Urteile (Zwischen-, Teil- und/oder<br />
Schlussurteil) vor, so ist dafür die Kammer zuständig, bei der die erste<br />
Berufung eingegangen ist. Gleiches gilt für mehrere noch nicht erledigte<br />
Beschwerden.<br />
c) Wird eine Berufung oder Beschwerde zurückgenommen und erneut<br />
eingelegt, so ist die Kammer zuständig, für die die Berufung oder Beschwerde<br />
zunächst eingetragen war. Das Verfahren wird neu eingetragen.<br />
Es erhält die Ordnungsnummer der Kammer, in der der<br />
Rechtsstreit vorher anhängig war, ohne Anrechnung auf den Turnus.<br />
Buchstabe g) findet keine Anwendung; die laufende Block-Zuteilung<br />
bleibt unberührt.<br />
d) Arreste und einstweilige Verfügungen sowie Berufungen bei Arresten<br />
und einstweiligen Verfügungen fallen nach Eintragung der Kammer zu,<br />
die mit der Hauptsache befasst ist. Wird die Hauptsache später eingetragen,<br />
ist sie in die Kammer zu übernehmen, in der das Arrest- oder<br />
Verfügungsverfahren anhängig ist. Bei Eintragung des Verfahrens am<br />
gleichen Tage ist die Kammer zuständig, der das Hauptverfahren zufällt.<br />
e) Bei Anfechtung eines vor Gericht abgeschlossenen, das Verfahren<br />
beendenden Vergleichs, bleibt - ohne Berücksichtigung bei der Zuteilung<br />
- die Kammer zuständig, bei der die Sache früher anhängig war.<br />
Die Regelung des Buchstaben g) kommt nicht zur Anwendung.<br />
f) Wird in einer nach § 5 Abs. 3 AktO-ArbG abgeschlossenen oder nach<br />
§ 145 ZPO abgetrennten Sache das Verfahren wieder aufgenommen<br />
oder fortgesetzt, dann ist ohne Rücksicht auf die neue Registernummer<br />
die Kammer zuständig, bei der das Verfahren früher anhängig<br />
war. Die Regelung des Buchstaben g) kommt nicht zur Anwendung.<br />
Bei Auflösung einer Verbindung werden die Verfahren unter den früheren<br />
Aktenzeichen fortgeführt.
15<br />
g) Wenn eine Kammer für eine oder mehrere Sachen zuständig wird, für<br />
die zunächst eine andere Kammer zuständig war (z.B. in den Fällen<br />
der §§ 41,42,48 ZPO die Vertreterkammer), bleibt sie bei der Zuteilung<br />
neu eingehender Sachen gleicher Verfahrensart entsprechend der<br />
Anzahl der übernommenen Sachen unberücksichtigt. Die unberücksichtigt<br />
gebliebenen Zuteilungen der übernehmenden Kammer erhalten<br />
die Ordnungszahl der abgebenden Kammer.<br />
Erfolgt die Übernahme aus Gründen der Parallelität, so gilt Folgendes:<br />
Werden bis zu 10 Sachen übernommen, so erfolgt für je angefangene<br />
zwei Sachen eine Anrechnung auf den Turnus. Werden mehr als 10<br />
bis zu 50 Sachen übernommen, erfolgt für jeweils weitere 5 angefangene<br />
Sachen eine weitere Anrechnung auf den Turnus. Bei der Übernahme<br />
von mehr als 50 Sachen entscheidet das Präsidium im Einzelfall<br />
über eine weitere Entlastung. Die Anrechnung erfolgt ab dem 01.<br />
des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der entsprechende Präsidiumsbeschluss<br />
gefasst wurde.<br />
h) Wird eine Sache vom Bundesarbeitsgericht gem. § 565 Abs. 1 Satz 1<br />
ZPO zurückverwiesen, bleibt sie grundsätzlich in der Zuständigkeit der<br />
ehemals zuständigen Kammer und bei der Zuteilung unberücksichtigt.<br />
Weist das Bundesarbeitsgericht die zurückverwiesene Sache einer<br />
bestimmten Kammer zu, wird sie dieser Kammer unter Anrechnung<br />
auf den Turnus zugeteilt. Wird der Rechtsstreit an eine andere Kammer<br />
des <strong>Landesarbeitsgericht</strong>s zurückverwiesen, ohne dass diese<br />
ausdrücklich genannt worden ist, so wird er unter Ausschaltung der<br />
bisher mit ihm befassten Kammer unter Anrechnung auf den Turnus<br />
derjenigen Kammer zugeteilt, die nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel<br />
an der Reihe ist. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung<br />
sind Richterinnen oder Richter, die an der aufgehobenen<br />
Entscheidung mitgewirkt haben, von der Ausübung des Richteramtes<br />
ausgeschlossen.<br />
i) Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den Fällen der<br />
§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 522 Abs. 1 ZPO, 78 ArbGG i. V. m. 569 Abs. 1<br />
ZPO, 89 Abs. 3 ArbGG:
16<br />
Das Verfahren wird neu eingetragen. Es erhält die Ordnungsnummer<br />
der Kammer, in der der Rechtsstreit vorher anhängig war, ohne Anrechnung<br />
auf den Turnus. Buchstabe g findet keine Anwendung.<br />
j) Restitutions- und Nichtigkeitsklagen werden neu eingetragen. Zuständig<br />
ist die Kammer mit der neuen Ordnungsnummer. Buchstabe g findet<br />
keine Anwendung.<br />
k) Zuweisung nach § 36 ZPO<br />
Im Falle der Zuweisung einer Rechtssache durch das Bundesarbeitsgericht<br />
nach § 36 ZPO gilt die Regelung zu Teil III.<br />
IV.<br />
In-Kraft-Treten<br />
Vorstehender <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong> tritt am 01. Januar <strong>2013</strong> in Kraft.<br />
Dr. vom Stein Dr. Backhaus Dr. Czinczoll<br />
Jüngst Dr. Kalb