Im Rathaus darf sich wieder „getraut“ werden - Stadt Dohna
Im Rathaus darf sich wieder „getraut“ werden - Stadt Dohna
Im Rathaus darf sich wieder „getraut“ werden - Stadt Dohna
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Nummer 6 Lokalanzeiger der <strong>Stadt</strong> <strong>Dohna</strong> und der Gemeinde Müglitztal<br />
Seite 4<br />
Beschluss: TA 105/22/2011<br />
Der Technische Ausschuss berät und beschließt gemäß § 36<br />
BauGB den Bauantrag „Nutzungsänderung des Gebäudes in<br />
Wohnnutzung; Schloss Röhrsdorf“, Hauptstraße 3, Flst. 67/21<br />
Gem. Röhrsdorf zuzustimmen.<br />
Abstimmungsergebnis: Anwesend: 7; JA-Stimmen: 7; NEIN-Stimmen:<br />
0; Enthaltungen: 0<br />
<strong>Dohna</strong>, 27.05.2011<br />
Dr. Ralf Müller<br />
Bürgermeister<br />
Die nächsten Sitzungen des Technischen Ausschusses finden<br />
am 07.06.2011 sowie am 02.08.2011 im Ratssaal der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dohna</strong> jeweils um 18.30 Uhr statt.<br />
Die Tagesordnung entnehmen Sie bitte den aktuellen Aushängen.<br />
Satzungen<br />
<strong>Im</strong> Lokalanzeiger Nummer 5 vom 06.05.2011 auf den Seiten 3<br />
bis 8 hatte <strong>sich</strong> der Fehlerteufel eingeschlichen. Die Sondernutzungssatzung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Dohna</strong> wird aus diesem Grund nochmals<br />
veröffentlicht.<br />
Die 2. Änderung der Abwassersatzung wurde nicht in der<br />
<strong>Stadt</strong>ratssitzung am 22.04.2011 sondern in der Sitzung am<br />
20.04.2011 beschlossen. Die Redaktion bittet um Entschuldigung.<br />
Satzung<br />
über die Erteilung von Erlaubnissen<br />
für die Sondernutzung und über die Erhebung<br />
von Gebühren für Sondernutzungen<br />
an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten<br />
in der <strong>Stadt</strong> <strong>Dohna</strong> (Sondernutzungsund<br />
Sondernutzungsgebührensatzung)<br />
Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat<br />
Sachsen (SächsGemO) in der Neufassung vom 18. März 2003<br />
(SächsGVBl. S. 55), Rechtsbereinigt mit Stand vom 11. Juli 2009,<br />
den §§ 18 und 21 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen<br />
(SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBI. S. 93), Rechtsbereinigt<br />
mit Stand vom 1. Januar 2011 und dem § 8 Bundesfernstraßengesetzes<br />
(FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 6 des<br />
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist<br />
20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286) hat der <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Dohna</strong><br />
in seiner Sitzung am 20.04.2011 mit Beschluss 0231/22/2011<br />
folgende Satzung beschlossen:<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich<br />
§ 2 Besondere Benutzung, Erlaubnispflicht<br />
§ 3 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen<br />
§ 4 Erlaubnisfreie Sondernutzung (Ausnahmen), Straßenanliegergebrauch<br />
§ 5 Erlaubnisantrag<br />
§ 6 Erlaubniserteilung<br />
§ 7 Erlaubnisversagung<br />
§ 8 Pflichten des Erlaubnisnehmers<br />
§ 9 Haftung und Sicherheit<br />
§ 10 Gebührenschuld und Fälligkeit der Gebühren<br />
§ 11 Erhebung von Gebühren und Kostenersatz<br />
§ 12 Gebührenschuldner<br />
§ 13 Gebührenberechnung<br />
§ 14 Gebührenerstattung<br />
§ 15 Billigkeitsmaßnahme und sonstige Kosten<br />
§ 16 Ordnungswidrigkeiten<br />
§ 17 Übergangsregelung<br />
§ 18 Inkrafttreten<br />
Anlage<br />
§ 1<br />
Sachlicher Geltungsbereich<br />
(1) Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen einschließlich öffentlicher<br />
Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten von Bundes-,<br />
Staats- und Kreisstraßen im Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Dohna</strong>.<br />
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören der Straßenkörper, der<br />
Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen,<br />
entsprechend § 2 SächsStrG und § 1 Abs. 4 FStrG.<br />
§ 2<br />
Besondere Benutzung, Erlaubnispflicht<br />
(1) Die Benutzung der im § 1 bezeichneten Straße über den Gemeindegebrauch<br />
hinaus als Sondernutzung be<strong>darf</strong>, soweit in dieser<br />
Satzung nichts anderes bestimmt ist, der Erlaubnis der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Dohna</strong>. Die Benutzung ist erst nach schriftlicher Erteilung und nur<br />
im festgelegten Umfang der Erlaubnis zulässig. Wird eine Straße<br />
durch mehrere Anlagen, Einrichtungen oder sonst in mehrfacher<br />
Weise genutzt, so ist jede Benutzungsart für <strong>sich</strong> erlaubnispflichtig.<br />
Die Sondernutzungserlaubnis ist nicht übertragbar.<br />
(2) Der Erlaubnis be<strong>darf</strong> auch die Erweiterung oder Änderung der<br />
Sondernutzung.<br />
(3) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straßen richtet<br />
<strong>sich</strong> nach bürgerlichem Recht, wenn die Benutzung den Gemeingebrauch<br />
nicht beeinträchtigt, wobei eine vorü- bergehende<br />
Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer<br />
Betracht bleibt (§ 23 Abs. 1 SächsStrG und § 8 Abs. 10 FStrG).<br />
§ 3<br />
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen<br />
(1) Erlaubnispflichtige Sondernutzungen sind insbesondere<br />
a) das Aufstellen von Stühlen und Tischen auf dem Gehweg vor<br />
Gaststätten sowie dekoratives oder abgrenzendes Zubehör<br />
von <strong>Im</strong>bissständen, Zelten und ähnlichen Anlagen zum Zwecke<br />
des Verkaufs von Waren oder Speisen;<br />
b) in den Straßenraum mehr als nur geringfügig hineinragende Teile<br />
baulicher Anlagen, wie insbesondere Sonnenschutzdächer<br />
(Markisen), Vordächer und Verblendmauern;<br />
c) das Aufstellen von Baubuden, Bauzäunen, Gerüsten, Schuttrutschen,<br />
das Abstellen von Arbeitswagen, Baumaschinen und<br />
-geräten, die Lagerung von Baustoffen, Bauschutt oder sonstigen<br />
Gegenständen;<br />
d) die vorübergehende Herstellung von Gehwegüberfahrten oder<br />
anderen Grundstückzufahrten mit mehr als 5 m Breite bei Baumaßnahmen<br />
(Baustellenzufahrt);<br />
e) das Verteilen von Werbeschriften von Tischen oder Ständen<br />
aus sowie die Werbung durch Personen, die Plakate oder ähnliche<br />
Ankündigungsmittel zu Werbezwecken umhertragen;<br />
f) das Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern zum Zweck der<br />
Werbung, Vermietung oder des Verkaufs;<br />
g) das Aufstellen von Fahrradständern und die Errichtung von<br />
Fahrradabstellanlagen;<br />
h) das Aufstellen von Warenauslagen und Warenständern;<br />
i) das Aufstellen von Gefäßen und Containern zur Aufnahme von<br />
Hausmüll oder Wertstoffen, Säcken zur Erfassung von Altkleidern<br />
und Schuhen;<br />
j) die gegenständliche Inanspruchnahme des Luftraumes bis zu<br />
einer Höhe von 5 m oberhalb der Fahrbahn und einer Höhe bis<br />
zu 4 m oberhalb der übrigen Verkehrsfläche;<br />
k) ambulanter Handel, wie z. B. das Aufstellen von <strong>Im</strong>bissständen,<br />
sonstigen Verkaufsständen, Zelten und ähnlichen Anlagen