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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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5.7 Zusätzliche Pflichten bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Modifizierung von OSS in <strong><strong>de</strong>r</strong> Softwareentwicklung <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen<br />

Verwaltung 63<br />

Rechts, eine an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Anstalt o<strong><strong>de</strong>r</strong> einen an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Verwaltungsträger weitergegeben wird, han<strong>de</strong>lt es<br />

sich um eine öffentliche <strong>Verbreitung</strong> mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Folge, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Copyleft-Effekt <strong><strong>de</strong>r</strong> OSS-Lizenzen eingreift.<br />

Damit liegt es in <strong><strong>de</strong>r</strong> Hand <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong>, ob sie die Fortentwicklungen veröffentlichen möchte o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

ob sie das Programm lediglich intern nutzt. Konflikte mit <strong>de</strong>m Urheberrecht, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e <strong>de</strong>m Urheberpersönlichkeitsrecht<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Programmierer <strong>und</strong> ihrem Anspruch, nicht zu einer Veröffentlichung<br />

gezwungen zu wer<strong>de</strong>n (§ 12 UrhG) existieren <strong>de</strong>swegen insoweit nicht.<br />

5.7.2 Kombinationen von OSS <strong>und</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Programmen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich sind Behör<strong>de</strong>n dazu berechtigt, OSS mir an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Programmen zu kombinieren o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

OSS-Komponenten in eigene Entwicklungen zu integrieren. Es gehört zu <strong>de</strong>n für OSS-Lizenzen<br />

charakteristischen Freiheiten <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzer, dass auch Bearbeitungen <strong>und</strong> Verän<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen <strong>de</strong>s Programms<br />

vorgenommen wer<strong>de</strong>n dürfen, vgl. bspw. Ziffer 2 GPL Version 2, Ziffer 5 GPL Version 3,<br />

Ziffer 2.1. MPL, Ziffer 2 EUPL. Dieses Recht schließt gr<strong>und</strong>sätzlich auch die Übernahme von OSS-<br />

Komponenten in eigene Entwicklungen ein. Solange die Behör<strong>de</strong> die so entstehen<strong>de</strong> Vermischung<br />

von vorbestehen<strong>de</strong>m Co<strong>de</strong> <strong>und</strong> eigenen Entwicklungen nur intern nutzt, bestehen keine zusätzlichen,<br />

weiteren Pflichten, vgl. Frage 3.1. Zusätzliche Pflichten ergeben sich erst, wenn das auf diese<br />

Weise entstan<strong>de</strong>ne Programm an an<strong><strong>de</strong>r</strong>e juristische Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts o<strong><strong>de</strong>r</strong> private<br />

Rechtsträger <strong>und</strong> Einzelpersonen weiter gegeben wird. Für diesen Fall sehen OSS-Lizenzen<br />

mit strengem o<strong><strong>de</strong>r</strong> beschränktem Copyleft-Effekt zusätzliche Pflichten vor. Insoweit gilt es zwischen<br />

<strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Lizenzen zu differenzieren:<br />

- Han<strong>de</strong>lt es sich bei <strong>de</strong>n vorbestehen<strong>de</strong>n OSS-Komponenten um Programmteile, die nach<br />

<strong>de</strong>n Bedingungen <strong><strong>de</strong>r</strong> GPL Version 2 genutzt wor<strong>de</strong>n sind, so darf das hieraus resultieren<strong>de</strong><br />

Programm insgesamt nur nach <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong><strong>de</strong>r</strong> GPL Version 2 verbreitet <strong>und</strong> öffentlich<br />

zugänglich gemacht wer<strong>de</strong>n. Behör<strong>de</strong>n dürfen also auch bei Zugr<strong>und</strong>elegung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

GPL Co<strong>de</strong>bestandteile vermischen, sie müssen dann allerdings das gesamte resultieren<strong>de</strong><br />

Programm <strong><strong>de</strong>r</strong> GPL unterstellen, wenn sie es öffentlich verbreiten wollen. Insoweit stellt<br />

sich die schwierige Abgrenzungsfrage, wann es sich bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Kombination von vorbestehen<strong>de</strong>n<br />

OSS-Programmkomponenten <strong>und</strong> hinzugefügten Eigenentwicklungen um "ein" Programm<br />

han<strong>de</strong>lt <strong>und</strong> wann es sich trotz <strong><strong>de</strong>r</strong> Kombination weiterhin um zwei unabhängige<br />

Programme mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Folge han<strong>de</strong>lt, dass die hinzugefügte Eigenentwicklung nicht unter die<br />

Copyleft-Klausel fällt. Diese Abgrenzung ist im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> GPL Version 2 beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s kompliziert,<br />

weil <strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenztext am En<strong>de</strong> von Ziffer 2 hierzu nicht ganz wi<strong><strong>de</strong>r</strong>spruchsfreie Erläuterungen<br />

enthält, welche die Auslegung <strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenz zusätzlich erschweren. Als Faustregel<br />

gilt, dass Eigenentwicklungen auch bei einem gemeinsamen Vertrieb dann nicht unter die<br />

Copyleft-Klausel in Ziffer 2 b) GPL Version 2 fallen, wenn es sich erstens nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Verkehrsanschauung<br />

um typischerweise als eigenständige Programme entwickelte Komponenten<br />

han<strong>de</strong>lt <strong>und</strong> wenn zweitens Schnittstellen zwischen vorbestehen<strong>de</strong>n <strong>und</strong> hinzugefügten<br />

Programmbestandteilen verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, die für die Kommunikation zwischen unabhängigen<br />

Programmen typisch sind (bspw. pipes, queues, sockets, Kommandozeilenargumente).<br />

Das zweite Kriterium hängt letztlich von <strong><strong>de</strong>r</strong> konkreten Gestaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Kombination<br />

durch die beteiligten Programmierer ab. Soll eine lizenzrechtliche eigenständige <strong>Nutzung</strong><br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Eigenentwicklung erfolgen, so muss bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Programmierung darauf geachtet

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