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Rechtliche Aspekte der Nutzung, Verbreitung und ... - Bund.de

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5.6 <strong>Rechtliche</strong> Folgen einer OSS-Lizenzierung durch Behör<strong>de</strong>n 61<br />

- Zweitens sollte die Kombinierbarkeit <strong>de</strong>s Programms mit an<strong><strong>de</strong>r</strong>en OSS-Komponenten beachtet<br />

wer<strong>de</strong>n. Existieren Bibliotheken o<strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Programme, die mit <strong>de</strong>m Programm <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Behör<strong>de</strong> kombiniert wer<strong>de</strong>n sollen o<strong><strong>de</strong>r</strong> können, so spricht dies für die Heranziehung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

gleichen Lizenz. Die Verwendung einheitlicher Lizenzbestimmungen verhin<strong><strong>de</strong>r</strong>t Wi<strong><strong>de</strong>r</strong>sprüche<br />

zwischen <strong>de</strong>n jeweils maßgeblichen Lizenzregelungen. Dieses Ziel kann auch durch<br />

die Verwendung einer einfachen BSD-Lizenz erreicht wer<strong>de</strong>n, allerdings ist dann die Rücklizenzierung<br />

von Fortentwicklungen weniger wahrscheinlich. Erleichterte Kombinationsmöglichkeiten<br />

können sich auch durch entsprechen<strong>de</strong> Öffnungsklauseln wie in Ziffer 5 EUPL.<br />

- Drittens sollte beachtet wer<strong>de</strong>n, ob die Behör<strong>de</strong> für <strong>de</strong>n Erfolg <strong><strong>de</strong>r</strong> (weiteren) Programmentwicklung<br />

auf die Mitarbeit bisher nicht beteiligter Entwickler setzt. Ist dies <strong><strong>de</strong>r</strong> Fall, so sollte<br />

eine Lizenz mit min<strong>de</strong>stens beschränktem Copyleft-Effekt ausgewählt wer<strong>de</strong>n, weil diese<br />

Lizenzen erfahrungsgemäß zu einem erhöhten Rückfluss von Entwicklerbeiträgen in die<br />

Gemeinschaft sorgen. Will die Behör<strong>de</strong> eine bereits fertig entwickelte Software <strong><strong>de</strong>r</strong> Allgemeinheit<br />

zur Verfügung stellen, wiegt dieser Aspekt weniger schwer.<br />

- Viertens sollte bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Auswahl zwischen <strong>de</strong>n Lizenzen beachtet wer<strong>de</strong>n, dass je<strong>de</strong> Entwicklergemeinschaft<br />

„ihre“ Lizenzbestimmungen bevorzugt. Wünscht man sich die Mitarbeit<br />

bestimmter Kreise, so ist die Verwendung <strong><strong>de</strong>r</strong> in diesen Entwicklerkreisen bevorzugten Lizenzbestimmungen<br />

Voraussetzung dafür, dass eine Beteiligung in nennenswertem Umfang<br />

stattfin<strong>de</strong>t. Die Wahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenzbestimmungen ist <strong>de</strong>shalb entschei<strong>de</strong>nd für die Dynamik<br />

freier Entwicklungsprojekte. Will die Behör<strong>de</strong> eine bereits fertig entwickelte Software <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Allgemeinheit zur Verfügung stellen, wiegt dieser Aspekt weniger schwer.<br />

- Fünftens besteht die Möglichkeit, eigene Lizenztexte zu entwickeln. Die Verwendung eigener<br />

Lizenzbestimmungen eröffnet Behör<strong>de</strong>n zusätzliche Gestaltungsspielräume, gestattet<br />

das Verfassen rechtlich abgesicherter Bestimmungen <strong>und</strong> erhält die Unabhängigkeit von<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenzierungspolitik an<strong><strong>de</strong>r</strong>er Organisationen, auf die in aller Regel kaum Einfluss genommen<br />

wer<strong>de</strong>n kann. Von dieser Option wird aber gr<strong>und</strong>sätzlich abgeraten 140 .<br />

5.6.5.6 Gr<strong>und</strong>sätzlich ungeeignete Lizenzen<br />

Von <strong>de</strong>n am weitesten verbreiteten OSS-Lizenzmo<strong>de</strong>llen - GPL, LGPL, BSD-Lizenzen, MPL, Artistic<br />

License - ist allein von <strong><strong>de</strong>r</strong> zuletzt genannten Artistic License abzuraten. Die Lizenzbestimmungen<br />

sind an verschie<strong>de</strong>nen Stellen unklar formuliert <strong>und</strong> geben Anlass zu unterschiedlichen Interpretationen.<br />

141 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Free Software Fo<strong>und</strong>ation, eine <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

führen<strong>de</strong>n Organisationen <strong><strong>de</strong>r</strong> OSS-Entwickler weltweit, die Lizenz nicht als freie Softwarelizenz<br />

anerkennt. 142<br />

Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwendung <strong><strong>de</strong>r</strong> MPL sollte darauf geachtet wer<strong>de</strong>n, dass die Rechtswahlklausel zugunsten<br />

kalifornischen Rechts sowie die Gerichtsstandsklausel (Santa Clara, Kalifornien) in Ziffer 11<br />

gestrichen o<strong><strong>de</strong>r</strong> entsprechend verän<strong><strong>de</strong>r</strong>t wer<strong>de</strong>n. Dies ist unter <strong>de</strong>n Bedingungen von Ziffer 6.3 <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Lizenz zulässig. Von einer unverän<strong><strong>de</strong>r</strong>ten <strong>Nutzung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Lizenz wird abgeraten.<br />

Im Hinblick auf weitere, hier nicht im Einzelnen behan<strong>de</strong>lte Lizenzen, sollte beachtet wer<strong>de</strong>n, dass<br />

sich <strong><strong>de</strong>r</strong>en Be<strong>de</strong>utung gemessen an <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesamtheit <strong><strong>de</strong>r</strong> heute verfügbaren OSS-Programme im<br />

140 Vgl. http://www.dwheeler.com/essays/gpl-compatible.html, abgerufen: 22.02.2012<br />

141 Vgl. hierzu Jaeger/Metzger, Open-Source-Software, 2. Aufl., 2006, Rz. 108 ff. m.w.N.<br />

142 Siehe http://www.fsf.org/licensing/licenses/in<strong>de</strong>x_html#NonFreeSoftwareLicense.

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