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Im Rathaus darf sich wieder „getraut“ werden - Stadt Dohna

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Seite 7 Lokalanzeiger der <strong>Stadt</strong> <strong>Dohna</strong> und der Gemeinde Müglitztal<br />

Nummer 6<br />

b) einer erteilten vollziehbaren Auflage für die Erlaubnis nicht<br />

nachkommt;<br />

c) eine Anlage nicht vorschriftsgemäß errichtet, erhält oder ändert;<br />

d) Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert.<br />

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 500 EUR,<br />

in bestimmten Fällen mit bis zu 5.000 EUR geahndet <strong>werden</strong>.<br />

§ 17<br />

Übergangsregelung<br />

Diese Satzung gilt auch für bereits bestehende Sondernutzungen.<br />

Sondernutzungen, für die die <strong>Stadt</strong> <strong>Dohna</strong> vor Inkrafttreten dieser<br />

Satzung eine Erlaubnis auf Zeit oder Widerruf erteilt hat, bedürfen<br />

keiner neuen Erlaubnis nach dieser Satzung.<br />

§ 18<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung sowie die dazu gehörige Anlage treten am Tage<br />

nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft:<br />

1. die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen<br />

an Straßen der <strong>Stadt</strong> <strong>Dohna</strong> vom 23. März 2005 (Beschluss<br />

Nr. 226/8/2005)<br />

2. die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über Erlaubnisse und<br />

Gebühren für Sondernutzungen an Straßen der <strong>Stadt</strong> <strong>Dohna</strong><br />

vom 16.05.2007 Beschluss (520/34/2007)<br />

<strong>Dohna</strong>, den 29.04.2011<br />

Dr. Ralf Müller Dienstsiegel<br />

Bürgermeister<br />

________________________________________________________<br />

Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung vom<br />

Freistaat Sachsen (SächsGemO)<br />

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />

zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer<br />

Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung<br />

oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,<br />

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO<br />

wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,<br />

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist<br />

a) die Rechtsauf<strong>sich</strong>tsbehörde den Beschluss beanstandet hat<br />

oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber<br />

der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung<br />

begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden,<br />

so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO<br />

genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.<br />

<strong>Dohna</strong>, 29.04.2011<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dohna</strong><br />

Bürgermeister<br />

Anlage zur Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Dohna</strong> über<br />

Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen<br />

an öffentlichen Straßen in der <strong>Stadt</strong> <strong>Dohna</strong> vom<br />

20.04.2011 (Beschluss Nr. 0231/22/2011)<br />

Nr. Gegenstand Gebühr in Euro<br />

________________________________________________________<br />

1. Überspannungen, Überleitungen und Überbrückungen<br />

von öffentlichen Verkehrsflächen<br />

a) je Überquerung<br />

von Baustellen monatlich 10,00<br />

b) Kabelleitungen je lfd. Meter monatlich 2,50<br />

c) Rohrleitung je lfd. Meter monatlich 5,00<br />

d) Sonstige täglich 1,00<br />

2.<br />

gebührenfrei sind Leitungen der öffentlichen Versorgung für<br />

Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie der öffentlichen<br />

Abwasserleitungen einschließlich der Hausanschlüsse<br />

Werbeanlagen<br />

a) Dreiecksständer und Plakattafeln,<br />

Lichtmasten jährlich 75,00<br />

monatlich 7,50<br />

wöchentlich 2,50<br />

täglich 0,50<br />

- Werbeträger A1 und A2 pro Stk./Tag 0,50<br />

- Werbeträger A3 und A5 pro Stk./Tag 0,25<br />

Mindestgebühr 5,00<br />

b) Reklame-Uhren, Leuchtbuchstaben und sonstige in den<br />

Luftraum der Straße ragende Anlagen und Einrichtungen,<br />

Litfass-Säule je<br />

angefangener qm jährlich 75,00<br />

c) Hinweisschilder auf gewerbliche Betriebe je<br />

angefangene 0,5 qm je Stück jährlich 20,00<br />

d) Transparent je lfd. Meter monatlich 15,00<br />

wöchentlich 2,50<br />

täglich 0,50<br />

3. Lagerung von Gegenständen<br />

aller Art je qm täglich 0,50<br />

(insbesondere Baumaterial) wöchentlich 1,50<br />

monatlich 4,00<br />

Mindestgebühr<br />

je Container im öffentlichen<br />

7,50<br />

Bereich pro Tag 5,00<br />

4. Auslagebretter, Aufstellung von Tischen<br />

und Stühlen pro 10 qm für<br />

Warenverkäufe täglich 1,50<br />

5. Automaten pro Stück monatlich 5,00<br />

6. Informationsstände, Verkaufsstände<br />

und Verkaufswagen pro qm täglich 1,00<br />

monatlich 4,00<br />

Pauschale für Ver- und<br />

jährlich 40,00<br />

Entsorgungsmedien täglich 3,50<br />

7. Sonstige Benutzung von Straßen und Plätzen<br />

zu gewerblichen Zwecken täglich 15,00<br />

wöchentlich 60,00<br />

monatlich 125,00<br />

jährlich 250,00<br />

8. Gerüste, Bauhütten, Arbeitswagen, Baumaschinen und<br />

Baugerüste einschl. Hilfseinrichtungen, Baugrubenumschließung,<br />

je angefangene 10 qm täglich 1,00<br />

wöchentlich 5,00<br />

monatlich 15,00<br />

Mindestgebühr 10,00<br />

9. Umzüge, einmalige Gebühr 10,00 - 50,00<br />

10. Sonstige über den Gemeingebrauch hinausgehende<br />

Benutzung der Straße täglich 15,00<br />

wöchentlich 60,00<br />

monatlich 125,00<br />

11. Aufstellen von Fahrradständern<br />

je angef. lfd. Meter jährlich 30,00

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