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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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1 Einleitung 1<br />

1 Einleitung<br />

1.1 Überblick<br />

Die Wahl einer Behör<strong>de</strong> zwischen einer Migration zu proprietärer <strong>und</strong> einer Migration zu Open-<br />

Source-Software (OSS) beruht in erster Linie auf technischen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Kriterien. Die<br />

Entwicklungen <strong><strong>de</strong>r</strong> letzten Jahre haben gezeigt, dass die rechtlichen <strong>Aspekte</strong> eine eher untergeordnete<br />

Rolle spielen. Zwar verweisen die Anbieter proprietärer Softwareprodukte regelmäßig auf<br />

angebliche rechtliche Risiken für die Nutzer bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwendung von OSS, bei näherer Betrachtung<br />

liefern die Rechtsfragen jedoch keine entscheidungserheblichen Argumente, die gegen <strong>de</strong>n<br />

Einsatz von OSS sprechen.<br />

Zahlreiche Behör<strong>de</strong>n <strong>und</strong> Unternehmen setzen seit Jahren OSS ein, ohne dass es zu einer Realisierung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> immer wie<strong><strong>de</strong>r</strong> betonten Risiken gekommen wäre. Zu<strong>de</strong>m haben mehrere <strong>de</strong>utsche Gerichte<br />

in <strong>de</strong>n letzten Jahren die Tragfähigkeit <strong>de</strong>s Lizenzmo<strong>de</strong>lls nach <strong>de</strong>utschem Recht bestätigt 1 .<br />

Auch hat <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesetzgeber mittlerweile vier Son<strong><strong>de</strong>r</strong>vorschriften zugunsten <strong>de</strong>s OSS-Lizenzmo<strong>de</strong>lls<br />

in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen 2 , welche zu einer Klärung <strong><strong>de</strong>r</strong> dort behan<strong>de</strong>lten Einzelfragen<br />

geführt <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>s Gesetzgebers gezeigt haben, das Lizenzmo<strong>de</strong>ll durch legislative<br />

Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen zu stärken. Die Rechtsprobleme beim Einsatz von OSS haben sich in <strong>de</strong>n letzten Jahren<br />

in <strong><strong>de</strong>r</strong> Praxis <strong>de</strong>shalb als überschaubar erwiesen. Das Argument „Rechtsrisiko OSS“ wird zusätzlich<br />

relativiert, wenn man die rechtliche Situation bei OSS mit <strong>de</strong>n möglichen Rechtsproblemen<br />

beim Einsatz von proprietärer Software vergleicht. Auch beim Einsatz herkömmlich lizenzierter<br />

Programme sind zahlreiche rechtliche Risiken zu beachten. Schließlich gilt es, die spezifischen<br />

rechtlichen Vorteile zu berücksichtigen, die <strong><strong>de</strong>r</strong> Einsatz von OSS mit sich bringen kann. Behör<strong>de</strong>n<br />

können beim Einsatz von OSS sehr weitreichen<strong>de</strong> <strong>Nutzung</strong>srechte <strong>und</strong> dadurch strategische Vorteile<br />

erwerben.<br />

Das vorliegen<strong>de</strong> Dokument ist wie folgt aufgebaut. Kapitel 2 gibt einen Überblick über die wichtigsten<br />

Ergebnisse.<br />

Kapitel 3 vermittelt <strong>de</strong>n Entschei<strong><strong>de</strong>r</strong>n in Behör<strong>de</strong>n die für die Auswahlentscheidung notwendigen<br />

rechtlichen Basisinformationen. Die Migration zu OSS o<strong><strong>de</strong>r</strong> zu proprietärer Software bringt es mit<br />

sich, dass die Behör<strong>de</strong> mit neuen Vertragspartnern zusammenarbeiten muss. Das Profil <strong><strong>de</strong>r</strong> in Anspruch<br />

genommenen Dienstleistungen än<strong><strong>de</strong>r</strong>t sich, das Gleiche gilt für die rechtliche Bewertung<br />

dieser Vertragsverhältnisse. Hierbei sind auch urheber- <strong>und</strong> patentrechtliche Fragen zu beurteilen.<br />

Zu<strong>de</strong>m gilt es Haftungsrisiken zu evaluieren <strong>und</strong> zu fragen, welche Ansprüche die Behör<strong>de</strong> gegenüber<br />

ihren Vertragspartnern <strong>und</strong> Dritten geltend machen kann, wenn die eingesetzten Programme<br />

fehlerhaft sind o<strong><strong>de</strong>r</strong> einer <strong>Nutzung</strong> Rechte Dritter entgegenstehen. Schließlich sind die Beschaffungsvorgänge<br />

so zu gestalten, dass Ausschreibungen <strong>und</strong> Vergabeentscheidungen <strong>de</strong>n Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

<strong>de</strong>s Vergaberechts entsprechen. Dabei sind jeweils die rechtlichen Risiken <strong>und</strong> Chancen<br />

<strong>de</strong>s Einsatzes von OSS o<strong><strong>de</strong>r</strong> proprietärer Software miteinan<strong><strong>de</strong>r</strong> zu vergleichen.<br />

1 Siehe insb. Landgericht München, Urteil vom 19.05.2004, AZ 21 O 6123/04, Computer <strong>und</strong> Recht<br />

2004,S. 774; LG Frankfurt a.M., Urteil v. 06.09.2006, AZ 2-6 O 224/06, Computer <strong>und</strong>Recht 2006, S. 729;<br />

LG München, Urteil v. 12.07.2007, AZ 7 O 5245/07, Computer <strong>und</strong> Recht 2008,S. 57; LG Bochum, Urteil<br />

vom 20.1.2011, AZ I-8 O 293/09, BeckRS 2011, 03788.<br />

2 Siehe §§ 31a Abs. 1 S. 2, 32 Abs. 3 S. 3, 32a Abs. 3 S. 3, 32c Abs. 3 S. 3 UrhG.

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