Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de
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64 5 Lizenzierung verwaltungseigener Software als OSS<br />
wer<strong>de</strong>n, dass eine möglichst starke Trennung <strong><strong>de</strong>r</strong> Co<strong>de</strong>bestandteile vorgenommen wird.<br />
Auch sollten vorbestehen<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>und</strong> hinzugefügter Co<strong>de</strong> in getrennten Dateien abgespeichert<br />
wer<strong>de</strong>n. 145<br />
- Die für die GPL Version 2 dargestellten Gr<strong>und</strong>sätze sollten bis auf Weiteres auch bei Anwendung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> GPL Version 3 beachtet. Zwar sind in <strong><strong>de</strong>r</strong> neuen Version <strong><strong>de</strong>r</strong> GPL die wi<strong><strong>de</strong>r</strong>sprüchlichen<br />
Erläuterungen am En<strong>de</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Copyleft-Klausel weggefallen, so dass sich die<br />
Auslegung <strong><strong>de</strong>r</strong> Copyleft-Klausel in Ziffer 5 c) zugunsten <strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenznehmer än<strong><strong>de</strong>r</strong>n könnte.<br />
146 Es hat sich insoweit aber noch keine allgemein akzeptierte Auslegung etablieren können,<br />
so dass einstweilen von <strong><strong>de</strong>r</strong> Fortgeltung <strong><strong>de</strong>r</strong> zu GPL Version 2 entwickelten Gr<strong>und</strong>sätze<br />
ausgegangen wer<strong>de</strong>n sollte.<br />
- Möchte die Behör<strong>de</strong> OSS-Programmbibliotheken in ihre Eigenentwicklung einbin<strong>de</strong>n, die<br />
unter <strong><strong>de</strong>r</strong> LGPL Version 2.1 o<strong><strong>de</strong>r</strong> 3 lizenziert sind, so gilt es zu differenzieren. Für <strong>de</strong>n Fall,<br />
dass es sich bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Kombination um eine Bearbeitung <strong><strong>de</strong>r</strong> Programmbibliothek selbst han<strong>de</strong>lt,<br />
gilt das zur GPL Ausgeführte entsprechend. Die LGPL behan<strong>de</strong>lt Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Bibliothek analog <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong><strong>de</strong>r</strong> GPL zur Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung von Programmen. Han<strong>de</strong>lt<br />
es sich dagegen bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Eigenentwicklung <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> um ein Programm, welches die Bibliothek<br />
abgelegten Routinen lediglich bestimmungsgemäß nutzt, so besteht keine Pflicht<br />
zur Freigabe <strong><strong>de</strong>r</strong> Eigenentwicklung. Es sind dann aber die beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Bestimmungen in<br />
Ziffer 5 <strong>und</strong> 6 LGPL Version 2.1 bzw. Ziffer 4 LGPL Version 3 zu beachten. Ziffer 5 Abs. 1<br />
LGPL Version 2.1 besagt zunächst, dass ein Programm, welches für <strong>de</strong>n Zugriff auf eine<br />
Bibliothek geschrieben ist, als solches („in isolation“) nicht von <strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenz erfasst wird.<br />
Wenn aber das zugreifen<strong>de</strong> Programm mit <strong><strong>de</strong>r</strong> LGPL-Bibliothek zu einem Executable verb<strong>und</strong>en<br />
wird, geht die LGPL Version 2.1 in Ziffer 5 Abs. 2 davon aus, dass stets ein „<strong><strong>de</strong>r</strong>ivative<br />
work“ entsteht. Abweichend von <strong><strong>de</strong>r</strong> Gr<strong>und</strong>regel, dass alle „<strong><strong>de</strong>r</strong>ivative works“ wie<strong><strong>de</strong>r</strong>um<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> LGPL Version 2.1 unterstellt wer<strong>de</strong>n müssen, sieht Ziffer 6 eine Son<strong><strong>de</strong>r</strong>regelung vor,<br />
wonach das zugreifen<strong>de</strong> Programm unter beliebigen Lizenzbestimmungen verbreitet wer<strong>de</strong>n<br />
darf. Diese Erlaubnis ist aber an eine Reihe von Verpflichtungen geknüpft, die in <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Praxis oft übersehen wer<strong>de</strong>n., Insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e hat <strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenznehmer auf die <strong>Nutzung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Bibliothek<br />
hinzuweisen, <strong>de</strong>n Quelltext <strong><strong>de</strong>r</strong> Bibliothek mitzuliefern <strong>und</strong> muss einen Verlinkungsmechanismus<br />
anwen<strong>de</strong>n, <strong><strong>de</strong>r</strong> es an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Nutzern gestattet, auch verän<strong><strong>de</strong>r</strong>te Versionen<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Bibliothek zusammen mit <strong>de</strong>m zugreifen<strong>de</strong>n Programm zu verwen<strong>de</strong>n.<br />
- Für eine Übernahme von Programmkomponenten, die unter <strong><strong>de</strong>r</strong> MPL lizenziert wur<strong>de</strong>n, gilt<br />
ein beschränkter Copyleft-Effekt. Zwar geht die Lizenz im Gr<strong>und</strong>satz davon aus, dass Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
<strong>de</strong>s Co<strong>de</strong>s nur unter <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong><strong>de</strong>r</strong> MPL verbreitet wer<strong>de</strong>n dürfen,<br />
Ziffer 3.1. Die Definition <strong>de</strong>s Begriffs "Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung" (modification) in Ziffer 1.9 stellt hierzu<br />
aber klar, dass alle Softwarebestandteile, die in einer getrennten Datei abgespeichert sind<br />
<strong>und</strong> keinen Co<strong>de</strong> <strong>de</strong>s vorbestehen<strong>de</strong>n Programms enthalten, nicht als Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ung gelten<br />
<strong>und</strong> damit aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Copyleft-Klausel herausfallen.<br />
- Bei Anwendung <strong><strong>de</strong>r</strong> EUPL gilt ebenfalls, dass Bearbeitungen nur nach <strong>de</strong>n Bestimmungen<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenz verbreitet wer<strong>de</strong>n dürfen, siehe Ziffer 5. Der Begriff <strong><strong>de</strong>r</strong> Bearbeitung ist dabei<br />
145 Siehe hierzu Jaeger/Metzger, Open-Source-Software, 2. Aufl., 2006, Rz. 47-62 m.w.N.<br />
146 Siehe hierzu Jaeger/Metzger, Die neue Version 3 <strong><strong>de</strong>r</strong> GNU General Public License, GRUR 2008, 130,<br />
135 f.