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Richterlicher Geschäftsverteilungsplan 2013 - Landesarbeitsgericht ...

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<strong>Landesarbeitsgericht</strong> Köln<br />

Präsidium<br />

<strong>Richterlicher</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilungsplan</strong><br />

Köln, den 14. Dezember 2012<br />

des <strong>Landesarbeitsgericht</strong>s Köln<br />

für das Jahr <strong>2013</strong>


2<br />

Inhaltsverzeichnis Seite<br />

I. Einrichtung der Kammern, örtliche Zuständigkeit 3<br />

II. Besetzung der Kammern 3<br />

1. Vorsitzende und deren Vertreter 3<br />

2. Vertretungsregelung 6<br />

a) vorübergehende Verhinderung und dauernde<br />

Verhinderung aus rechtlichen Gründen<br />

b) Entscheidungen nach den §§ 41, 42, 48 ZPO<br />

c) Verhinderung bei längerer Dienstunfähigkeit<br />

d) Verhinderung durch Kur<br />

3. Zuteilung der ehrenamtlichen Richter 7<br />

III. Verteilung der eingehenden Sachen, statistische Behandlung 9<br />

1. Ausschließliche Zuständigkeit der 1., 6. und 7. Kammer 9<br />

2. Verteilung der eingehenden Sa-Sachen im Blockturnus 9<br />

3. Verteilung der eingehenden SHa-, TaBV-, TaBVHa-, AR- 10<br />

SaGa- und TaBVGa-Sachen im durchlaufenden Turnus<br />

4. Verteilung der eingehenden Ta-Sachen 10<br />

5. Parallelität 11<br />

6. Ausschluss 11<br />

7. Einigungs- und Schlichtungsstellen 12<br />

8. Regelungen für die Verteilung der eingehenden Sachen 12<br />

a) Eingänge eines Tages<br />

b) mehrere Berufungen in einem Rechtsstreit<br />

c) Rücknahme und erneute Einlegung von Berufung<br />

oder Beschwerde<br />

d) Arreste und einstweilige Verfügungen<br />

e) Anfechtung eines vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs<br />

f) nach § 5 Abs. 3 AktO-ArbG abgeschlossene Verfahren oder<br />

nach § 145 ZPO abgetrennte Sachen<br />

g) Verfahren bei Übernahme<br />

h) Verfahren bei Zurückverweisung durch das<br />

Bundesarbeitsgericht<br />

i) Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand<br />

j) Restitutions- und Nichtigkeitsklagen<br />

k) Zuweisung nach § 36 ZPO<br />

IV. In-Kraft-Treten 16<br />

Diese weisen zu Beginn des Textes darauf hin, dass<br />

nachfolgend nur eine Form der Bezeichnung gewählt<br />

wird, aber stets Frauen und Männer gemeint<br />

Soweit in dem <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong> zur besseren Lesbarkeit nur eine Form der personenbezogenen<br />

Bezeichnung verwendet wird, sind in der Textfassung die weibliche und männliche Form gleichermaßen<br />

gemeint.


3<br />

I.<br />

Einrichtung der Kammern, örtliche Zuständigkeit<br />

Bei dem <strong>Landesarbeitsgericht</strong> Köln sind Kammern mit den Ordnungszahlen<br />

1 bis 13 eingerichtet. Die Kammern sind für Berufungen und Beschwerden<br />

gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte Aachen, Bonn, Köln und Siegburg<br />

zuständig.<br />

1. Vorsitzende und deren Vertreter<br />

1. Kammer<br />

II.<br />

Besetzung der Kammern<br />

Vorsitzender: Präsident des <strong>Landesarbeitsgericht</strong>s<br />

Dr. vom Stein<br />

Vertreter: Der Vorsitzende der 6. Kammer,<br />

bei dessen Verhinderung der Reihe nach die Vorsitzenden<br />

der 2., 3., 4., 5., 7., 8., 9., 10., 11. 12., und 13.. Kammer.<br />

2. Kammer<br />

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am <strong>Landesarbeitsgericht</strong><br />

Olesch<br />

Vertreter: Die/der Vorsitzende der 12. Kammer,<br />

bei deren/dessen Verhinderung der Reihe nach die Vorsitzenden<br />

der 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10. 11. und 13. Kammer.


3. Kammer<br />

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Landesarbeitsgericht</strong><br />

Dr. Kreitner<br />

4<br />

Vertreter: Der Vorsitzende der 6. Kammer,<br />

bei dessen Verhinderung der Reihe nach die Vorsitzenden<br />

der 4., 5., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13. und 2. Kammer.<br />

4. Kammer<br />

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Landesarbeitsgericht</strong><br />

Dr. Backhaus<br />

Vertreter: Der Vorsitzende der 8. Kammer,<br />

bei dessen Verhinderung der Reihe nach die Vorsitzenden<br />

der 5., 6., 7., 9., 10., 11., 12., 13., 2. und 3. Kammer.<br />

5. Kammer<br />

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Landesarbeitsgericht</strong><br />

Dr. Sievers<br />

Vertreter: Der Vorsitzende der 9. Kammer,<br />

bei dessen Verhinderung der Reihe nach die Vorsitzenden<br />

der 6., 7., 8., 10., 11., 12., 13., 2., 3. und 4. Kammer.<br />

6. Kammer<br />

Vorsitzender: Vizepräsident des <strong>Landesarbeitsgericht</strong>s<br />

Dr. Kalb<br />

Vertreter: Der Vorsitzende der 3. Kammer,<br />

bei dessen Verhinderung der Reihe nach die Vorsitzenden<br />

der 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13., 2., 4. und 5. Kammer.


7. Kammer<br />

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Landesarbeitsgericht</strong><br />

Dr. Czinczoll<br />

Vertreter: Die Vorsitzende der 13. Kammer,<br />

bei deren Verhinderung der Reihe nach die Vorsitzenden<br />

der 8., 9., 10., 11., 12., 2., 3., 4., 5. und 6. Kammer.<br />

8. Kammer<br />

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Landesarbeitsgericht</strong><br />

Jüngst<br />

5<br />

Vertreter: Der Vorsitzende der 4. Kammer,<br />

bei dessen Verhinderung der Reihe nach die Vorsitzenden<br />

der 9., 10., 11., 12., 13., 2., 3., 5., 6. und 7. Kammer.<br />

9. Kammer<br />

Vorsitzende: Vorsitzender Richter am <strong>Landesarbeitsgericht</strong><br />

Schwartz<br />

Vertreter: Der Vorsitzende der 5. Kammer,<br />

bei dessen Verhinderung der Reihe nach die Vorsitzenden<br />

der 10., 11., 12., 13., 2., 3., 4., 6., 7. und 8. Kammer.<br />

10. Kammer<br />

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Landesarbeitsgericht</strong><br />

Dr. Staschik<br />

Vertreter: Der Vorsitzende der 11. Kammer,<br />

bei dessen Verhinderung der Reihe nach die Vorsitzenden<br />

der 12., 13., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8.und 9. Kammer.


11. Kammer<br />

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am <strong>Landesarbeitsgericht</strong><br />

Weyergraf<br />

6<br />

Vertreter: Der Vorsitzende der 10. Kammer,<br />

bei dessen Verhinderung der Reihe nach die Vorsitzenden<br />

der 12., 13., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., und 9. Kammer.<br />

12. Kammer<br />

Vorsitzende/r: Richterin am Arbeitsgericht<br />

Dr. Goebel (bis 30.06.<strong>2013</strong>)<br />

Vertreterin: Die Vorsitzende der 2. Kammer,<br />

bei deren Verhinderung der Reihe nach die Vorsitzenden<br />

der 13., 3., 4., 5., 6., 7.,8., 9., 10. und 11. Kammer.<br />

13. Kammer<br />

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am <strong>Landesarbeitsgericht</strong><br />

Dr. von Ascheraden<br />

Vertreter: Der Vorsitzende der 7. Kammer,<br />

bei dessen Verhinderung der Reihe nach die Vorsitzenden<br />

der 2., 3., 4., 5., 6., ,8., 9., 10., 11. und 12. Kammer.<br />

2. Vertretungsregelung<br />

a) An die Stelle eines an der Vertretung vorübergehend verhinderten<br />

Vorsitzenden tritt der nächste in der Vertretungsreihenfolge benannte<br />

Vertreter.<br />

Nimmt ein Vertreter bereits eine Vertretung wahr, so fällt der Vertretungsfall<br />

auf den Nächsten der Vertretungsreihenfolge, der noch<br />

keine Vertretung wahrnimmt. Dies gilt nicht, wenn ein weiterer Vertreter<br />

in der Vertretungsreihenfolge nicht mehr zur Verfügung steht.


7<br />

b) Entscheidungen über die Ablehnung eines Vorsitzenden werden<br />

durch die Kammer unter Mitwirkung des Vorsitzenden der Kammer<br />

getroffen, die im Vertreterring dem ersten Vertreter nachfolgt.<br />

Betrifft die Ablehnung oder Selbstablehnung einen ehrenamtlichen<br />

Richter, so entscheidet die Kammer unter Mitwirkung des nach Ziff.<br />

II 3 b zu ladenden nächsten ehrenamtlichen Richters.<br />

c) Ist ein Kammervorsitzender länger als vier Wochen dienstunfähig,<br />

trifft das Präsidium eine besondere Regelung.<br />

d) Bei Kuren von einer Mindestdauer von vier Wochen, für die einem<br />

Kammervorsitzenden gem. § 33 Abs. 4 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung<br />

NRW (FrUrlV NRW) Sonderurlaub bewilligt worden<br />

ist, bleibt die betreffende Kammer beginnend ab dem 1. des<br />

auf den Kurantritt folgenden Monats für einen Monat bei der Zuteilung<br />

von Neueingängen (Sa-Sachen) unberücksichtigt.<br />

Diese Regelung gilt entsprechend bei Sanatoriumsaufenthalten<br />

nach § 6 Beihilfeverordnung NW.<br />

3. Zuteilung der ehrenamtlichen Richter<br />

a) Die für das <strong>Landesarbeitsgericht</strong> Köln berufenen ehrenamtlichen<br />

Richter werden in alphabetischer Reihenfolge in die allgemeinen<br />

Listen der ehrenamtlichen Richter (Anlagen 3 und 4) eingetragen<br />

und in der entsprechenden SHARK-Datenbank erfasst. Sie werden<br />

unter Berücksichtigung der alphabetischen Reihenfolge zu den<br />

Kammerterminen geladen. Die Ladungen zu den Kammerterminen<br />

einer Woche werden in der Reihenfolge der Serviceteams vorgenommen,<br />

die sich aus dem jeweiligen <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong> für<br />

die Prozessabteilung ergibt. Innerhalb eines Serviceteams ist bei<br />

der Ladung mit der Kammer mit der niedrigsten Ordnungszahl zu<br />

beginnen.


8<br />

Ehrenamtliche Richter, die im Laufe des Geschäftsjahres erstmalig<br />

berufen werden, sind - ohne Rücksicht auf die alphabetische Namensfolge<br />

– am Tag des Beginns der Amtsperiode in der Reihenfolge<br />

des Zeitpunktes ihrer Berufung den allgemeinen Listen anzufügen,<br />

deren jeweils aktuelle Druckfassung die Anlage 3 und 4 bildet.<br />

Werden mehrere ehrenamtliche Richter am selben Tag berufen, so<br />

werden sie nach dem Alphabet eingetragen.<br />

b) Bei Verhinderung eines geladenen oder zur Ladung anstehenden<br />

ehrenamtlichen Richters wird der nach der allgemeinen Liste als<br />

nächster zu ladende ehrenamtliche Richter unter Anrechnung auf<br />

den Turnus herangezogen. Der verhinderte ehrenamtliche Richter<br />

wird erst dann wieder zur Ladung vorgesehen, wenn er turnusmäßig<br />

nach der Reihenfolge der Liste zu laden ist.<br />

Wird die Verhinderung eines geladenen ehrenamtlichen Richters<br />

erst innerhalb von vier Werktagen vor dem Sitzungstag bekannt, ist<br />

ein ehrenamtlicher Richter aus dem Stadtkreis Köln nach Maßgabe<br />

der Notlisten (Anlagen 5 und 6) heranzuziehen.<br />

In den Notlisten sind die im Kölner Stadtgebiet wohnenden oder<br />

beschäftigten ehrenamtlichen Richter dem Alphabet nach aufgeführt.<br />

Sie werden unter Beachtung der gegebenen Reihenfolge herangezogen,<br />

und zwar ohne Anrechnung auf den Turnus nach den<br />

allgemeinen Listen.<br />

Sind innerhalb eines Serviceteams gleichzeitig mehrere Vertretungsfälle<br />

zu regeln, wird mit der Kammer der niedrigsten Ordnungszahl<br />

begonnen.<br />

Hinsichtlich der im Laufe des Geschäftsjahres erstmalig berufenen<br />

ehrenamtlichen Richter, die im Kölner Stadtgebiet wohnen oder beschäftigt<br />

sind, gelten die für die allgemeinen Listen getroffenen Regelungen<br />

entsprechend.


9<br />

In den Fällen, in denen in einer Sitzung eine Beweisaufnahme<br />

durch Vernehmung eines Zeugen begonnen worden ist, sind im<br />

Falle einer notwendig werdenden Vertagung die an dieser Sitzung<br />

beteiligten ehrenamtlichen Richter auch zu den weiteren Verhandlungen<br />

heranzuziehen. Dies hat auf die turnusmäßigen Ladungen<br />

nach Maßgabe der allgemeinen Listen keinen Einfluss.<br />

Verteilung der eingehenden Sachen, statistische Behandlung<br />

1. Ausschließliche Zuständigkeit der 1., 6. und 7. Kammer<br />

III.<br />

Die 1. Kammer ist zuständig für alle nach dem Gesetz dieser Kammer zugewiesenen<br />

Aufgaben und für Entscheidungen nach § 21 b Abs. 6 Satz 2<br />

GVG (§ 6 a ArbGG), nach § 159 GVG (§ 13 Abs. 2 ArbGG), nach § 36 ZPO<br />

(§§ 46 ArbGG, 495 ZPO) und nach § 49 Abs. 2 ArbGG. Die 1. Kammer ist<br />

darüber hinaus für die ersten fünf PKH-Beschwerdesachen im Monat zuständig.<br />

Die 6. Kammer ist zuständig für Entscheidungen nach § 37 Abs. 2 i. V. m.<br />

§§ 21 Abs. 5, 27 Satz 1, 28 Satz 1 ArbGG.<br />

Für Entschädigungsklagen wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens<br />

(§§ 198 ff. GVG, 9 Abs. 2 ArbGG) sowie die diesen Verfahren<br />

vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die 7.<br />

Kammer zuständig. Die Zuteilung dieser Oa-Sachen erfolgt unter Anrechnung<br />

auf den Sa-Block-Turnus bei nächster Möglichkeit.<br />

Alle übrigen Sachen (Sa-, SaGa-, SHa-, Ta-, TaBV-, TaBVGa-, TaBVHa-,<br />

und AR- Sachen) werden wie folgt verteilt:<br />

2. Verteilung der eingehenden Sa-Sachen im Block-Turnus<br />

Die eingehenden Sachen werden in der Reihenfolge der Ordnungsnummern<br />

(Abschnitt II Nr. 1) zu Blöcken zusammengefasst. Die Verteilung auf<br />

die Kammern erfolgt fortlaufend in Blöcken mit je fünf Ordnungsnummern.


10<br />

Die 1. Kammer nimmt an den allgemeinen Zuteilungen nicht teil. Im Übrigen<br />

werden für die 4. Kammer Blöcke alternierend mit je 4 und 5 Ordnungsnummern,<br />

für die 6. Kammer alternierend mit je 3 und 4 Ordnungsnummern<br />

und für die 12. Kammer alternierend mit je 2 und 3 Ordnungsnummern gebildet.<br />

Die Abfolge bei den Blockzuteilungen und den Auslassungen ergibt sich<br />

aus dem Verteilungsschema der Anlage 1. Dieses ist Teil des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>es.<br />

Der Turnus wird durch den Jahreswechsel nicht unterbrochen.<br />

3. Verteilung der eingehenden SaGa-, SHa-, TaBV-, TaBVGa-, TaBVHaund<br />

AR-Sachen im durchlaufenden Turnus<br />

Der allgemeine Turnus besteht je Register (Verfahrensart) aus 10 Durchläufen.<br />

Die eingehenden Sachen werden in der Reihenfolge der Ordnungsnummern<br />

(Abschnitt II Nr. 1) auf die Kammern verteilt. Die 1. Kammer<br />

nimmt an den allgemeinen Zuteilungen nicht teil. Im Übrigen bleiben die 4.<br />

Kammer bei einer von zehn Zuteilungen, die 6. Kammer bei drei von zehn<br />

Zuteilungen und die 12. Kammer bei fünf von 10 Zuteilungen unberücksichtigt.<br />

Die Abfolge von Zuteilungen und Auslassungen ergibt sich aus dem<br />

Verteilungsschema der Anlage 2. Diese ist Teil des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>es.<br />

Der Turnus wird durch den Jahreswechsel nicht unterbrochen.<br />

4. Verteilung der eingehenden Ta-Sachen<br />

Die Ta-Beschwerden werden gemäß dem Verteilungsschema der Anlage 2<br />

zugewiesen. Diese ist Teil des <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong>es. Alle eingehenden<br />

Ta-Beschwerden fallen im Übrigen ohne Rücksicht auf den unmittelbaren<br />

Zusammenhang in diejenige Kammer bzw. werden in die Kammer<br />

übergeleitet, die für das Sa-, SaGa-, SHa- oder TaBV-, TaBVGa-, TaBVHa-<br />

Verfahren zuständig war, ist oder wird. Gleiches gilt, wenn bereits ein Ta-<br />

Verfahren anhängig ist.<br />

Vorstehender Absatz gilt nicht für Beschwerden, die in die Zuständigkeit der<br />

1. Kammer fallen. Diese sind von der Verteilung nach der Anlage 2 ausgenommen.


5. Parallelität<br />

11<br />

Wenn mehrere gleichzeitig anhängige selbstständige Sachen gleich welcher<br />

Verfahrensart (Sa, SaGa, TaBV, TaBVGa, TaBVHa, Ta) mit im wesentlichen<br />

gleichem Sachverhalt (Parallelsachen) denselben Arbeitnehmer,<br />

Arbeitgeber oder Beteiligten betreffen und nach der Eintragung in den Registern<br />

bzw. der entsprechenden SHARK-Anwendungsfunktion (AWF) verschiedenen<br />

Kammern zufallen, gehen sie nach Feststellung der Parallelität<br />

durch das Präsidium in diejenige Kammer über, die für die zuerst eingetragene<br />

Sache zuständig ist. Sollte dies die erste Kammer sein, so gehen die<br />

Sachen in die Kammer über, die für die zweite Sache zuständig ist. Dies gilt<br />

auch, soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 erst nach Erledigung der<br />

zuerst eingetragenen Sache festgestellt werden. Die Entscheidung des<br />

Präsidiums ist durch die Vorsitzenden der Kammern herbeizuführen, die<br />

vorbereitend eine Stellungnahme zur Parallelität der Verfahren abgeben.<br />

Eine Übernahme findet nicht statt bei Parallelsachen, an deren Entscheidung<br />

Ehegatten, ehemalige Ehegatten oder Partner/ ehemalige Partner einer<br />

nichtehelichen Lebensgemeinschaft des Kammervorsitzenden der<br />

Kammer mit dem führenden Aktenzeichen mitgewirkt haben oder bei denen<br />

ein Ausschluss von der Ausübung des Richteramts nach § 41 ZPO vorliegt.<br />

Tritt dieser Fall nach der Übernahme ein, so fällt die betroffene Sache in die<br />

Zuständigkeit der Vertreterkammer.<br />

Gehen Beschwerde im Beschlussverfahren und Berufung am selben Tag<br />

ein, so ist die Kammer federführend, bei der die TaBV-Sache anhängig<br />

wird.<br />

6. Ausschluss<br />

Hat der Ehegatte, der ehemalige Ehegatte oder Partner/ ehemalige Partner<br />

einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft des nach dem Turnus zuständigen<br />

Kammervorsitzenden an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt,<br />

so fällt die Sache nach Feststellung dieses Tatbestands in die Zuständigkeit<br />

der Vertreterkammer.


12<br />

7. Einigungs- und Schlichtungsstellen / Schiedsgerichte<br />

Sachen, die sich auf Überprüfung, Auslegung oder Anwendung des Spruchs<br />

einer Einigungs- oder tariflichen Schlichtungs-/Schiedsstelle oder eines<br />

Schiedsgerichts oder auf eine Vereinbarung beziehen, die auf Initiative einer<br />

solchen Stelle zustande gekommen ist, fallen, wenn der Kammervorsitzende<br />

Mitglied dieser Stelle war, nach Feststellung dieses Tatbestands in die Zuständigkeit<br />

der Vertreterkammer.<br />

8. Regelungen für die Verteilung der eingehenden Sachen<br />

a) Für die Verteilung aller Sachen an die Kammern gelten folgende<br />

Grundsätze, sofern der <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong> keine speziellen Regelungen<br />

enthält:<br />

aa) Die montags bis freitags jeweils bis 24.00 Uhr eingehenden<br />

Sachen werden am folgenden Arbeitstag in das betreffende<br />

Register eingetragen bzw. unter der entsprechenden SHARK-<br />

AWF erfasst.<br />

Die an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag<br />

durch Einwurf im Nachtbriefkasten des <strong>Landesarbeitsgericht</strong>s<br />

oder durch Telefax eingehenden Sachen werden zusammen<br />

mit den am nächsten Arbeitstag eingehenden Sachen an dem<br />

auf diesen folgenden Arbeitstag in das betreffende Register<br />

eingetragen bzw. unter der entsprechenden SHARK-AWF erfasst.<br />

Die Eintragung in das betreffende Register bzw. die Erfassung<br />

unter der entsprechenden SHARK-AWF erfolgt in alphabetischer<br />

Reihenfolge nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens<br />

der beklagten Partei (Antragsgegner) erster Instanz,<br />

der Firmenbezeichnung bzw. des in der Firmenbezeichnung<br />

enthaltenen Familiennamens.<br />

Ist aus der Berufungsschrift nicht erkennbar, wer beklagte Partei<br />

erster Instanz war, ist davon auszugehen, dass der zuerst<br />

angegebene Name (Firmenbezeichnung) beklagte Partei erster<br />

Instanz gewesen ist.


13<br />

Bei mehreren Beklagten ist der zuerst aufgeführte Name<br />

maßgebend.<br />

Für die Zuteilung gelten Adelstitel und -prädikate ebensowenig<br />

als Bestandteil des Namens wie sonstige vorangestellte Namensteile<br />

wie van, de, di usw.<br />

Bei gleichzeitig eingehenden Berufungen (Beschwerden) mehrerer<br />

Kläger (Antragsteller) gegen denselben Beklagten (Antragsgegner)<br />

ist der Anfangsbuchstabe des Familiennamens<br />

der einzelnen Kläger maßgebend.<br />

Bei gleichzeitig eingehenden Berufungen (Beschwerden) desselben<br />

Klägers (Antragstellers) gegen denselben Beklagten<br />

(Antragsgegner) in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten wird<br />

zuerst diejenige Sache eingetragen, die das ältere Aktenzeichen<br />

des Arbeitsgerichts aufweist.<br />

bb) Bei juristischen Personen des Privatrechts und sonstigen<br />

Rechtsträgern gilt der Anfangsbuchstabe des ersten Wortes<br />

der Bezeichnung. Enthält die Firmenbezeichnung einen Familiennamen,<br />

so gilt die gleiche Regelung wie zu Ziffer 8 a) aa).<br />

Maßgebend für die Einordnung ist die in dem eingereichten<br />

Schriftsatz angegebene Bezeichnung.<br />

Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden entscheidet die<br />

Ortsbezeichnung.<br />

cc) Berufungen oder Beschwerden in einstweiligen Verfügungsund<br />

Arrestverfahren werden sofort eingetragen und erhalten<br />

die erste freie Ordnungsnummer des Registers.<br />

Andere Sachen, die ausnahmsweise noch einer Bearbeitung<br />

am selben Tag bedürfen, erhalten ebenfalls die erste freie<br />

Ordnungsnummer des Registers. Die Entscheidung, ob eine<br />

Sache der sofortigen Bearbeitung bedarf, trifft der Vorsitzende<br />

der demnach zuständigen Kammer, bei seiner Verhinderung<br />

der in der Vertretungsregelung nächstfolgende.


14<br />

b) Liegen in einem Rechtsstreit mehrere noch nicht erledigte Berufungen<br />

gegen dasselbe oder verschiedene Urteile (Zwischen-, Teil- und/oder<br />

Schlussurteil) vor, so ist dafür die Kammer zuständig, bei der die erste<br />

Berufung eingegangen ist. Gleiches gilt für mehrere noch nicht erledigte<br />

Beschwerden.<br />

c) Wird eine Berufung oder Beschwerde zurückgenommen und erneut<br />

eingelegt, so ist die Kammer zuständig, für die die Berufung oder Beschwerde<br />

zunächst eingetragen war. Das Verfahren wird neu eingetragen.<br />

Es erhält die Ordnungsnummer der Kammer, in der der<br />

Rechtsstreit vorher anhängig war, ohne Anrechnung auf den Turnus.<br />

Buchstabe g) findet keine Anwendung; die laufende Block-Zuteilung<br />

bleibt unberührt.<br />

d) Arreste und einstweilige Verfügungen sowie Berufungen bei Arresten<br />

und einstweiligen Verfügungen fallen nach Eintragung der Kammer zu,<br />

die mit der Hauptsache befasst ist. Wird die Hauptsache später eingetragen,<br />

ist sie in die Kammer zu übernehmen, in der das Arrest- oder<br />

Verfügungsverfahren anhängig ist. Bei Eintragung des Verfahrens am<br />

gleichen Tage ist die Kammer zuständig, der das Hauptverfahren zufällt.<br />

e) Bei Anfechtung eines vor Gericht abgeschlossenen, das Verfahren<br />

beendenden Vergleichs, bleibt - ohne Berücksichtigung bei der Zuteilung<br />

- die Kammer zuständig, bei der die Sache früher anhängig war.<br />

Die Regelung des Buchstaben g) kommt nicht zur Anwendung.<br />

f) Wird in einer nach § 5 Abs. 3 AktO-ArbG abgeschlossenen oder nach<br />

§ 145 ZPO abgetrennten Sache das Verfahren wieder aufgenommen<br />

oder fortgesetzt, dann ist ohne Rücksicht auf die neue Registernummer<br />

die Kammer zuständig, bei der das Verfahren früher anhängig<br />

war. Die Regelung des Buchstaben g) kommt nicht zur Anwendung.<br />

Bei Auflösung einer Verbindung werden die Verfahren unter den früheren<br />

Aktenzeichen fortgeführt.


15<br />

g) Wenn eine Kammer für eine oder mehrere Sachen zuständig wird, für<br />

die zunächst eine andere Kammer zuständig war (z.B. in den Fällen<br />

der §§ 41,42,48 ZPO die Vertreterkammer), bleibt sie bei der Zuteilung<br />

neu eingehender Sachen gleicher Verfahrensart entsprechend der<br />

Anzahl der übernommenen Sachen unberücksichtigt. Die unberücksichtigt<br />

gebliebenen Zuteilungen der übernehmenden Kammer erhalten<br />

die Ordnungszahl der abgebenden Kammer.<br />

Erfolgt die Übernahme aus Gründen der Parallelität, so gilt Folgendes:<br />

Werden bis zu 10 Sachen übernommen, so erfolgt für je angefangene<br />

zwei Sachen eine Anrechnung auf den Turnus. Werden mehr als 10<br />

bis zu 50 Sachen übernommen, erfolgt für jeweils weitere 5 angefangene<br />

Sachen eine weitere Anrechnung auf den Turnus. Bei der Übernahme<br />

von mehr als 50 Sachen entscheidet das Präsidium im Einzelfall<br />

über eine weitere Entlastung. Die Anrechnung erfolgt ab dem 01.<br />

des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der entsprechende Präsidiumsbeschluss<br />

gefasst wurde.<br />

h) Wird eine Sache vom Bundesarbeitsgericht gem. § 565 Abs. 1 Satz 1<br />

ZPO zurückverwiesen, bleibt sie grundsätzlich in der Zuständigkeit der<br />

ehemals zuständigen Kammer und bei der Zuteilung unberücksichtigt.<br />

Weist das Bundesarbeitsgericht die zurückverwiesene Sache einer<br />

bestimmten Kammer zu, wird sie dieser Kammer unter Anrechnung<br />

auf den Turnus zugeteilt. Wird der Rechtsstreit an eine andere Kammer<br />

des <strong>Landesarbeitsgericht</strong>s zurückverwiesen, ohne dass diese<br />

ausdrücklich genannt worden ist, so wird er unter Ausschaltung der<br />

bisher mit ihm befassten Kammer unter Anrechnung auf den Turnus<br />

derjenigen Kammer zugeteilt, die nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel<br />

an der Reihe ist. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung<br />

sind Richterinnen oder Richter, die an der aufgehobenen<br />

Entscheidung mitgewirkt haben, von der Ausübung des Richteramtes<br />

ausgeschlossen.<br />

i) Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den Fällen der<br />

§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 522 Abs. 1 ZPO, 78 ArbGG i. V. m. 569 Abs. 1<br />

ZPO, 89 Abs. 3 ArbGG:


16<br />

Das Verfahren wird neu eingetragen. Es erhält die Ordnungsnummer<br />

der Kammer, in der der Rechtsstreit vorher anhängig war, ohne Anrechnung<br />

auf den Turnus. Buchstabe g findet keine Anwendung.<br />

j) Restitutions- und Nichtigkeitsklagen werden neu eingetragen. Zuständig<br />

ist die Kammer mit der neuen Ordnungsnummer. Buchstabe g findet<br />

keine Anwendung.<br />

k) Zuweisung nach § 36 ZPO<br />

Im Falle der Zuweisung einer Rechtssache durch das Bundesarbeitsgericht<br />

nach § 36 ZPO gilt die Regelung zu Teil III.<br />

IV.<br />

In-Kraft-Treten<br />

Vorstehender <strong>Geschäftsverteilungsplan</strong> tritt am 01. Januar <strong>2013</strong> in Kraft.<br />

Dr. vom Stein Dr. Backhaus Dr. Czinczoll<br />

Jüngst Dr. Kalb

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