Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de
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66 5 Lizenzierung verwaltungseigener Software als OSS<br />
ben ins „Blaue hinein“, wenn also mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Möglichkeit <strong>de</strong>s Bestands von Urheberrechten Dritter gerechnet<br />
wird. 148<br />
In <strong><strong>de</strong>r</strong> Praxis wer<strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong> Ansprüche <strong><strong>de</strong>r</strong> Inhaber <strong><strong>de</strong>r</strong> Urheberrechte an GPL-Programmen<br />
jedoch nur sehr selten geltend gemacht <strong>und</strong> dies auch nur, wenn sich <strong><strong>de</strong>r</strong> Verletzer trotz Auffor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />
nicht von <strong><strong>de</strong>r</strong> Notwendigkeit eines lizenzkonformen Vertriebs <strong>de</strong>s Programms überzeugen<br />
lässt. Wer dagegen <strong>de</strong>n Verstoß gegen die Bestimmungen <strong><strong>de</strong>r</strong> GPL unverzüglich abstellt, wird<br />
entsprechend <strong>de</strong>n Gepflogenheiten in OSS-Entwicklerkreisen in aller Regel von rechtlichen Konsequenzen<br />
verschont bleiben.<br />
148 Vgl. Palandt-Wei<strong>de</strong>nkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Aufl., 2011, § 523, Rz. 2.