20.02.2013 Aufrufe

Im Rathaus darf sich wieder „getraut“ werden - Stadt Dohna

Im Rathaus darf sich wieder „getraut“ werden - Stadt Dohna

Im Rathaus darf sich wieder „getraut“ werden - Stadt Dohna

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Nummer 6 Lokalanzeiger der <strong>Stadt</strong> <strong>Dohna</strong> und der Gemeinde Müglitztal<br />

Seite 4<br />

Beschluss: TA 105/22/2011<br />

Der Technische Ausschuss berät und beschließt gemäß § 36<br />

BauGB den Bauantrag „Nutzungsänderung des Gebäudes in<br />

Wohnnutzung; Schloss Röhrsdorf“, Hauptstraße 3, Flst. 67/21<br />

Gem. Röhrsdorf zuzustimmen.<br />

Abstimmungsergebnis: Anwesend: 7; JA-Stimmen: 7; NEIN-Stimmen:<br />

0; Enthaltungen: 0<br />

<strong>Dohna</strong>, 27.05.2011<br />

Dr. Ralf Müller<br />

Bürgermeister<br />

Die nächsten Sitzungen des Technischen Ausschusses finden<br />

am 07.06.2011 sowie am 02.08.2011 im Ratssaal der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dohna</strong> jeweils um 18.30 Uhr statt.<br />

Die Tagesordnung entnehmen Sie bitte den aktuellen Aushängen.<br />

Satzungen<br />

<strong>Im</strong> Lokalanzeiger Nummer 5 vom 06.05.2011 auf den Seiten 3<br />

bis 8 hatte <strong>sich</strong> der Fehlerteufel eingeschlichen. Die Sondernutzungssatzung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Dohna</strong> wird aus diesem Grund nochmals<br />

veröffentlicht.<br />

Die 2. Änderung der Abwassersatzung wurde nicht in der<br />

<strong>Stadt</strong>ratssitzung am 22.04.2011 sondern in der Sitzung am<br />

20.04.2011 beschlossen. Die Redaktion bittet um Entschuldigung.<br />

Satzung<br />

über die Erteilung von Erlaubnissen<br />

für die Sondernutzung und über die Erhebung<br />

von Gebühren für Sondernutzungen<br />

an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten<br />

in der <strong>Stadt</strong> <strong>Dohna</strong> (Sondernutzungsund<br />

Sondernutzungsgebührensatzung)<br />

Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat<br />

Sachsen (SächsGemO) in der Neufassung vom 18. März 2003<br />

(SächsGVBl. S. 55), Rechtsbereinigt mit Stand vom 11. Juli 2009,<br />

den §§ 18 und 21 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen<br />

(SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBI. S. 93), Rechtsbereinigt<br />

mit Stand vom 1. Januar 2011 und dem § 8 Bundesfernstraßengesetzes<br />

(FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 6 des<br />

Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist<br />

20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286) hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Dohna</strong><br />

in seiner Sitzung am 20.04.2011 mit Beschluss 0231/22/2011<br />

folgende Satzung beschlossen:<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich<br />

§ 2 Besondere Benutzung, Erlaubnispflicht<br />

§ 3 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen<br />

§ 4 Erlaubnisfreie Sondernutzung (Ausnahmen), Straßenanliegergebrauch<br />

§ 5 Erlaubnisantrag<br />

§ 6 Erlaubniserteilung<br />

§ 7 Erlaubnisversagung<br />

§ 8 Pflichten des Erlaubnisnehmers<br />

§ 9 Haftung und Sicherheit<br />

§ 10 Gebührenschuld und Fälligkeit der Gebühren<br />

§ 11 Erhebung von Gebühren und Kostenersatz<br />

§ 12 Gebührenschuldner<br />

§ 13 Gebührenberechnung<br />

§ 14 Gebührenerstattung<br />

§ 15 Billigkeitsmaßnahme und sonstige Kosten<br />

§ 16 Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 17 Übergangsregelung<br />

§ 18 Inkrafttreten<br />

Anlage<br />

§ 1<br />

Sachlicher Geltungsbereich<br />

(1) Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen einschließlich öffentlicher<br />

Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten von Bundes-,<br />

Staats- und Kreisstraßen im Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Dohna</strong>.<br />

(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören der Straßenkörper, der<br />

Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen,<br />

entsprechend § 2 SächsStrG und § 1 Abs. 4 FStrG.<br />

§ 2<br />

Besondere Benutzung, Erlaubnispflicht<br />

(1) Die Benutzung der im § 1 bezeichneten Straße über den Gemeindegebrauch<br />

hinaus als Sondernutzung be<strong>darf</strong>, soweit in dieser<br />

Satzung nichts anderes bestimmt ist, der Erlaubnis der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Dohna</strong>. Die Benutzung ist erst nach schriftlicher Erteilung und nur<br />

im festgelegten Umfang der Erlaubnis zulässig. Wird eine Straße<br />

durch mehrere Anlagen, Einrichtungen oder sonst in mehrfacher<br />

Weise genutzt, so ist jede Benutzungsart für <strong>sich</strong> erlaubnispflichtig.<br />

Die Sondernutzungserlaubnis ist nicht übertragbar.<br />

(2) Der Erlaubnis be<strong>darf</strong> auch die Erweiterung oder Änderung der<br />

Sondernutzung.<br />

(3) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straßen richtet<br />

<strong>sich</strong> nach bürgerlichem Recht, wenn die Benutzung den Gemeingebrauch<br />

nicht beeinträchtigt, wobei eine vorü- bergehende<br />

Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer<br />

Betracht bleibt (§ 23 Abs. 1 SächsStrG und § 8 Abs. 10 FStrG).<br />

§ 3<br />

Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen<br />

(1) Erlaubnispflichtige Sondernutzungen sind insbesondere<br />

a) das Aufstellen von Stühlen und Tischen auf dem Gehweg vor<br />

Gaststätten sowie dekoratives oder abgrenzendes Zubehör<br />

von <strong>Im</strong>bissständen, Zelten und ähnlichen Anlagen zum Zwecke<br />

des Verkaufs von Waren oder Speisen;<br />

b) in den Straßenraum mehr als nur geringfügig hineinragende Teile<br />

baulicher Anlagen, wie insbesondere Sonnenschutzdächer<br />

(Markisen), Vordächer und Verblendmauern;<br />

c) das Aufstellen von Baubuden, Bauzäunen, Gerüsten, Schuttrutschen,<br />

das Abstellen von Arbeitswagen, Baumaschinen und<br />

-geräten, die Lagerung von Baustoffen, Bauschutt oder sonstigen<br />

Gegenständen;<br />

d) die vorübergehende Herstellung von Gehwegüberfahrten oder<br />

anderen Grundstückzufahrten mit mehr als 5 m Breite bei Baumaßnahmen<br />

(Baustellenzufahrt);<br />

e) das Verteilen von Werbeschriften von Tischen oder Ständen<br />

aus sowie die Werbung durch Personen, die Plakate oder ähnliche<br />

Ankündigungsmittel zu Werbezwecken umhertragen;<br />

f) das Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern zum Zweck der<br />

Werbung, Vermietung oder des Verkaufs;<br />

g) das Aufstellen von Fahrradständern und die Errichtung von<br />

Fahrradabstellanlagen;<br />

h) das Aufstellen von Warenauslagen und Warenständern;<br />

i) das Aufstellen von Gefäßen und Containern zur Aufnahme von<br />

Hausmüll oder Wertstoffen, Säcken zur Erfassung von Altkleidern<br />

und Schuhen;<br />

j) die gegenständliche Inanspruchnahme des Luftraumes bis zu<br />

einer Höhe von 5 m oberhalb der Fahrbahn und einer Höhe bis<br />

zu 4 m oberhalb der übrigen Verkehrsfläche;<br />

k) ambulanter Handel, wie z. B. das Aufstellen von <strong>Im</strong>bissständen,<br />

sonstigen Verkaufsständen, Zelten und ähnlichen Anlagen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!