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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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2 1 Einleitung<br />

Im Folgen<strong>de</strong>n soll zunächst die Behör<strong>de</strong> als Nutzer von Informationstechnologie im Vor<strong><strong>de</strong>r</strong>gr<strong>und</strong><br />

stehen. Die meisten Behör<strong>de</strong>n dürften (zunächst) nur an <strong><strong>de</strong>r</strong> bestimmungsgemäßen Benutzung<br />

von OSS interessiert sein. Es zeigt sich in <strong><strong>de</strong>r</strong> Praxis jedoch immer wie<strong><strong>de</strong>r</strong>, dass Behör<strong>de</strong>n OSS<br />

auch vervielfältigen <strong>und</strong> verbreiten, sei es, um eine Mehrzahl von Arbeitsplätzen innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong>selben<br />

Behör<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>sselben Verwaltungsträgers zu bestücken, sei es, um Kopien an an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Behör<strong>de</strong>n<br />

weiterzureichen. Auch kann Interesse bestehen, die Software zu verän<strong><strong>de</strong>r</strong>n, um sie <strong>de</strong>n eigenen<br />

Bedürfnissen anzupassen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Fehler zu beheben. Die (schlichte) Benutzung, Vervielfältigung,<br />

<strong>Verbreitung</strong> <strong>und</strong> Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung ist hier entsprechend <strong><strong>de</strong>r</strong> Terminologie <strong>de</strong>s Urheberrechtsgesetzes<br />

unter <strong>de</strong>m Begriff <strong><strong>de</strong>r</strong> „<strong>Nutzung</strong>“ zusammengefasst <strong>und</strong> wird in Abschnitt 4 behan<strong>de</strong>lt.<br />

Möchte eine Behör<strong>de</strong> ihrerseits Software, an <strong><strong>de</strong>r</strong> sie die ausschließlichen <strong>Nutzung</strong>srechte hält, als<br />

OSS zur Verfügung stellen <strong>und</strong> Dritten entsprechen<strong>de</strong> <strong>Nutzung</strong>srechte einräumen, so treten zusätzliche<br />

rechtliche Fragestellungen auf. Die Behör<strong>de</strong> agiert dann als Lizenzgeber im OSS Entwicklungsmo<strong>de</strong>ll.<br />

Die zusätzlichen Rechtsfragen betreffen erstens <strong>de</strong>n Fall, in <strong>de</strong>m eine Behör<strong>de</strong><br />

eine vollständige Eigenentwicklung als OSS an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Behör<strong>de</strong>n <strong>und</strong> Privaten überlassen will <strong>und</strong><br />

zweitens <strong>de</strong>n Fall <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Verbreitung</strong> von Fortentwicklungen bereits bestehen<strong><strong>de</strong>r</strong> OSS. Die hierfür zu<br />

beachten<strong>de</strong>n rechtlichen Voraussetzungen wer<strong>de</strong>n im Anschluss in Abschnitt 5 behan<strong>de</strong>lt.<br />

1.2 Metho<strong>de</strong><br />

Hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Nutzung</strong> von Software durch Behör<strong>de</strong>n soll jeweils zunächst die rechtliche Situation<br />

bei einer <strong>Nutzung</strong> von OSS untersucht wer<strong>de</strong>n. Am En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> einzelnen Abschnitte wer<strong>de</strong>n vergleichen<strong>de</strong><br />

Hinweise zur Situation bei <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Nutzung</strong> von proprietärer Software gegeben. Die vergleichen<strong>de</strong><br />

Betrachtung zwischen OSS <strong>und</strong> proprietärer Software ist erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich, weil Behör<strong>de</strong>n bei<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Entscheidung über eine Migration zu OSS ebenfalls vergleichend vorgehen <strong>und</strong> die Vor- <strong>und</strong><br />

Nachteile <strong><strong>de</strong>r</strong> verschie<strong>de</strong>nen Mo<strong>de</strong>lle abwägen. Die rechtlichen Beson<strong><strong>de</strong>r</strong>heiten, die sich bei <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

<strong>Nutzung</strong> von OSS ergeben, stehen dabei im Vor<strong><strong>de</strong>r</strong>gr<strong>und</strong>. Diese Schwerpunktbildung ist gerechtfertigt,<br />

weil sich bei einer Migration zu proprietärer Software für die Behör<strong>de</strong> zumeist keine Unterschie<strong>de</strong><br />

zur Ausgangslage ergeben. Dagegen bringt die Migration zu OSS erhebliche Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

für die Rechtslage mit sich. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ist es verständlich, dass Entschei<strong><strong>de</strong>r</strong> primär<br />

Fragen zu <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtslage <strong><strong>de</strong>r</strong> OSS haben. Der Migrationsleitfa<strong>de</strong>n richtet sich an diesem Interessenschwerpunkt<br />

aus. Der folgen<strong>de</strong> Abschnitt zur Lizenzierung verwaltungseigener Software<br />

betrachtet dagegen ausschließlich die rechtlichen Fragestellungen bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenzierung von OSS<br />

durch Behör<strong>de</strong>n, weil sich insoweit keine vergleichbaren Fragestellungen im proprietären Vertriebsmo<strong>de</strong>ll<br />

stellen.<br />

Die Rechtsfragen <strong><strong>de</strong>r</strong> OSS haben in <strong>de</strong>n letzten Jahren zu einer regelrechten Flut juristischer<br />

Fachveröffentlichungen geführt 3 . Hinzukommen die bereits erwähnten Entscheidungen <strong>de</strong>utscher<br />

Gerichte, welche die Wirksamkeit zentraler <strong>Aspekte</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> GPL bestätigt haben. Es ist <strong>de</strong>nnoch darauf<br />

hinzuweisen, dass bislang keine höchstrichterlichen Entscheidungen zu <strong>de</strong>n Rechtsfragen <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

OSS ergangen sind, welche die hier dargestellten Rechtsfragen abschließend geklärt hätten. Zu<strong>de</strong>m<br />

wer<strong>de</strong>n in <strong><strong>de</strong>r</strong> stark aka<strong>de</strong>misch geprägten Fachliteratur einige Fragen uneinheitlich beurteilt.<br />

Es ist nicht die Aufgabe dieses Leitfa<strong>de</strong>ns sein, je<strong>de</strong>s Detail dieser juristischen Fachdiskussion<br />

nachzuzeichnen, vielmehr soll eine nachvollziehbare Darstellung <strong>und</strong> kurze Erläuterung <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweils<br />

3 Eine Auflistung von ca. 60 <strong>de</strong>utschsprachigen <strong>und</strong> zahlreichen fremdsprachigen Beiträgen fin<strong>de</strong>t sich un-<br />

ter http://www.ifross.<strong>de</strong>.

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