Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de
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5.7 Zusätzliche Pflichten bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Modifizierung von OSS in <strong><strong>de</strong>r</strong> Softwareentwicklung <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen<br />
Verwaltung 65<br />
nicht direkt im Einzelnen <strong>de</strong>finiert, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n richtet sich gemäß <strong><strong>de</strong>r</strong> Begriffsbestimmung in<br />
Ziffer 1 nach <strong>de</strong>n urheberrechtlichen Bestimmungen, die am Wohnsitz <strong>de</strong>s Lizenzgebers<br />
anwendbar sind. Bei Anwendung <strong>de</strong>utschen Rechts ist durch <strong>de</strong>n Verweis auf die urheberrechtlichen<br />
Gr<strong>und</strong>lagen nicht viel gewonnen, weil es an einschlägigen Gerichtsentscheidungen<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> wissenschaftlichen Untersuchungen zur Abgrenzung von Bearbeitung <strong>und</strong> Kombination<br />
unabhängiger Werke fehlt. 147 Solange sich hier keine allgemein anerkannten Abgrenzungskriterien<br />
durchgesetzt haben, sollte hilfsweise auf die zu Ziffer 2 b) GPL Version<br />
2 entwickelten Gr<strong>und</strong>sätze zurückgegriffen wer<strong>de</strong>n (siehe oben).<br />
5.7.3 Folgen <strong><strong>de</strong>r</strong> Kombination von GPL-Co<strong>de</strong> mit Eigenentwicklungen <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong><br />
Wie in Frage 3.2 erläutert, ist Behör<strong>de</strong>n die <strong>Verbreitung</strong> von Kombinationen aus eigenentwickelten<br />
Programmbestandteilen <strong>und</strong> unter <strong><strong>de</strong>r</strong> GPL erhältlichem frem<strong>de</strong>ntwickelten Co<strong>de</strong> zwar gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
zulässig. In diesem Fall müssen aber die in <strong><strong>de</strong>r</strong> GPL Version 2 o<strong><strong>de</strong>r</strong> 3 nie<strong><strong>de</strong>r</strong>gelegten Bedingungen<br />
für einen solchen Vertrieb eingehalten wer<strong>de</strong>n. Zu nennen sind hier zum einen die Vertriebspflichten,<br />
die bei einem unverän<strong><strong>de</strong>r</strong>ten Vertrieb <strong>de</strong>s GPL-Co<strong>de</strong>s eingreifen, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e die<br />
Pflicht zur Beibehaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Hinweise darauf, dass es sich um GPL-Co<strong>de</strong> han<strong>de</strong>lt, die Pflicht zur<br />
Mitlie<strong><strong>de</strong>r</strong>ung einer Kopie <strong>de</strong>s Lizenztexts sowie die Pflicht zur Überlassung <strong><strong>de</strong>r</strong> Quelltexte. Hinzutreten<br />
kann die Pflicht zur Freigabe <strong><strong>de</strong>r</strong> Eigenentwicklung nach <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong><strong>de</strong>r</strong> GPL. Wer<strong>de</strong>n<br />
diese Pflichten nicht erfüllt, so sieht Ziffer 4 GPL Version 2 als Sanktion die automatische Beendigung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenzrechte <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> als Lizenznehmer vor. Dadurch ist es allerdings nicht ausgeschlossen,<br />
dass die Behör<strong>de</strong> erneut <strong>Nutzung</strong>srechte nach <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong><strong>de</strong>r</strong> GPL Version<br />
2 erwirbt <strong>und</strong> sich nunmehr lizenzkonform verhält. Ziffer 8 GPL Version 3 sieht ebenfalls eine automatische<br />
Beendigung <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechte vor, gewährt allerdings eine Wie<strong><strong>de</strong>r</strong>einräumung <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Nutzung</strong>srechte,<br />
soweit es sich um die erstmalige Verletzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Pflichten aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenz han<strong>de</strong>lt <strong>und</strong> diese<br />
innerhalb von 30 Tagen nach einem Hinweis durch <strong>de</strong>n Lizenzgeber abgestellt wird. Ansonsten<br />
kann die Lizenz wie<strong><strong>de</strong>r</strong> automatisch hergestellt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenznehmer die Verletzung<br />
abstellt <strong>und</strong> danach für eine Frist von 60 Tagen keinen Hinweis <strong>de</strong>s Lizenznehmers erhalten hat.<br />
Konkret be<strong>de</strong>utet dies für Behör<strong>de</strong>n, die die Pflichten aus <strong><strong>de</strong>r</strong> GPL bei <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Verbreitung</strong> von GPL-<br />
Co<strong>de</strong> verletzt haben, dass sie die Programmbestandteile ohne Einwilligung <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtsinhaber verbreitet<br />
haben. Die <strong>Verbreitung</strong> <strong>de</strong>s Programms stellt <strong>de</strong>shalb eine Urheberrechtsverletzung (<strong>und</strong><br />
gegebenenfalls auch eine Patentverletzung) dar, welche die bei Frage 2.3.7. behan<strong>de</strong>lten Ansprüche<br />
aus Amtshaftung sowie <strong>de</strong>m Urheber- <strong>und</strong> Patentrecht auslösen kann. Für die persönliche<br />
Haftung sind die bei Frage 2.3.8. dargestellten Gr<strong>und</strong>sätze maßgeblich. Die Abnehmer <strong><strong>de</strong>r</strong> Programme<br />
wären vor das Problem gestellt, dass sie Programmkopien erworben hätten, welche ohne<br />
Einwilligung <strong>de</strong>s Rechtsinhabers in Verkehr gekommen sind; urheberrechtswidrig in Verkehr gebrachte<br />
Kopien eines Computerprogramms dürfen gem. §§ 69c Nr.1, 69d Abs. 1 UrhG nicht benutzt<br />
wer<strong>de</strong>n. Der Erwerber dürfte die Software als nicht einmal ablaufen lassen. Dies wür<strong>de</strong> beim<br />
Vorliegen von Arglist bei <strong>de</strong>n Bediensteten <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> gem. §§ 523 Abs. 1 BGB zu Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchen<br />
gegen die Behör<strong>de</strong> führen, wobei Arglist im Sinne <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorschrift nicht nur bei positivem<br />
Wissen von entgegenstehen<strong>de</strong>n Urheberrechten anzunehmen ist, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n auch bei Anga-<br />
147 Einen Überblick zum gegenwärtigen Stand in <strong><strong>de</strong>r</strong> Diskussion über <strong>de</strong>n Bearbeitungsbegriff bei Software<br />
bietet Wandtke/Bullinger-Grützmacher, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 3. Aufl., 2008, § 69c, Rz. 18<br />
ff.