Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de
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62 5 Lizenzierung verwaltungseigener Software als OSS<br />
Bereich von unter 1 % bewegt. 143 Eine entsprechen<strong>de</strong> Wahl sollte <strong>de</strong>swegen nur in Betracht gezogen<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn hierfür zwingen<strong>de</strong> Grün<strong>de</strong> im Einzelfall sprechen.<br />
5.6.6 <strong>Rechtliche</strong> Risiken bei Verletzung von geistigen Eigentumsrechten Dritter<br />
(z.B. „Softwarepatente“)<br />
Verletzt ein von <strong><strong>de</strong>r</strong> Behör<strong>de</strong> als OSS verbreitetes Programm geistige Eigentumsrechte Dritter, in<br />
Frage kommen Urheber- <strong>und</strong> Patentrechte, so sind zwei rechtliche Risiken zu unterschei<strong>de</strong>n.<br />
Zum einen kann die Behör<strong>de</strong> Ansprüchen <strong><strong>de</strong>r</strong> Nutzer <strong>de</strong>s entsprechend verbreiteten Programms<br />
ausgesetzt sein, <strong>de</strong>nen sie ein mit Rechtsmängeln behaftetes Programm überlassen hat. Insoweit<br />
kann auf das oben unter 4.4.2 bereits Ausgeführte verwiesen wer<strong>de</strong>n.<br />
Zum an<strong><strong>de</strong>r</strong>en kann die Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Ansprüchen <strong>de</strong>s Inhabers <strong><strong>de</strong>r</strong> verletzten Immaterialgüterrechte<br />
ausgesetzt sein. Insoweit kann auf das oben unter 4.2.4 <strong>und</strong> 4.3.2. zur Haftung von Behör<strong>de</strong>n<br />
beim Vertrieb von OSS wegen entgegenstehen<strong><strong>de</strong>r</strong> Schutzrechte Ausgeführte verwiesen wer<strong>de</strong>n.<br />
Gleiches gilt für die dort dargestellten Gr<strong>und</strong>sätze zur Haftung einzelner Behör<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> Bediensteter<br />
<strong>und</strong> zur Beurteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Wirksamkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> in OSS-Lizenzen üblichen Haftungsausschlussklauseln<br />
(oben 4.4.3).<br />
5.7 Zusätzliche Pflichten bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Modifizierung von OSS in <strong><strong>de</strong>r</strong> Softwareentwicklung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Verwaltung<br />
Welche zusätzlichen Pflichten können sich durch eine Modifizierung von bereits verfügbarer OSS<br />
durch die Verwaltung ergeben?<br />
5.7.1 Keine Pflicht zur Veröffentlichung von Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
Es ist ein Strukturmerkmal aller gängigen OSS-Lizenzen, dass Lizenznehmer nicht zur Veröffentlichung<br />
<strong>und</strong> <strong>Verbreitung</strong> von Fortentwicklungen von Programmen verpflichtet sind. Die Pflicht zur<br />
Freigabe von Fortentwicklungen in Copyleft-Lizenzen greift erst in <strong>de</strong>m Moment ein, in <strong>de</strong>m sich<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenznehmer seinerseits dazu entschließt, die Fortentwicklungen zu veröffentlichen, zu verbreiten<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlich zugänglich zu machen, vgl. Ziffer 2 b) GPL Version 2, Ziffer 5 c) GPL Version<br />
3, Ziffer 3.1 MPL, Ziffer 5 EUPL. Diese Gr<strong>und</strong>sätze gelten auch für Behör<strong>de</strong>n. Solange Fehlerbeseitigungen,<br />
Fortentwicklungen, Patches o<strong><strong>de</strong>r</strong> sonstige Hinzufügungen sowie Kombinationen<br />
von OSS <strong>und</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Programmen nur innerhalb einer juristischen Person verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />
müssen we<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Nutzung</strong>srechte eingeräumt noch Quelltexte <strong><strong>de</strong>r</strong> Programme an <strong>de</strong>n ursprünglichen<br />
Lizenzgeber o<strong><strong>de</strong>r</strong> sonstige Dritte überlassen wer<strong>de</strong>n.<br />
Dabei gilt, dass je<strong>de</strong> Weitergabe von Programmen innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong>selben juristischen Person als interne<br />
<strong>und</strong> damit nicht-öffentliche <strong>Verbreitung</strong> im Sinne <strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenzen einzuordnen ist. Um eine<br />
nicht-öffentliche <strong>Nutzung</strong> han<strong>de</strong>lt es selbst dann, wenn eine größere Zahl von Vervielfältigungen<br />
hergestellt <strong>und</strong> innerhalb einer größeren juristischen Person <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts, etwa einer<br />
großen Kommune o<strong><strong>de</strong>r</strong> B<strong>und</strong>esanstalt, weitergegeben wird. 144 Dies muss auch dann gelten, wenn<br />
Kopien zwischen Behör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>sselben Verwaltungsträgers ausgetauscht wer<strong>de</strong>n. Erst wenn das<br />
Programm an eine an<strong><strong>de</strong>r</strong>e juristische Person, etwa eine an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Körperschaft <strong>de</strong>s öffentlichen<br />
143 Vgl. die Statistik bei http://www.blackducksoftware.com/oss.<br />
144 Siehe Jaeger/Metzger, Open-Source-Software, 2. Aufl., 2006, Rz. 46 m.w.N.